BGH: Verdeckungsmord nach Sexualdelikt am Kind trotz bedingten Tötungsvorsatzes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 325/61
- Datum
- 03.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Auswahl und Verwertung sachverständiger Hilfe zur Ermittlung des Blutalkoholgehalts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht aufgrund Ausbildung und Erfahrung des Gutachters dessen Sachkunde vertretbar bejaht.
Das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht setzt nicht voraus, dass dem Täter eine unmittelbare Entdeckung durch das Opfer (etwa durch Wiedererkennen, Verfolgung oder Anzeige) droht; ausreichend ist die Befürchtung, das Opfer könne durch sein Weiterleben in irgendeiner Weise Dritte auf den Täter aufmerksam machen.
Verdeckungsabsicht ist auch dann gegeben, wenn die Tötung nicht Selbstzweck, sondern das vom Täter gewollte Mittel ist, um die Entdeckung einer anderen Straftat zu verhindern.
Bedingter Tötungsvorsatz kann mit Verdeckungsabsicht zusammentreffen; eine bereits begonnene Verfolgung oder konkrete Zugriffslage ist hierfür nicht erforderlich.
Planmäßiges Vorgehen und Erinnerungslückenfreiheit tragen für sich genommen nur begrenzt zur Beurteilung einer Hemmungsverminderung bei; sie können im Einzelfall jedoch die Annahme stützen, dass der Täter sein Verhalten willensmäßig zweckgerichtet steuern konnte und eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit ausscheidet.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bielefeld, 20. März 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Tiefbauarbeiter Hans Paul ███ aus ███, geboren am ███ ██ ██ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt ███ ███████████████████, Justizangestellter ███ ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bielefeld vom 20. März 1961 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Blutschande in zwei Fällen, wegen schwerer Unzucht mit einem Mädchen und wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus und zu einer Gesamtstrafe von weiteren drei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Das auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Rechtsmittel ist unbegründet.
I. Verfahrensrüge
Das Schwurgericht hat für die Feststellung des Blutalkoholspiegels des Angeklagten zur Tatzeit die Sachkunde zweier ärztlicher Sachverständigen, des Privatdozenten Dr. ███ vom gerichtsmedizinischen Institut der Universität Münster und des Nervenfacharztes Dr. ████, verwertet. In der Revisionsbegründung wird geltend gemacht, das Schwurgericht habe sich mit den Gutachten dieser Ärzte nicht begnügen dürfen, weil sie auf dem Gebiete der Blutalkoholbestimmung nicht „besonders erfahrene Gerichtsmediziner“ seien, ihr Fachwissen vielmehr auf ganz anderem Gebiet liege.
Der Angriff geht fehl. Dr. med. hab. ████ ist auf Grund seiner Tätigkeit am Institut für Gerichtliche Medizin (Prof. Dr. ███████) für die Errechnung des Blutalkohols auf Grund der vom Täter angegebenen Trinkmenge sogar besonders befähigt. Aber auch dem Nervenfacharzt Dr. ████ durfte das Schwurgericht wegen seiner allgemeinen wissenschaftlichen Ausbildung und gerichtsmedizinischen Erfahrung die erforderliche Sachkunde hierfür zutrauen.
Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die Sachverständigen Dr. ██████ und Dr. █████ das Gutachten Dr. █████ über den Alkoholabbau zwischen Trinkende und Tat übernahmen.
II. Sachbeschwerde
1. Der Schuldspruch wegen Blutschande in zwei Fällen, begangen durch wiederholten Geschlechtsverkehr mit der leiblichen Schwester, wird von der Revision nicht näher angefochten; insoweit ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.
2. Auch die Angriffe der Revision gegen die Feststellungen des Schwurgerichts zum äußeren und inneren Tatbestand der schweren Unzucht mit einem Mädchen und des Mordes, begangen durch geschlechtlichen Missbrauch und Tötung der 4 1/2 Jahre alten Gudrun █████, greifen nicht durch.
a) Das Schwurgericht hat den Vollzug des Beischlafs an dem Kinde sowohl als Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde) wie auch als Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 4 oder 2 StGB (in Wahlfeststellung) gewürdigt; letzteres deshalb, weil in tatsächlicher Hinsicht nicht geklärt werden konnte, ob das Kind vor der Beendigung des Beischlafvollzugs aufgewacht ist und sich „im Rahmen seiner schwachen Möglichkeiten“ zur Wehr gesetzt hat.
Von einer wahlweisen Anwendung des § 177 StGB sah das Schwurgericht ab, weil es eine Wahlfeststellung zwischen dem Verbrechen der Schändung (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und dem der Notzucht für unzulässig hielt. Hierdurch ist der Angeklagte nicht beschwert. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob der Ansicht des Schwurgerichts beizutreten ist.
