§ 236 StGB: Entführung durch Verbringen in abgelegene Gegend und Gewalt im Pkw
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 431/56
- Datum
- 10.10.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Begriff der Entführung im Sinne des § 236 StGB genügt es, dass das Opfer vom bisherigen Aufenthaltsort an einen anderen Ort verbracht und dadurch der unmittelbaren oder mittelbaren Gewalt des Täters sowie dessen ungehemmtem Einfluss unterworfen wird.
Eine Entführung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der verbrachte Ort dem Opfer bekannt ist oder ihm abstrakt die Möglichkeit verbleibt, sich zu entfernen; maßgeblich ist, ob es in eine Lage gebracht wird, in der es dem Einfluss des Täters preisgegeben ist.
Gewalt kann bei einer Entführung darin liegen, dass das Opfer gegen seinen Willen im Kraftfahrzeug verbracht wird und ihm dadurch faktisch die Möglichkeit genommen wird, sich durch Aussteigen der Wegbringung zu entziehen.
Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nicht vor, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für fehlende Glaubwürdigkeit einer Belastungszeugin bestehen und sich eine Beweiserhebung zu deren Lebenswandel nach den Umständen nicht aufdrängt.
Mit der Aufklärungsrüge kann nicht geltend gemacht werden, ein bereits herangezogenes Beweismittel (insbesondere ein Sachverständigengutachten) sei nicht vollständig ausgeschöpft worden, wenn die Verteidigung in der Hauptverhandlung auf ergänzende Fragen hätte hinwirken können.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 28. März 1956
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bett Kurt K., geboren am █ 1906 in ██, wegen Entführung,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Dr. Dotterweich, Bundesrichter Bundesrichter Dr. Schalscha, Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 28. März 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat als erwiesen angenommen, dass der Angeklagte eine Frau – die Barfrau R. C. – wider ihren Willen mit Gewalt entführt hat, um sie zur Unzucht zu bringen. Es hat ihn deshalb wegen Verbrechens nach § 236 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt. Der Angeklagte macht mit seiner Revision Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts geltend, vermag damit aber nicht durchzudringen.
Die Aufklärungsrügen werden im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt.
In sachlich-rechtlicher Beziehung beanstandet die Revision zunächst die Anwendung des § 236 StGB auf den festgestellten Sachverhalt. Sie macht geltend, der Begriff der Entführung werde nicht schon durch das Verbringen einer Frau von ihrem bisherigen Aufenthaltsort an einen anderen Ort erfüllt; vielmehr erfordere er, dass die Frau aus ihrem bisherigen Lebensbereich räumlich entrückt werde; das treffe jedoch nur dann zu, wenn die Ortsveränderung so beschwerend sei, dass die Frau ohne fremde Hilfe örtlich völlig unorientiert sei; diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Für den Begriff der Entführung genügt es, dass die Frau durch die Tätigkeit des Entführers oder seines Gehilfen von ihrem bisherigen Aufenthaltsort weg und an einen anderen Ort gebracht wird und zugleich in die unmittelbare oder mittelbare Gewalt des Entführers gelangt, mithin dessen ungehemmtem Einfluss unterworfen ist. Ob dieser Erfolg eintritt, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab, ist also im Wesentlichen Tatfrage. Er wird weder dadurch ausgeschlossen, dass der Frau der Ort, an den sie verbracht wird, bekannt ist, noch dadurch, dass sie die Möglichkeit hat, sich von diesem Ort zu entfernen. Entscheidend ist, dass sie in eine Lage gebracht wird, in der sie dem ungehemmten Einfluss des Entführers preisgegeben ist. Das war aber hier der Fall. Der Angeklagte hat Frau R. C., wie versprochen, in seinem Wagen von ██████ nach ihrem (und seinem) Wohnort ███████ zu bringen, von der dorthin führenden ████████ in █████████ die Nibelungenstraße abgebogen und in den Odenwald gefahren, später von dieser Straße auf eine Landstraße ab- und schließlich in einen Feldweg eingebogen. Er hielt an einem Waldrand an. Hier wurde er gegenüber Frau R. C. zudringlich. Auch nachdem Frau R. C. dann zwischenzeitlich ausgestiegen war und versucht hatte, zu Fuß die Landstraße wieder zu erreichen, setzte er, trotz seines Versprechens, sie „jetzt“ nach Hause zu bringen, die Fahrt auf Feldwegen fort, bis Frau R. C., um dem von ihm beabsichtigten Geschlechtsverkehr zu entgehen, aus dem fahrenden Wagen sprang. Frau R. C. war, da der Ort, an den der Angeklagte sie gebracht hatte, fern von menschlichen Wohnungen und abseits der Landstraße lag und da es überdies erst früh am Morgen und noch dunkel war, in Ermangelung fremder Hilfe der Gewalt des Angeklagten ausgeliefert. Auch wenn sie versuchte, zu Fuß die Landstraße zu erreichen, war der Angeklagte in der Lage, sie jederzeit wieder einzuholen. Im Übrigen war der Frau R. C. die Gegend, in die der Angeklagte sie gebracht hatte, wie die Ausführungen des Urteils entgegen der Ansicht der Revision ergeben, nicht bekannt.
