Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Einziehungsanordnung wegen fehlender Gegenstandsnennung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 395/81
Datum
11.08.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Anordnung der Einziehung von sichergestellten Gegenständen. Der BGH hob die Einziehungsanordnung auf, weil Urteilssatz und Urteilsgründe weder die betroffenen Gegenstände aufzählen noch die Voraussetzungen der Einziehung nach §150 StGB i.V.m. §74 StGB darlegen. Die bloße Bezugnahme auf die Anklageschrift genügt nicht. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung über die Einziehung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine wirksame Einziehungsanordnung im Urteilsspruch erfordert die konkrete Aufzählung der Gegenstände, auf die sie sich erstreckt.

2

Die Urteilsgründe müssen die Voraussetzungen der Einziehung nach §150 StGB i.V.m. §74 Abs.4, Abs.2 und Abs.3 StGB darlegen und prüfen, damit eine nachprüfende Kontrolle möglich ist.

3

Die bloße Bezugnahme auf die Anklageschrift ersetzt nicht die erforderliche Nennung der Gegenstände oder die substanziierte Begründung der Einziehung.

4

Fehlt die erforderliche Gegenstandsnennung oder die darlegende Prüfung in Urteilssatz oder Urteilsgründen, ist die Einziehungsanordnung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 26. Februar 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 395/81 - BESCHLUSS -

in der Strafsache gegen ██████ ██ aus ██, geboren am ██, zur Zeit in Haft, wegen Geldfälschung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts und soweit er nach § 349 Abs. 2 StPO entscheidet auf dessen Antrag am 11. August 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26. Februar 1981 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es die Einziehung der beim Angeklagten sichergestellten Gegenstände anordnet (III. des Urteilsspruchs).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten 3. wird verworfen.

Soweit die Revision des Angeklagten das Urteil des Tatgerichts im Schuldspruch und Strafausspruch angreift, ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

Die Einziehungsanordnung (III. des Urteilsspruchs) kann jedoch keinen Bestand haben. Weder im Urteilssatz oder in einer besonderen Anlage zum Urteilssatz noch in den Urteilsgründen werden die Gegenstände aufgezählt, auf die sich die Einziehungsanordnung erstrecken soll. Eine solche Aufzählung und die Erörterung der sich aus § 150 StGB i. V. m. § 74 Abs. 4, Abs. 2 und Abs. 3 StGB ergebenden Einziehungsvoraussetzungen sind jedoch erforderlich, um die Nachprüfung der Einziehungsanordnung zu ermöglichen (BGHSt 9, 88, 89). Die bloße Bezugnahme auf die Anklageschrift genügt nicht.

PikartHerdegenSchikora
WoesnerLaufhütte
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