Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Mittäterschaft bei versuchtem Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 32/68
- Datum
- 08.03.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft setzt voraus, dass die Beteiligten den tatbestandlichen Erfolg als ihren eigenen anstreben und bewusst und gewollt zusammenwirken.
Bloße Anwesenheit oder ein geringfügiger, loser Tatbeitrag (z. B. Bewachung gegen Entlohnung) begründet nicht ohne weitere Feststellungen Mittäterschaft; es kommt auf die innere Tatbezogenheit an.
Sind die tatsächlichen Feststellungen nicht geeignet, die Steuerung des ‚Ob‘ und die Mitverantwortung des Mitbeteiligten für Tat und Ausführung zu belegen, ist eine Verurteilung als Mittäter nicht tragfähig.
Der Tatrichter muss bei unklarer Beteiligung prüfen und darlegen, ob die Handlung des Beteiligten dem Tatentschluss gewidmet ist oder lediglich als Beihilfe (§ 49 StGB) einzuordnen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 5. Oktober 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ +, ohne festen den Kleiner Heinz-Jürgen Wohnsitz, geboren am █████████████████████ ██████████ zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen versuchten schweren Diebstahls.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Hürxthal als beisitzende Richter, ████████████████████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Oktober 1967 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlichen) versuchten schweren Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Zwar greifen die Einzelangriffe der Revision, die sich nur gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters richten, nicht durch. Jedoch tragen die Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten als Täter (Mittäter) nicht.
1. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der frühere Mitangeklagte ██ fasste am 27. Juni 1967 kurz nach 20 Uhr den Entschluss, in die Reinigungsannahmestelle ███████ in EC, XC Straße, einzubrechen und dort Geld zu stehlen. Nachdem er schon mehrere Leisten abgebrochen hatte, die zur Befestigung der Türscheibe dienten, entschloss er sich, einen zweiten Mann hinzuzuziehen. Er konnte nämlich während der Arbeit an der Tür die Straße nicht beobachten, sodass ihm die Tat allein zu gefährlich erschien, weil es noch hell war. Er ging deshalb in die Gastwirtschaft "Stauderquelle" und fragte den dort sitzenden Angeklagten, ob er sich Geld verdienen wolle. Walter ging mit ihm und stellte sich so vor dem Eingang der Reinigungsannahmestelle auf, dass er die Straße überblicken konnte. Er war vielleicht von Fuchs vorher nicht ins Bild gesetzt worden, erkannte jetzt aber, was dieser vorhatte.
Nachdem der Angeklagte mindestens zehn Minuten mit verschränkten Armen vor der Eingangstür der Reinigungsannahmestelle stehen geblieben war, während sich █████ weiter an der Tür zu schaffen machte, wurden beide von der inzwischen alarmierten Polizei festgenommen.
2. Diese Feststellungen reichen für die Annahme einer Mittäterschaft nicht aus. Zwar setzt der Begriff der Mittäterschaft nicht notwendig ein Zusammenwirken von gleichberechtigten Partnern voraus. Es kommt auch nicht darauf an, ob die an der Tat beteiligten Personen gleichwertige Tatbeiträge leisten. Es genügt, dass sich jeder an der Tat beteiligt, wenn er nur den strafbaren Erfolg als seinen eigenen anstrebt. Aber gerade dazu fehlt es in dem angefochtenen Urteil an Feststellungen, die die Annahme der Strafkammer tragen könnten, durch seine Handlungsweise habe der Angeklagte "im bewussten und gewollten Zusammenwirken" mit ████ versucht, die Tür zur Reinigungsannahmestelle aufzubrechen.
Die Feststellungen der Strafkammer ergeben insbesondere nichts dafür, dass der Angeklagte, der möglicherweise erst beim Eintreffen am Tatort die Absicht des █████ einzubrechen erkannte, das "Ob" der Tat und deren Durchführung mitbeherrschte (BGHSt 8, 396; MDR 1954, 529; JR 1955, 305). Der Umfang seiner Tatbeteiligung war gering, sein Verhältnis zur Tat nur lose und sein Interesse erschöpfte sich in der ihm für das Schmierestehen – möglicherweise unabhängig vom Taterfolg – versprochenen Geldentlohnung (vgl. BGHSt 2, 151; 16, 123; vgl. ferner BGHSt 19, 135 und BGH NJW 1966, 1763). Diese Umstände machten eine Erörterung notwendig, ob der Angeklagte nur die Tat des █████████████████ wollte, also nicht Mittäter, sondern nur Gehilfe im Sinne des § 49 StGB war.
Der Mangel führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
| Rotberg | Mayr | Hürxthal | |||
| Faller | Sanders |