Rechtlich zutreffend sieht das Landgericht Anwendung von Gewalt darin, dass der Angeklagte Frau R. C. gegen ihren Willen im Kraftwagen entführte und es ihr dadurch unmöglich machte, sich der Entführung durch Aussteigen zu entziehen.
Der äußere Tatbestand des § 236 StGB liegt somit vor.
Die Revision macht ferner geltend, der innere Tatbestand der Entführung sei nicht hinreichend dargetan. Darin kann ihr aber ebenfalls nicht gefolgt werden.
Da es für den äußeren Tatbestand ohne Bedeutung ist, ob der Frau R. C. die Gegend unbekannt war, bedurfte es keiner Feststellung, dass der Angeklagte dies wusste. Dass er sich dessen bewusst war, Frau R. C. gegen deren Willen in jene abgelegene Gegend zu bringen, wird im Urteil ausdrücklich festgestellt und ergibt sich überdies allenthalben aus dem Sachverhalt. Frau R. C. hatte nicht nur sofort, als der Angeklagte von der Bundesstraße abbog, und während der Weiterfahrt mehrfach geäußert, sie wolle heim, sondern auch, als er trotz des Versprechens, sie nunmehr nach Hause zu bringen, die Fahrt auf Feldwegen fortsetzte, versucht, durch Herausziehen des Zündschlüssels und durch Betätigung der Fußbremse den Wagen zum Stehen zu bringen.
Die Revision meint, es sei möglich, dass der Angeklagte, da er angetrunken war, die Ernstlichkeit des von Frau R. C. geäußerten Widerspruchs verkannt habe; die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit habe geboten, zur Aufklärung dieses Punktes Beweise über die Persönlichkeit und den Leumund von Frau R. C. zu erheben; wenn sich dabei etwas Ungünstiges über den Lebenswandel der Frau R. C. sowie darüber ergeben hätte, dass dem Angeklagten dies bekannt war, so wäre das Landgericht möglicherweise zu der Überzeugung gelangt, dass er den Widerspruch nicht für ernst angesehen habe; der für ██████████ zuständige Kriminalwachtmeister ███████████ und auch andere Bewohner von ████████████ wie beispielsweise der Schlossermeister Heinz K. C. hätten solche Bekundungen über den Lebenswandel der Frau R. C. machen können.
Aufklärungsrüge hierüber sei auch deshalb dringend geboten gewesen, um die Frage nach der allgemeinen Glaubwürdigkeit dieser Zeugin zuverlässig beantworten zu können; indem das Landgericht Beweise hierüber nicht erhoben habe, habe es die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO).
Damit kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen.
Nach den Feststellungen des Urteils hat Frau R. C. durchgehend eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie mit der Fahrt in den Odenwald nicht einverstanden war, und ihren gegenteiligen Willen wiederholt energisch und unmissverständlich kundgetan. Der Angeklagte hat die Tatschilderung der Frau R. C. nicht als unwahr bezeichnet, sondern sich nur darauf berufen, dass er sich an den Ablauf des Geschehens während der Zeit vom Abbiegen auf die Nibelungenstraße bis zum Sprung der Frau R. C. aus dem fahrenden Wagen nicht erinnern könne. Die Verteidigung hat nach dem Urteil in der Hauptverhandlung nichts vorgebracht, was gegen die allgemeine Glaubwürdigkeit der Frau R. C. sprechen könnte. Anhaltspunkte in dieser Richtung lagen ersichtlich nicht vor. Die Umstände des Falles drängten mithin nicht dazu, über den Lebenswandel der Frau R. C. Beweis zu erheben. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet.
