Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen mangelhafter Feststellungen zur Entführung (§ 236 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 331/67
Datum
04.10.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen Verurteilungen wegen Entführung, versuchter Notzucht und Nötigung hatten Erfolg; der BGH hob das Urteil des LG Essen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Entscheidend war, dass die Feststellungen zum Entführungstatbestand nicht ausreichend darlegen, ob die Ortsveränderung die Opferlage verschlechterte. Weiter ist die Frage der Beihilfe und möglicher Unterlassensbeihilfe sowie die Tateinheit neu zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Entführung (§ 236 StGB) setzt voraus, dass die Wegnahme eine Person in eine solche Lage bringt, dass sie durch die Ortsveränderung der unmittelbaren oder mittelbaren Gewalt des Täters ausgeliefert ist; es ist ein Vergleich der Lage vor und nach der Ortsveränderung vorzunehmen.

2

Zur Annahme einer Entführung bedarf es konkreter Feststellungen, dass die Ortsveränderung die Möglichkeit der Betroffenen, sich dem Einfluss des Täters zu entziehen, entscheidend beeinträchtigt hat.

3

Tateinheit zwischen mehreren Straftaten liegt nur vor, wenn Ausführungshandlungen der gleichzeitig verübten Straftaten zumindest in einer Willensbetätigung zusammenfallen.

4

Beihilfe durch Unterlassen ist zu prüfen, wenn eine Person durch vorhergehende Mitwirkung eine Garanten- oder Eingriffsstellung begründet hat und durch Unterlassen zur Tatbestandsverwirklichung beiträgt.

5

Reicht der festgestellte Sachverhalt zur Tragung einer Verurteilung nicht aus, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 22. Februar 1967

Rubrum

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Wischereiarbeiter Peter █████, geboren am █████ in ███, 2. den Wischereiarbeiter Johannes ███████, geboren am █████ in ████,

wegen Entführung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel, Bundesrichter Dr. Hürxthal als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ███ ██████████ als Verteidiger des Angeklagten █████, ████████████████████████████ ██ als Verteidiger des Angeklagten ███████,

Justizhauptsekretär ███████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. Februar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen Entführung in Tateinheit mit versuchter Notzucht und mit Nötigung, den Angeklagten ███████ wegen Entführung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Notzucht und mit Nötigung je zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt und beiden Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.

Die Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben Erfolg.

Die Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, da die Sachbeschwerden durchgreifen.

2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Entführung nach § 236 StGB findet in den Feststellungen des Urteils keine ausreichende Stütze.

Der Tatbestand der Entführung verlangt das Wegführen einer Frau von ihrem bisherigen Aufenthaltsort an einen anderen in der Weise, dass der Täter sie hierdurch in seine unmittelbare oder mittelbare Gewalt bringt, so dass sie seinem ungehemmten Einfluss preisgegeben ist (BGH, Urteil vom 10. Juni 1956 – 2 StR 431/56; BGH GA 1965, 183 und GA 1966, 310; Schäfer in LK, 8. Aufl., § 236 Anm. II 2; Schröder/Schönke, 13. Aufl., § 236 Rz. 4; Schwarz/Dreher, 29. Aufl., § 236 Anm. 2). Es muss also die Lage, in der sich die Entführte gegenüber dem Täter vor der Veränderung des Aufenthaltsortes befunden hat, mit derjenigen danach verglichen werden; dabei ist zu prüfen, ob die Frau gerade durch die Ortsveränderung der Gewalt des Entführers ausgeliefert worden ist und ob die Möglichkeit, sich seinem Einfluss zu entziehen, durch ihre Herausnahme aus der bisherigen Umgebung entscheidend beeinträchtigt worden ist (BGH GA 1965, 183). Nur unter diesen Voraussetzungen ist das Merkmal der Entführung, das angesichts der hohen Strafdrohung des § 236 StGB eng auszulegen ist (so Schwarz/Dreher, a.a.O.; Roth-Stielow, NJW 1966, 1497), als erfüllt anzusehen.

