Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Anstiftung zur falschen Aussage – Beweiswürdigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 294/83
Datum
28.06.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch eines Rechtsanwalts wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage ein. Der BGH verwirft die Revision, weil das Landgericht die Beweisaufnahme erschöpfend dargestellt und rechtsfehlerfrei gewürdigt hat. Es fehlten hinreichende Feststellungen, dass der Angeklagte wusste, der behauptete Nachtrunk habe nicht stattgefunden; in dubio pro reo führte zum Freispruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist für das Revisionsgericht maßgeblich; eine Sachrüge kann nur Erfolg haben, wenn die Würdigung widersprüchlich, unklar, lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze bzw. gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder zu hohe Anforderungen an die Überzeugung stellt.

2

Als taugliche Mittel der Anstiftung kommen jede Art der Willensbeeinflussung, auch konkludentes Verhalten, in Betracht; das Bestimmen ist bereits gegeben, wenn es mitursächlich für den Tatentschluss des Täters wird.

3

Für eine strafbare Anstiftung genügt bedingter Vorsatz; der Anstifter muss den Erfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, bloße Leichtfertigkeit reicht hingegen nicht aus.

4

Ist nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellbar, dass der Anstifter Kenntnis von der Unwahrheit der behaupteten Aussage hatte, führt der Grundsatz in dubio pro reo zum Freispruch.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 12. Januar 1983

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Sven ██ ██ ████, geboren am ███ 1950 in ███, wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 12. Januar 1983 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die durch die Revision dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, als Verteidiger in dem Strafverfahren gegen Gerold ████████ wegen Gefährdung des Straßenverkehrs den Zeugen Helmut ██ zu einer falschen Aussage, nämlich zur Bekundung eines Nachtrunks, der nicht stattgefunden hatte, bestimmt zu haben; es hält den inneren Tatbestand nicht für erwiesen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

II. 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ebensowenig wie er gehindert ist, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, ebensowenig kann ihm vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung kommen muss. Auf die Sachrüge hin hat das Revisionsgericht nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit zu hohe Anforderungen gestellt worden sind (BGHSt 10, 208, 209/210; 25, 365, 367; 26, 56, 62; 29, 18, 19/20; BGH NStZ 1982, 478, 479; 1983, 277, 278; VRS 24, 207, 210; 39, 103, 104/105; 63, 39, 40/41). Derartige sachlich-rechtliche Mängel weist das angefochtene Urteil nicht auf.

2. Das Landgericht hat die Ergebnisse der Beweisaufnahme im Einzelnen dargestellt und erschöpfend gewürdigt. Es geht davon aus, dass ein erheblicher Tatverdacht „bestand und auch heute noch besteht“ (UA S. 12), vermag aber „nicht mit einer zur Verurteilung reichenden Sicherheit“ festzustellen, dass der Angeklagte davon unterrichtet wurde, dass ein Nachtrunk nicht stattgefunden hatte (UA S. 5, 9, 12/13). Die Freisprechung beruht somit auf der Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“.

a) Das Landgericht hat nicht verkannt, dass Mittel der Anstiftung jede Art der Willensbeeinflussung sein kann; eine konkludente Aufforderung kann ausreichen; der Entschluss zur Tat im Täter ist schon dann hervorgerufen, wenn das Bestimmen mitursächlich war (BGH, Urt. vom 3. Oktober 1978 – 1 StR 197/78; BGH GA 1980, 183/184; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 26 Rdn. 4, 7). Die Strafkammer zieht nicht in Zweifel, dass der Angeklagte den Zeugen ███ psychisch beeinflusst und damit neben der Einwirkung durch ████████ – bestimmt hat, zur Frage eines Nachtrunks die Unwahrheit zu sagen (UA S. 4/5). Damit war aber die Einlassung des Angeklagten, er habe „geglaubt“, dass ██████ tatsächlich nach dem Unfall noch Bier getrunken habe (UA S. 6), nicht widerlegt. Soweit das Landgericht darauf abhebt, dass zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen ██ „kein konkretes Gespräch“ darüber geführt wurde, dass ein Nachtrunk nicht stattgefunden hatte (UA S. 4), dass also „nicht ausdrücklich“ von der Vorspiegelung eines Nachtrunks die Rede war (UA S. 9), werden lediglich Gesichtspunkte angeführt, die gegen vorsätzliches Handeln des Angeklagten sprechen. Das Tatgericht hat indessen nicht in Frage gestellt, dass auch schlüssiges Verhalten als taugliches Anstiftungsmittel in Betracht kommt.

b) Das Landgericht hat auch nicht übersehen, dass für die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat bedingter Vorsatz genügt (RG HRR 1937 Nr. 1681; RGSt 66, 316, 323; 72, 26, 29; BGHSt 2, 279, 281; 15, 18, 21; BGH GA 1980, 183, 184; Roxin in LK 10. Aufl. § 26 Rdn. 15; Cramer aaO § 26 Rdn. 12, § 30 Rdn. 5; Stree in Schönke/Schröder aaO § 258 Rdn. 23). Die Strafkammer hat die Frage, ob der Angeklagte gewusst oder zumindest mit der Möglichkeit gerechnet hat, dass der von ████████ behauptete Nachtrunk nicht stattgefunden hatte, umfassend geprüft und rechtsfehlerfrei verneint. Bei dieser Sachlage bedurfte es einer Erörterung der voluntativen Seite nicht mehr. An einer strafbaren Anstiftungshandlung fehlt es, wenn ein anderer nur leichtfertig zur Tatbegehung veranlasst wird (Roxin aaO). Das Tatgericht stellt auch keine übertriebenen Anforderungen an seine Überzeugungsbildung. Gegen seine Annahme, █████████ habe als Zeuge in vorliegender Strafsache nicht glaubhaft darzulegen vermocht, wie der Angeklagte erfahren haben soll, dass es nicht zu einem Nachtrunk gekommen war (UA S. 6/7), ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

c) Im Übrigen stellen die Einzelausführungen der Revision den Versuch dar, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Das gilt vor allem für das Vorbringen der Anklagebehörde, aus den festgestellten Umständen „ergebe sich“, dass der Angeklagte eine falsche Aussage des Zeugen ██ „für möglich hielt“ und den Erfolg „billigend in Kauf nahm“.

HerdegenFothSchimansky
UlsamerGranderath
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