Eine weitere Verletzung der Aufklärungspflicht will die Revision darin finden, dass das Landgericht es versäumt habe, bei der Feststellung des Trunkenheitsgrades des Angeklagten den Einfluss seiner Zuckerkrankheit zu berücksichtigen; beim Angeklagten sei durch mehrere Untersuchungen bis zu 8 % Zuckergehalt festgestellt worden; auch sei die Azetonprobe und die Essigsäureprobe positiv gewesen; es sei aber bekannt, dass Zuckerkranke auf Alkoholgenuss anders reagierten als normale Personen; das Landgericht hätte deshalb zunächst die Zuckerkrankheit und deren Erscheinungsgrad feststellen und sodann notfalls einen „Spezialgutachter“ darüber vernehmen müssen, ob infolge der Zuckerkrankheit der Angeklagte in solchem Maße trunken gewesen sei, dass seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert war und er die Situation verkannte.
Die Rüge ist unbegründet. Die Zuckerkrankheit des Angeklagten ist nach dem eigenen Vorbringen der Revision in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommen. Dann ist aber davon auszugehen, dass der Sachverständige die Einwirkungen der Zuckerkrankheit berücksichtigt hat, als er auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere auf Grund der Angaben, die der Angeklagte dabei über die Menge des von ihm genossenen Alkohols gemacht hatte, sein Gutachten erstattete. Der Sachverständige Dr. med. █████████████ ist Assistent am gerichtsmedizinischen Institut der Universität ██████████████ und als solcher für Fragen der Blutalkoholbestimmung und der Zurechnungsfähigkeit fachlich qualifiziert, mit den Worten der Revision „Spezialgutachter“. Für diese Fragen hatte das Landgericht ihn auch herangezogen. Wenn nach Ansicht der Revision der Grad der Zuckerkrankheit und deren Einfluss auf die Alkoholreaktion des Angeklagten noch weiterer Aufklärung bedurften, so hatte die Verteidigung darauf hinwirken können, dass der Vorsitzende entsprechende Fragen an den Angeklagten und an den Sachverständigen richtete. Die Aufklärungsrüge läuft darauf hinaus, dass ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft worden ist. Darauf kann die Aufklärungsrüge indessen nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126).
Das Landgericht hat die Überzeugung, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sei infolge des Alkoholgenusses nicht erheblich herabgesetzt gewesen, nicht auf Grund des vom Sachverständigen ermittelten Blutalkoholgehaltes, sondern auf Grund seines Verhaltens auf der Fahrt gewonnen. Es berücksichtigt dabei, dass er nicht nur zielgerecht und situationsgemäß handeln konnte, sondern in schwierigem Gelände voll orientiert war und fehlerfrei fuhr und zwar auch bei dem zweimaligen Rückwärtsfahren auf Feldwegen. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Bei der Erörterung des vom Sachverständigen errechneten Blutalkoholgehalts von 1,7 ‰ handelt es sich nur um eine Hilfserwägung des Landgerichts; es kommt in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zu der Überzeugung, dass der Angeklagte auch bei einem Blutalkoholgehalt von 1,7 ‰ nicht erheblich vermindert zurechnungsfähig gewesen wäre. Dieses Ergebnis entspricht dem Regelfall und kann rechtlich nicht beanstandet werden.
Aus diesem Grunde ist dem Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Revision auch kein Nachteil daraus erwachsen, dass das Landgericht bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit an sich den geringeren Alkoholverzehr, den er dem Gericht gegenüber angegeben, zugrunde gelegt hat. Die Bemerkung des Urteils, es habe zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden müssen, dass er dem Sachverständigen gegenüber die Menge des genossenen Alkohols zu hoch angegeben habe, bezieht sich nach dem Sinnzusammenhang nur auf den Vorwurf aus §§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB. Größerer Alkoholgenuss hätte als ein Anzeichen für Mangel an Fahrsicherheit genommen werden können. Bei einem Blutalkoholgehalt von mehr als 1,5 ‰ ist ein Kraftfahrer mit Sicherheit fahruntüchtig (BGHSt 5, 168). Weil das Landgericht von der vom Angeklagten angegebenen geringeren Menge genossenen Alkohols ausgegangen ist, hat es ihn einer mit der Entführung in Tateinheit stehenden fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nicht für schuldig erachtet. Nach allem ist entgegen der Ansicht der Revision auch der Grundsatz in dubio pro reo nicht verletzt, sondern im Gegenteil in diesem Punkte gerade beachtet worden.
Rechtsfehlerfrei ist festgestellt, dass der Angeklagte Frau R. C. entführt hat, um sie zur Unzucht zu bringen. Die Revision geht, soweit sie das in Zweifel zieht, von einem anderen Sachverhalt aus.
Nach alledem ist die Revision unbegründet.
| Busch | Dr. Dotterweich | Menges | |||
| Baldus | Dr. Schalscha |