Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen Rückfallrecht und Verfahrensrügen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 32/70
- Datum
- 23.04.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Revisionsrügen sind unzulässig, wenn die Revisionsbegründung verspätet erstattet wird und die Frist des § 345 Abs. 1 StPO überschritten ist.
Aufklärungsrügen, die lediglich behaupten, Urteilsfeststellungen seien unrichtig, bleiben unbeachtlich, sofern nicht konkret dargelegt wird, welche weiteren Beweismittel das Tatgericht hätte erheben sollen; die Urteilsfeststellungen sind für das Revisionsgericht bindend, wenn keine Widersprüche oder Aufklärungsbedürftigkeit erkennbar sind.
Eine dienstliche Anordnung zur Untersuchung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist nur erforderlich, wenn konkrete, erhebliche Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der vollen Verantwortlichkeit begründen.
Hat der Täter den Tatentschluss in nüchternem Zustand gefasst, rechtfertigt seine anschließende freiwillige Trunkenheit keine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (actio libera in causa).
Änderungen des Rückfallrechts sind vom Revisionsgericht zu berücksichtigen; sind die Voraussetzungen der neuen Vorschriften aus dem bisherigen Urteil nicht klärbar, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 32/70 in der Strafsache gegen den Glaswerker Alfred Heinz Egon ███ aus ████, geboren ███ 1926 in ███ zur Zeit in ██████████████████ wegen Betruges u. a.
Gründe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. April 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Sanders Bundesrichter Dr. Hürxthal als beisitzende Richter,
████████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████████ ███████ als Verteidiger,
Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Mai 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in 22 Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf sechs Jahre aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des Strafausspruchs
I. Die Verfahrensrügen
1. Nach der Einlegung der Revision ist das Urteil dem damaligen Verteidiger des Angeklagten am 18. Juli 1969 zugestellt worden (Bd. III Bl. 581 d. A.). Die Revisionsbegründung, die der Angeklagte selbst zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben hat, ist erst am 22. August 1969 erklärt worden, als die in § 345 Abs. 1 StPO gesetzte Frist bereits abgelaufen war. Die in dieser Erklärung enthaltenen Verfahrensrügen sind daher unzulässig und unbeachtlich.
2. Auch die Rügen, die in den rechtzeitig eingegangenen Begründungsschriftsätzen des Verteidigers vom 14. und 15. August 1969 enthalten sind, sind überwiegend unzulässig. Sie erschöpfen sich zum größten Teil darin, dass gewisse Feststellungen des angefochtenen Urteils als unrichtig bezeichnet werden. Als Aufklärungsrügen können sie keinen Erfolg haben, weil nicht angegeben ist, welcher weiteren Beweismittel sich das Landgericht noch hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168). Die Urteilsfeststellungen lassen keine Widersprüche, Unklarheiten, Denkfehler oder Verstöße gegen Erfahrungssätze erkennen; sie sind daher für das Revisionsgericht bindend. Außerdem betreffen diese Rügen durchwegs Punkte, die für die Täterschaft und die Schuld des Angeklagten ohne Bedeutung sind.
3. Auch die Rüge, das Landgericht habe einen „Antrag auf Untersuchung des Angeklagten hinsichtlich seiner strafrechtlichen vollen Verantwortung“ abgelehnt, greift nicht durch. Ausweislich der insoweit allein beweiskräftigen Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) ist ein solcher Antrag nicht gestellt worden.
Soweit die Revision geltend machen will, das Landgericht hätte von Amts wegen den Angeklagten auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit untersuchen lassen müssen, ist die Rüge unbegründet. Weder die Nervenlähmung noch die Herzkrankheit, an denen der Angeklagte in den vergangenen Jahren gelitten hat, waren geeignet, Zweifel an seiner vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit hervorzurufen. Solche Zweifel hatte offensichtlich auch der Verteidiger nicht, der keinen Antrag auf Begutachtung des Angeklagten gestellt hat.