Den bisherigen Feststellungen des Urteils kann nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob diese Erfordernisse gegeben sind. Das Landgericht geht davon aus, dass die Angeklagten den Tatentschluss erst unterwegs, während der Fahrt durch die Bonifatiusstraße in Marl-Brassert, wo die Zeugin Werth auszusteigen verlangte, gefasst haben. Zu diesem Zeitpunkt und an dieser Stelle, dem Ausgangspunkt des Wegführens, befand sich die Zeugin bereits in der Gewalt der Angeklagten. ███████ lenkte sein Fahrzeug weiter, ohne zuvor anzuhalten. Der Zeugin bot sich keine Möglichkeit, das Fahrzeug zu verlassen und sich dem Einfluss der Angeklagten zu entziehen. Bei dieser Sachlage hätte die Strafkammer eingehend prüfen und darlegen müssen, ob die Angeklagten gerade durch die Weiterfahrt einen entscheidend stärkeren Einfluss und eine stärkere Verfügungsmacht über Ingeborg █████ erlangt haben, ob diese durch die Fahrt in den Seitenweg in eine wesentlich ungünstigere Lage gebracht worden ist und ob sich dadurch die Voraussetzungen für ihre Verteidigung gegen die Absichten der Angeklagten entscheidend verschlechtert haben. Dazu wird es insbesondere eingehender Feststellungen über Lage und nähere Beschaffenheit von Ausgangspunkt und Endpunkt des entscheidenden Fahrtabschnittes im Vergleich zueinander bedürfen. Der bisher festgestellte Sachverhalt reicht jedenfalls nicht aus, um die Annahme eines Verbrechens der Entführung im Schuldspruch zu tragen; die Verurteilung nach § 236 StGB kann daher nicht bestehen bleiben. Da die Strafkammer angenommen hat, dass sämtliche Straftaten eines jeden Angeklagten in Tateinheit stehen, muss das Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden.

3. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht prüfen müssen, ob darin eine Beihilfehandlung ███████s zum Notzuchtsversuch gesehen werden kann, dass er die Zeugin ██████ der Bonifatiusstraße nicht aussteigen ließ, sondern dem Wunsche █████s gemäß weiterfuhr. Den bisherigen Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass ███████ bereits zu dieser Zeit mit einer gewaltsamen Erzwingung des Beischlafs durch █████ gerechnet hat und durch sein Verhalten dazu Beihilfe leisten wollte. Das Landgericht wird auch darauf eingehen müssen, ob ███████ sich während der Angriffe █████s gegen die Zeugin ██ nicht auch der Beihilfe durch Unterlassung schuldig gemacht hat, weil er auf Grund seiner vorausgegangenen Mitwirkung als Fahrer des Kraftwagens zum Einschreiten verpflichtet war.

Sollten die Angeklagten wieder wegen Entführung nach § 236 StGB verurteilt werden, so wird die Strafkammer berücksichtigen müssen, dass diese Straftat zwar mit dem Vergehen der versuchten Notzucht und der Beihilfe dazu, nicht aber mit dem Vergehen der Nötigung im Verhältnis der Tateinheit (§ 73 StGB) steht. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Entführung während der Nötigung noch andauerte oder ob sie nicht bereits beendet war, als die Angeklagten ihre Absicht, die Zeugin ████ zur Unzucht zu bringen, endgültig aufgaben. Selbst unter der Voraussetzung gleichzeitiger Begehung käme hier keine Tateinheit in Betracht, weil erst das Zusammenfallen von Ausführungshandlungen der gleichzeitig verübten Straftaten in mindestens einer Willensbetätigung die Tateinheit begründet (BGH LM StGB § 177 Nr. 8).

In der neuen Hauptverhandlung werden die Verteidiger auch Gelegenheit haben, die Beweiserhebungen zu beantragen, deren Unterlassung sie mit den Verfahrensbeschwerden gerügt haben. Hinsichtlich der im Urteil festgestellten Alkoholmenge wird bemerkt, dass diese keinen Anlass bietet, an der vollen Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten im Tatzeitpunkt zu zweifeln.

RotbergSandersHürxthal
BortzlerSpiegel

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