Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit bei alkoholbedingter Wesensänderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 326/89
Datum
11.07.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen versuchten Totschlags mit Blick auf seine Schuldfähigkeit. Der BGH hebt das Urteil wegen Rechtsfehlern bei der Bewertung der Unrechtseinsicht auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidend ist die gebotene Gesamtbetrachtung von Alkoholwirkung und durch Alkoholmissbrauch erworbener Wesensänderung; die Einziehung der Axt wurde aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 21 StGB darf nicht zugleich auf beide Alternativen gestützt werden; fehlt dem Täter wegen einer krankhaften Störung die Einsicht, ist in der Regel § 20 StGB anzuwenden und nicht bloß § 21 StGB.

2

Die Frage der Unrechtseinsicht ist unter besonderer Berücksichtigung des Zusammenwirkens von akuter Alkoholisierung und durch langjährigen Alkoholmissbrauch bedingter Wesensänderung zu beurteilen.

3

Ein hoher Blutalkoholwert kann regelmäßig für Schuldunfähigkeit sprechen, ist aber allein nicht zwingend; Alkoholtoleranz, Verhaltensbeobachtungen und zeitlicher Abstand der Blutentnahme sind in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.

4

Rechtsfehler in der Beurteilung der Schuldfähigkeit rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Rückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ggf. mit Einholung weiterer sachverständiger Gutachten.

5

Eine Anordnung der Einziehung nach § 74 StGB ist zurückzunehmen, wenn im Revisionsverfahren offenbleibt, dass bei erneuter Verhandlung Schuldunfähigkeit festgestellt werden könnte, da § 74 Abs. 3 S.1 StGB die Voraussetzungen der Einziehung bei Schuldunfähigkeit einschränkt.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 14. Februar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 326/89

in der Strafsache gegen ███████████ ███ den Rentner Albert geboren am ██████████ 1936 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juli 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Februar 1989 mit den Feststellungen – ausgenommen die zum äußeren Tatgeschehen, die aufrechterhalten werden – aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die als Tatwerkzeug benutzte Axt eingezogen.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Das Landgericht ist der Überzeugung, dass der Angeklagte die Tat nicht im schuldunfähigen, wohl aber im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat. Seine Erwägungen hierzu sind nicht frei von Rechtsfehlern.

Nach den Ausführungen des hinzugezogenen Sachverständigen, denen sich das Landgericht in vollem Umfang angeschlossen hat, lag beim Angeklagten infolge seiner „organischen Wesensänderung und der diese noch überlagernden alkoholischen Beeinflussung in der Tatnacht eine krankhafte seelische Störung“ (UA 20) vor. Diese habe aber nicht einen völligen Verlust der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zur Folge gehabt, jedoch „zu einer erheblichen Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit geführt“ (UA 20). Soweit das Landgericht danach auf die erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit abstellt, reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus, um Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB ausschließen zu können:

Die Anwendung des § 21 StGB kann nicht zugleich auf seine beiden Alternativen gestützt werden. Die 1. Alternative des § 21 StGB scheidet aus, wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt (BGHSt 21, 27, 28 m. Anm. Dreher JR 1966, 350; BGH MDR 1968, 854; BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 2 bis 4). Denn die Schuld des Täters wird nicht gemindert, wenn er trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unrecht tatsächlich eingesehen hat. § 21 StGB regelt ebenso wie § 20 StGB, soweit er auf die Einsichtsfähigkeit abstellt, einen Fall des Verbotsirrtums. Fehlt dem Täter die Einsicht wegen einer krankhaften seelischen Störung oder eines anderen in § 20 StGB genannten Grundes, ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar (BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 3; BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 – 4 StR 222/89). Die Voraussetzungen des § 21 StGB liegen in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur vor, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies dem Täter aber vorzuwerfen ist (BGH aaO).

Zu der Frage, ob der Angeklagte trotz seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit zur Tatzeit Einsicht in das Unrecht seiner Tat hatte, verhält sich das Urteil des Landgerichts aber weder ausdrücklich noch vermag der Senat aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, dass das Landgericht das Vorliegen der Unrechtseinsicht letztlich nicht in Zweifel ziehen wollte.

