Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch wegen Unterschlagung – Urteilsgründe und Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 326/83
Datum
04.08.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt den Freispruch des Angeklagten wegen Unterschlagung und legt Revision mit Sachrüge ein. Streitgegenstand sind die Anforderungen an die Urteilsgründe (§ 267 Abs. 5 StPO) und die Beweiswürdigung des Landgerichts. Der BGH verwirft die Revision: Die Urteilsgründe sind ausreichend und die Beweiswürdigung enthält keinen Rechtsfehler. Eine weitergehende Behandlung jeder Randfrage war nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Freispruch müssen die Urteilsgründe nach § 267 Abs. 5 StPO so ausgestaltet sein, dass erkennbar ist, ob der Angeklagte nicht überführt ist oder die Tat aus Rechtsgründen nicht strafbar ist, und welche Tatsachen das Gericht als festgestellt ansieht.

2

Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist auf Rechtsfehler beschränkt; eine Neubewertung ist nur zulässig, wenn die Würdigung widersprüchlich, lückenhaft, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder die Anforderungen an die Überzeugungsbildung überspannt sind.

3

Der Tatrichter kann die Glaubwürdigkeit einer Zeugin nach dem persönlichen Eindruck primär beurteilen; fehlt dieser Eindruck, kann dies dazu führen, dass frühere Aussagen der Zeugin nicht tragend für eine Verurteilung sind.

4

Das Tatgericht ist nicht verpflichtet, alle nebensächlichen Randumstände oder alle denkbaren Hypothesen zur Herkunft eines Beweismittels darzustellen, solange die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände und Erwägungen erkennbar bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 9. März 1983

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen Egon Johann █████ aus █████, geboren am █████ in ████, wegen Unterschlagung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. August 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Goydke, Dr. Jähnke, Dr. Meyer-Goßner,

als beisitzende Richter, ███████████████████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 9. März 1983 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Unterschlagung (§ 246 2. Altern. StGB) freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.

1.) Die Urteilsfeststellungen genügen noch den in § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO aufgestellten Erfordernissen. Nach dieser Vorschrift müssen bei einem Freispruch die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Diesem Erfordernis wird ein freisprechendes Urteil im Allgemeinen nur dann gerecht, wenn der Tatrichter in ihm die für erwiesen erachteten Tatsachen angibt, bevor er dartut, aus welchem Grund die Feststellungen für eine Verurteilung nicht ausreichen (BGH NJW 1980, 2423; Hürxthal in KK § 267 Rdn. 41). Hier trennt das Landgericht zwar nicht die unwiderlegt gebliebene Einlassung des Angeklagten von der Darstellung der Umstände, zu denen es sich eine Überzeugung hat bilden können. Es lässt jedoch durch die wechselnde Verwendung der direkten und der indirekten Rede jeweils hinreichend deutlich erkennen, welche Tatsachen es für festgestellt erachtet und welche nicht.

2.) Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts dringen nicht durch.

a) Nach den dem Urteil zu entnehmenden Feststellungen verbrachte der Angeklagte seit 1976 für einen spanischen Unternehmer Pesetenscheine aus Spanien nach Deutschland. Er zahlte das Geld auf ein DM-Konto bei der Volksbank ███████████████████████ (Filiale ███████████████████████) ein. Die DM-Guthaben leitete er sodann mittels Schecks auf dem Postweg nach Südamerika weiter. Die letzte dieser Transaktionen scheiterte Anfang 1978, weil der Scheck seinen Empfänger in Puerto Rico nicht erreichte. Der über einen Betrag von 427.600,-- DM lautende Scheck gelangte vielmehr in die Hände eines gewissen ███ ███, der ihn in Bern durch eine Frau ██████ einlösen ließ.

b) Den Vorwurf, dass der Angeklagte den Scheck an ███ ███ gesandt und den Scheckbetrag mit diesem geteilt habe, hält das Landgericht nicht für erwiesen. Diese Würdigung muss die Beschwerdeführerin hinnehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ebensowenig wie er gehindert ist, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, ebensowenig kann ihm vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung kommen muss. Auf die Sachrüge hin hat das Revisionsgericht nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit zu hohe Anforderungen gestellt worden sind (BGHSt 10, 208, 209; 25, 365, 367; 26, 56, 62; 29, 18, 19 f.; BGH NStZ 1982, 478, 479; 1983, 277, 278; BGH VRS 24, 207, 210; 39, 103, 104 f.; 63, 39, 40; BGH, Urt. v. 28. Juni 1983 – 1 StR 294/83). Derartige sachlich-rechtliche Mängel weist das angefochtene Urteil nicht auf.

aa) Prüfungsgrundlage des Senats ist allein das Urteil. Der von der Revision mitgeteilte Akteninhalt ist, auch wenn er durch die Hauptverhandlung bestätigt worden sein sollte, im Rahmen der allein erhobenen Sachrüge unbeachtlich.

bb) Das Landgericht konnte sich von der Täterschaft des Angeklagten nicht überzeugen, weil es einen persönlichen Eindruck von der Zeugin ██ ████ benötigte, sich diesen aber nicht zu verschaffen vermochte. Darin liegt keine Überspannung der an die richterliche Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen. Wie der abhandengekommene Scheck an ███ ███ gelangt ist, steht nicht fest. Dafür, dass der Angeklagte mitgewirkt hat, wäre daher der Nachweis seiner Teilhabe am Erlös des Schecks von ausschlaggebender Bedeutung gewesen. Nach den Urteilsgründen hat allein Frau ██ im Vorverfahren bekundet, der Angeklagte habe einen Teil des Scheckbetrages erhalten. Ihre Glaubwürdigkeit durfte das Landgericht deshalb als prozessentscheidend ansehen. Sie verstand sich aber nicht von selbst.

Die Zeugin hat immerhin mit ███ ███ zusammengewirkt und ersichtlich von ihm einen Teil des erlösten Geldes erhalten.

cc) Demgegenüber ist es kein durchgreifender Rechtsmangel, dass sich das Landgericht nicht mit Einzelheiten des Randgeschehens, mit den für die Glaubwürdigkeit der Zeugin ██ ██ sprechenden Gesichtspunkten und auch nicht mit der Erklärung im Einzelnen auseinandergesetzt hat, die der Angeklagte für seine Anwesenheit in Bern im fraglichen Zeitpunkt gegeben hat. Das Landgericht hat den starken, gegen den Angeklagten sprechenden Verdacht nicht übersehen. Es hat aufgrund der Einlassung des Angeklagten (UA 7) eine Ungereimtheit im Geschehensablauf jedoch auch darin erblickt, dass der Berechtigte den Nichteingang der Schecksumme entgegen sonstiger Übung erst spät reklamiert hat (UA 9). Diese Feststellung kann mit der Sachrüge rechtlich nicht beanstandet werden. Mutmaßungen darüber anzustellen, wie der Scheck in die Hände von █████ ███ gelangt sein kann, war das Landgericht nicht verpflichtet. Unter diesen Umständen kann der Senat seine Beweiswürdigung nicht als rechtsfehlerhaft beanstanden.

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
KnoblichJähnke

Zitiert (1)