Revision führt Aufhebung der Mittäterschaftsverurteilung bei schwerem Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 127/68
- Datum
- 15.05.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung als Mittäter ist erforderlich, dass aus den Feststellungen hervorgeht, jeder Beteiligte habe den strafbaren Erfolg als eigenen gewollt oder die Tat gemeinschaftlich beherrscht.
Die bloße Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals durch einen Beteiligten und eine untergeordnete Unterstützerrolle des anderen rechtfertigen ohne weitere Feststellungen keine Mittäterschaft.
Bei außergewöhnlich geringem Entgelt für Bewachungs- bzw. Aufpasserdienste ist näher darzustellen, ob nicht lediglich Beihilfe vorliegt und kein Anteil an der Beute oder Mitverantwortung für das Ob und Wie der Tat bestand.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist entbehrlich, wenn aus den Akten bereits Umstände ersichtlich sind, die die Relevanz der streitigen Fähigkeit für die Tat ohne weiteres in Frage stellen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 16. November 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil
in der Strafsache gegen den Ofenmaurer Willi ██, geboren am ███████████ in ███, wegen schweren Diebstahls i. R.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr Sanders Bundesrichter Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 16. November 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall unter Einbeziehung einer früher erkannten Strafe zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Auf die – sämtlich unbegründeten – Verfahrensrügen braucht nicht näher eingegangen zu werden, da die Sachrüge Erfolg hat. Der Senat weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass sich die Vernehmung eines Sachverständigen über das Klettervermögen des Angeklagten der Strafkammer schon darum nicht aufzudrängen brauchte, weil der Angeklagte etwa zehn Monate nach der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Tat, nämlich am 22. Oktober 1966, mit einem Brecheisen auf dem Dach der Firma ████ in G [REDACTED] getroffen worden ist (Bl. 53 und 157 d. A.).
Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter nicht.
Der Angeklagte war zwar mit dem unbekannt gebliebenen "Rudi" in die Verkaufshalle der Firma ██████ ██████ eingestiegen, nachdem "Rudi" die Decke durchbrochen hatte. In der Verkaufshalle hat er aber nur Aufpasserdienste geleistet, während "Rudi" in den in dieser Halle gelegenen Verkaufsraum der Firma ██████ ██████████████████ ist und dort Schmuck im Gesamtwert von über 24.000 DM weggenommen, in seine Aktentasche gepackt und weiter einen Koffer voll Waren aus den Beständen der Firma █████ gestohlen hat. Für seine Aufpasserdienste hat der Angeklagte nur 210 bis 220 DM und zwei Schachteln Zigaretten erhalten.
Entgegen der Meinung der Strafkammer (UA 10) begründet dieser Sachverhalt nicht ohne Weiteres die Annahme einer Mittäterschaft. Insbesondere war der Angeklagte nicht schon darum Mittäter, weil er selbst ein Tatbestandsmerkmal des schweren Diebstahls erfüllte, indem er in die Verkaufshalle einstieg.
Zwar setzt der Begriff der Mittäterschaft nicht notwendig ein Zusammenwirken gleichberechtigter Partner voraus. Es kommt auch nicht darauf an, ob die an der Tat beteiligten Personen gleichwertige Tatbeiträge leisten. Es genügt, dass sich jeder an der Tat beteiligt, wenn er nur den strafbaren Erfolg als seinen eigenen ansieht. Aber gerade eine dahingehende Feststellung fehlt dem Urteil. Im Gegenteil machte die im Verhältnis zu dem Tun des "Rudi" untergeordnete Tätigkeit des Angeklagten und das im Verhältnis zu der sehr wertvollen Beute außergewöhnlich geringe Entgelt für das "Schmierestehen" ohne irgendeine Beteiligung an der Beute selbst nähere Erörterungen dahin erforderlich, ob nicht der Angeklagte nur die Tat des "Rudi" unterstützen wollte, also nur Gehilfe war. Das gilt umso mehr, als die Feststellungen der Strafkammer nichts dafür ergeben, dass der Angeklagte das "Ob" der Tat und deren Durchführung mitbeherrschte (BGHSt 8, 396; BGH MDR 1954, 529 und JR 1955, 305). Möglicherweise erschöpfte sich sein Interesse an der Tat in der ihm für das Aufpassen vielleicht unabhängig vom Erfolg versprochenen Geldentlohnung (vgl. BGHSt 2, 150 f.; 16, 12; vgl. ferner BGHSt 19, 135 und BGH NJW 1966, 1763 sowie Urteil des Senats 4 StR 32/68 vom 8. März 1968).
| Rotberg | Sanders | Hürxthal | |||
| Mayr | Spiegel |