Revision: Seelische Kriegsnotlage begründet Straffreiheit nach § 3 StFG 1954
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 32/57
- Datum
- 11.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine durch Kriegs- oder Nachkriegsereignisse verursachte, unverschuldete seelische Notlage kann Straffreiheit nach § 3 StFG 1954 begründen.
§ 3 StFG ist nicht auf rein wirtschaftliche Notlagen beschränkt; auch psychische Belastungen, die das Verhalten des Täters beherrschen, sind zu berücksichtigen.
Die Anwendung des § 3 StFG setzt voraus, dass die Notlage ursächlich für die tatbestandsmäßigen Handlungen ist und dem Täter nicht vorwerfbar verschuldet ist.
Ist die materielle Voraussetzung des § 3 StFG sowie die Strafrahmenbegrenzung durch gerichtliche Feststellungen gegeben, kann das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO das Verfahren einstellen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 2. Juli 1956
Leitsatz
Auch eine durch die Kriegs- oder Nachkriegsereignisse verursachte unverschuldete seelische Notlage kann die Straffreiheit aus § 3 StFG 1954 begründen.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 2. Juli 1956 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist. In diesem Umfange wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens werden der Landeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ursprünglich durch Urteil vom 8. Oktober 1954 wegen Betruges in vier Fällen, nämlich zum Nachteil der Firmen ███ █████████ Holzkontor, Karl GC__jun. und Louis ██ █████ zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof den Schuldspruch des Urteils nur im Falle GC__bestätigt, im Übrigen aber das Urteil im Schuldspruch aufgehoben, ferner im Strafausspruch zum Falle ████ auf Grund der erneuten Verhandlung hat die Strafkammer den Angeklagten jetzt im Falle ██ █████ ███ Holzkontor freigesprochen, ihn dagegen im Falle ██████ erneut für schuldig befunden und für diesen wie für den Fall GC__Einzelstrafen von je sechs Monaten Gefängnis als verwirkt angesehen und daraus eine Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis gebildet.
Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere wegen der Nichtanwendung von § 3 StFG 1954. Sie ist begründet.
Der Angeklagte trat im Jahre 1935 als Prokurist in die Leitung der Holzhandelsfirma Leonhard GeC__ein, die seit nahezu hundert Jahren im Besitz seiner mütterlichen Familie war. Er wurde im Jahre 1942 Soldat und kehrte erst im Mai 1948 krank aus russischer Kriegsgefangenschaft zurück. Ohne die Möglichkeit zu einer längeren und gründlichen Erholung zu finden, musste er schon bald nach seiner Rückkehr die Leitung des Geschäfts wieder übernehmen, das von den Kriegsfolgen stark in Mitleidenschaft gezogen war. Zwei Häuser und Stücke der Firmeneigentümerin waren ausgebombt, die Gebäude auf dem Werksgelände allerdings erhalten geblieben. Die Abwesenheit des Angeklagten hat dazu geführt, dass ein früherer Prokurist der Firma, La(__), am selben Ort mit seinem selbständigen Holzhandel die Firma Ge__zurückdrängte. Auch sonst brachten die Folgen des Krieges empfindliche Rückschläge. Insbesondere kam der Handel mit ausländischen Hölzern ganz zum Erliegen, mit dem die Firma sich früher überwiegend befasst hatte. Nach seiner Rückkehr fand der Angeklagte keinen Anschluss mehr an diesen Handel, weil mittlerweile andere Unternehmen im Holzimport und im Geschäft mit den Bergwerken, den Hauptabnehmern von Pitchpine-Holz, führend geworden waren. Auf diesen Kriegsfolgen beruhte der Entschluss des Angeklagten, das Unternehmen auf Schreinerei für Baubedarf umzustellen. Ihm war der Angeklagte nach seiner Erfahrung nicht gewachsen. Der scharfe Konkurrenzkampf auf diesem Gebiet veranlasste ihn in den Jahren 1950 und 1951, in größerem Umfange so niedrig kalkulierte Angebote zu machen, dass seine Geschäftsverluste immer mehr anstiegen. Dazu trug der Umstand bei, dass er ganz überwiegend Aufträge von Siedlungsgesellschaften oder von Finanzbauämtern annahm, die nur bei bindenden Preisangeboten vergeben wurden. Vor allem im Jahre 1951 wirkten sich daher die steigenden Holzpreise ständig verlustbringend aus.