Denn anders als in dem dem Urteil des Senats vom 1. Juni 1989 – 4 StR 222/89 zugrundeliegenden Sachverhalt sind die vom Landgericht festgestellten, den Angeklagten und seine Tat charakterisierenden Umstände nicht geeignet, das Fehlen der Unrechtseinsicht mit Sicherheit auszuschließen:

Dies gilt zunächst für die Alkoholisierung des Angeklagten. Zu seinen Gunsten ist von einer maximalen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 3,23 ‰ auszugehen, einem Wert, bei dem an sich Schuldunfähigkeit regelmäßig nahe liegt (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 6). Ob dieser Wert durch die festgestellte erhebliche Alkoholtoleranz des Angeklagten, den Eindruck des Polizeibeamten [REDACTED], der den Angeklagten nach der Tat längere Zeit beobachtet hat und der Meinung ist, dieser habe trotz seiner Trunkenheit „gewusst, um was es ging“ (UA 19), und den keine wesentlichen Ausfallerscheinungen dokumentierenden ärztlichen Untersuchungsbefund anlässlich der Blutentnahme – wobei diese allerdings erst 2 1/2 Stunden nach der Tat stattgefunden hat – relativiert werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung.

Es darf nämlich die Auswirkung der Alkoholisierung des Angeklagten auf seine geistig-seelische Verfassung nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr ist auch für die Frage der Unrechtseinsicht von Bedeutung, dass gerade das Zusammenwirken der Alkoholisierung mit der durch den jahrelangen Alkoholmissbrauch hervorgerufenen Wesensänderung des Angeklagten zu der krankhaften seelischen Störung in der Tatnacht geführt hat. Es hätte deshalb eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden müssen. In diese waren auch die Umstände der Tat, die ebenfalls Anlass zu Zweifeln an der Unrechtseinsicht des Angeklagten hätten bieten können, einzubeziehen gewesen.

Denn trotz der jahrelangen Spannungen zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer – seiner Ehefrau – fällt auf, dass ein konkreter Anlass für die Gewalttätigkeiten des Angeklagten fehlte. Die im gemeinsamen Haus schon seit längerer Zeit getrennt lebenden Eheleute hatten sich seit dem Vormittag des 31. März 1988 bis zum Tatzeitpunkt um ca. 0.15 Uhr am 1. April 1988 nicht gesehen. Es ist auch nicht festgestellt, dass in den vorangegangenen Tagen eine Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau stattgefunden hätte, als deren Auswirkung die Tat noch verstanden werden könnte. Vielmehr kam es, unmittelbar nachdem seine Ehefrau in der Tatnacht nach Hause gekommen war, ohne ersichtlichen Grund spontan zu einem Ausbruch von Gewalt seitens des Angeklagten. Er schlug zunächst mit einer Axt auf die Tür zum Wohnzimmer seiner Ehefrau ein. Als diese daraufhin geöffnet hatte, führte er drei Axthiebe gegen deren Kopf. Auch als seiner Frau die Flucht gelungen war, setzten sich die Gewalttätigkeiten des Angeklagten fort, der „die Einrichtung der von seiner Ehefrau im Obergeschoss des Hauses bewohnten Räume mit der Axt“ zerstörte (UA 22).

Da aufgrund der aufgezeigten Umstände der Verlust der Unrechtseinsicht des Angeklagten zur Tatzeit nicht ausgeschlossen erscheint, bedarf die Sache hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird es sich empfehlen, zu den Auswirkungen des genossenen Alkohols auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten einen weiteren Sachverständigen zu hören.

Durch den aufgezeigten Rechtsfehler werden die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nicht berührt. Diese können daher aufrechterhalten bleiben.

Jedoch musste auch die Einziehungsanordnung aufgehoben werden. Denn sollte sich in der neuen Hauptverhandlung die Schuldunfähigkeit des Angeklagten erweisen, wäre die Einziehung des Tatwerkzeuges nur unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB möglich (§ 74 Abs. 3 StGB). Insoweit wurden bisher aber noch keine Feststellungen getroffen.

KnoblochSalgerMeyer-Goßner
LaufhütteGoydke

Zitiert (1)