II. Die Sachrüge
1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Betruges in 22 Fällen.
2. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten berücksichtigt, er habe vor den einzelnen Betrugstaten Alkohol genossen, weil er sich habe „Mut antrinken“ wollen (UA S. 12). Da somit der Angeklagte nach seiner eigenen Bekundung den Entschluss zur Begehung der einzelnen Taten jeweils in nüchternem Zustand, bei voller Verantwortlichkeit, gefasst hat, ist es nach den Grundsätzen des verantwortlichen Ingangsetzens der Ursachenreihe (actio libera in causa) rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht ihm in keinem Fall eine erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit zugute gehalten hat.
3. Dass der Angeklagte die Betrugstaten unter den in § 264 StGB in Verbindung mit § 245 StGB bezeichneten Rückfallvoraussetzungen – die nicht den Schuldspruch, sondern das Strafmaß betreffen – begangen hat, hat das Landgericht einwandfrei dargelegt.
Durch Art. 1 Nr. 77 des 1. StrRG vom 30. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) (insoweit gemäß Art. 105 des Gesetzes am 1. April 1970 in Kraft getreten) ist aber der § 264 StGB aufgehoben worden. Diese Gesetzesänderung muss gemäß § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO auch vom Revisionsgericht berücksichtigt werden.
Nunmehr ist die allgemeine Rückfallvorschrift des § 17 StGB (Art. 1 Nr. 4 des 1. StrRG) – in Verbindung mit Art. 87, besonders seinem Absatz 1 Satz 2, des 1. StrRG – zu beachten. Der Senat ist nicht in der Lage, von sich aus abschließend zu beurteilen, ob dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
Insbesondere wird – außer den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 StGB n. F. – zu klären sein, ob nicht seit der zeitlich letzten der Taten, die zu der letzten Verurteilung durch das Landgericht Bochum vom 24. Februar 1961 (UA S. 5 und 14) geführt haben, bis zu jeder der jetzt zur Aburteilung stehenden Taten die in § 17 Abs. 4 StGB n. F. genannte Fünf-Jahres-Frist bereits abgelaufen war. Nach dem angefochtenen Urteil ist dies nicht ausgeschlossen. Die Straftaten, deretwegen der Angeklagte am 24. Februar 1961 verurteilt worden ist, hat er „1958 bis 1960“ (UA S. 14) begangen. Die neuen Taten erstrecken sich den Urteilsfeststellungen zufolge auf die Zeit vom 22. Mai 1968 (Fall UA S. 7) bis zum 10. September 1968 (Fälle 14 – UA S. 10 und 22 – UA S. 12).
Dem Urteil (bes. UA S. 5) lässt sich nicht entnehmen, dass er in der inzwischen verstrichenen Zeit – soweit durch Untersuchungshaft und Strafhaft – „auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt“ war, dass dadurch der Ablauf der Frist hinsichtlich jeder der neuen Straftaten verhindert worden ist.
Im gesamten Strafausspruch muss hiernach das angefochtene Urteil aufgehoben werden.
4. Sollte das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 StGB n. F. feststellen, so wird es gleichwohl in der Urteilsformel die Kennzeichnung der Taten als Betrug „im Rückfall“ zu unterlassen haben (BGH 2 StR 47/70 vom 3. April 1970, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen). Bei der neuen Strafzumessung wird das Landgericht auch zu berücksichtigen haben, dass – ebenfalls mit Wirkung vom 1. April 1970 – der § 20a StGB aufgehoben und der § 42e StGB als Grundlage für die Anordnung der Sicherungsverwahrung neu gefasst worden ist sowie dass die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte infolge der Änderung und des teilweisen Wegfalls der §§ 31 bis 36 StGB nicht mehr zulässig ist.
| Erfolg. | Mayr | Hürxthal | |||
| Bortzler | Meyer | Sanders |