In dieser Lage täuschte der Angeklagte Ende November 1951 die Firma Karl ████ ████ bei Abschluss eines Kaufes von Fichtenschnittholz darüber, dass er von Anfang an nicht die Absicht hatte, die im Schlussschein ausbedungene Barzahlung sofort nach Eingang der Ware zu leisten, sondern sich gegen den Willen der Firma GC__einen Warenkredit verschaffen wollte, indem er ihr Wechselakzepte aufnötigte, von denen überdies für den Angeklagten feststand, dass auch noch Prolongationen erforderlich werden könnten. Die Firma ██ ███ fiel bei dem im Frühjahr 1952 eröffneten Konkursverfahren mit ihrer Forderung von 6.875,79 DM endgültig aus.
Anfang Dezember 1951 und am 29. Dezember 1951 bestellte der Angeklagte bei der Firma ███ ███████████ und Türenbekleidungen sowie Holz in dem Bewusstsein, die Zahlungsverpflichtungen, die er mit dem Kauf übernommen hatte, möglicherweise vor dem Zusammenbruch seiner Firma nicht mehr bezahlen zu können. Eine Ende November 1951 – vielleicht noch im Glauben an die Erfüllbarkeit seines Zahlungsversprechens – bestellte Lieferung von Fußleisten für 3.858,10 DM nahm er später trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Firma █████████████ ohne die Lieferantin über die veränderte Lage aufzuklären (vgl. BGHSt 6, 198). Die unausweichliche Schädigung dieses Lieferanten nahm er in allen diesen Fällen in Kauf. Insgesamt entstand der Firma ██████ ein Schaden von 8.506,70 DM.
Das Landgericht hält § 3 StFG 1954 nicht für anwendbar, weil nach dieser Vorschrift nur eine wirtschaftliche Notlage zu berücksichtigen sei. Eine solche Notlage verneint der Tatrichter, weil der Angeklagte jederzeit in der Lage war, wie er ausdrücklich in der Hauptverhandlung betont hat, besser bezahlte Stellen zu erhalten, statt auf seinem Posten in dem Familienunternehmen bei verhältnismäßig bescheidener Bezahlung auszuharren. Die Notlage der Firma als solcher und das daraus hergeleitete Bemühen des Angeklagten, das Familienunternehmen in seinem Bestand zu erhalten, rechtfertigen nach der Meinung des Landgerichts die Anwendung des § 3 StFG nicht.
Damit ist die Tragweite des § 3 StFG verkannt worden. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt sich, dass unter Notlage im Sinne der Vorschrift nicht nur wirtschaftliche Not, sondern auch seelische Notstände zu verstehen sind (vgl. Stenogr. Berichte der Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 2. Wahlperiode 1953, Band 20, Seite 1556; Brandstetter Anm. 7 zu § 3 StFG 1954). Auch der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat schon ausgesprochen, dass § 3 StFG 1954 nicht nur bei wirtschaftlicher Notlage, sondern auch dann anwendbar ist, wenn der Täter unter dem Druck einer schweren seelischen Belastung, die überwiegend auf die Kriegs- oder Nachkriegsverhältnisse zurückzuführen ist, gehandelt hat (1 StR 697/54 vom 8. März 1955). So lag es aber nach den Feststellungen des Landgerichts hier. Aus ihnen ergibt sich, dass der Angeklagte infolge der dargestellten Kriegs- und Nachkriegsereignisse ohne sein Verschulden in die sein gesamtes geschäftliches Verhalten beherrschende seelische Zwangslage versetzt wurde, den seit fast hundert Jahren im Familienbesitz befindlichen Betrieb der Familie erhalten zu sollen, wobei er infolge der durch diese Verhältnisse veränderten Wettbewerbsbedingungen zur Umstellung auf eine andere Betriebsart veranlasst wurde, die zur Überschuldung des Betriebes führte und ihn schließlich zur Begehung der jetzt abgeurteilten strafbaren Handlungen veranlasste. Jene Notlage war unverschuldet.
Da die tatsächlichen Voraussetzungen des § 3 StFG 1954 sich schon jetzt den sorgfältigen Feststellungen des Landgerichts entnehmen lassen und für jede der beiden Straftaten eine Einzelstrafe von sechs Monaten festgesetzt worden ist, aus der das Landgericht eine Gesamtstrafe von neun Monaten gebildet hat, so dass die Jahresgrenze des § 3 StFG nicht überschritten werden kann, ist das Verfahren unter Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO vom Revisionsgericht einzustellen.
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