b) Die Revision macht geltend, der Angeklagte wäre der Gewaltunzucht oder Notzucht mit Todesfolge nach § 178 StGB, nicht des Mordes schuldig zu sprechen gewesen, weil er von vornherein durch das Auflegen einer Hand auf den Mund des Kindes Gewalt zur Überwindung eines erwarteten Widerstandes angewendet und durch diese Gewaltanwendung den Tod des Kindes verursacht habe. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts wurde indes das Kind erst dadurch getötet, dass ihm der Angeklagte nach der Beendigung des geschlechtlichen Missbrauchs nochmals „seine ganze Hand fest auf Mund und Nase drückte“, bis der Körper des strampelnden und sich herumwälzenden Kindes erschlaffte (S. 11 UA). Zwar hatte der Angeklagte dem Kinde auch schon vorher „vorsorglich“ seine Hand auf Mund und Nase gelegt, den Griff aber wieder gelockert, damit das Kind nicht erstickte. Jetzt jedoch ließ er das Kind nicht mehr los, obwohl er sich der Gefahr bewusst wurde und sie billigend in Kauf nahm, dass das Kind sterben könne. Zu diesem den Tod des Kindes verursachenden Griff nach dem Vollzug des Beischlafs wurde er dadurch veranlasst, dass er einen Ton des Kindes vernahm und auch meinte, ein Geräusch außerhalb der Tür zu hören, was in ihm die Furcht auslöste, von den Eltern des Kindes oder anderen Personen überrascht und gestellt zu werden.
c) Das Schwurgericht hat auch zutreffend angenommen, dass der Angeklagte getötet hat, um eine andere Straftat, nämlich das an dem Kinde begangene Sittlichkeitsverbrechen, zu verdecken. Die Verwirklichung dieses Merkmals des inneren Tatbestandes setzt nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, voraus, dass dem Täter Entdeckung unmittelbar durch das von ihm in Aussicht genommene Opfer im Wege der Verfolgung und Ergreifung oder der Anzeige und des Wiedererkennens des Täters droht. Es genügt die Befürchtung des Täters, dass das Opfer, würde es weiterleben, in irgendeiner Weise, sei es auch nur durch Geräusche (z. B. durch Schreien) – beabsichtigt oder unbeabsichtigt – Dritte auf den Täter aufmerksam machen und so zu dessen Entdeckung beitragen würde. So lag der Fall hier. Der Angeklagte wollte durch die Tötung des Kindes unter allen Umständen verhindern, dass dieses zu schreien anfing und dass dadurch dessen Eltern oder andere Personen herbeigerufen wurden, durch die er entdeckt worden wäre. Aus diesem Grunde geht auch der Einwand der Revision fehl, der Angeklagte habe nicht in Verdeckungsabsicht gehandelt, weil ihn das 4 1/2-jährige Kind Gudrun nicht verfolgt habe und weil es ihn nicht einmal als Täter hätte wiedererkennen können.
d) Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass das Schwurgericht dem Angeklagten nicht zur Last gelegt hat, es sei ihm auf den Tod des Kindes angekommen. Beweggrund des Angeklagten war nicht der Tod des Kindes, sondern die Verhinderung seiner Entdeckung. Die Tötung des Kindes war ihm „nur“ das gewollte Mittel zur Erreichung dieses Zieles.
Irrig ist auch die Meinung der Revision, der bedingte Tötungsvorsatz könne sich mit der Verdeckungsabsicht nur paaren, wenn der Täter bereits verfolgt werde. Der in BGHSt 7, 287 entschiedene Fall betraf allerdings einen solchen Sachverhalt; daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass in anderen Fällen der bedingte Tötungsvorsatz die Verdeckungsabsicht oder diese jenen ausschließt.
3. Im Ergebnis unbegründet sind auch die Einwendungen der Revision gegen die Ansicht des Schwurgerichts, der Angeklagte sei bei Begehung des Unzuchts- und des Tötungsverbrechens voll zurechnungsfähig gewesen.
a) Das Schwurgericht hat keinen „Erfahrungssatz“ des Inhalts aufgestellt, dass ein Täter mit einem Blutalkoholgehalt von 2 ‰ nie in der Zurechnungsfähigkeit vermindert sei; ein solcher Satz wäre in der Tat nicht haltbar. Es ist vielmehr unter Verwertung der Gutachten der Sachverständigen und anderer Umstände, auf die noch einzugehen sein wird, zu der Überzeugung gekommen, dass bei diesem Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses mit Sicherheit ausscheide (S. 27 UA).
b) Das Schwurgericht hat die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht, obwohl im angefochtenen Urteil Umstände festgestellt sind, die zumindest in ihrem Zusammenwirken eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens nahelegen könnten. Der Angeklagte hat im Jahre 1957 einen schweren Verkehrsunfall mit Schädelbasisbruch erlitten (S. 3 UA). Seine Interessen sind „niedrig, triebbetont und triebgesteuert“; er ist in seiner sexuellen Triebhaftigkeit „primitiv und animalisch, verbunden mit einem Zug zur Rücksichtslosigkeit und Brutalität“ (S. 25 UA). Er gibt sich oft dem Alkoholgenuss hin und ist häufig vollkommen betrunken; besonders wenn er getrunken hat, ist er in seinen geschlechtlichen Ansprüchen „hemmungs- und rücksichtslos“ (S. 5 UA). Zur Tatzeit wies er einen Blutalkoholgehalt von 2 ‰ auf.
Gleichwohl haben die nervenärztlichen Sachverständigen eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (§ 51 Abs. 2 StGB) für ausgeschlossen erachtet. Das Schwurgericht hat deren „überzeugende Ausführungen“ weitgehend durch den persönlichen Eindruck „gestützt und bestätigt“ gefunden, den es in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen hat (S. 28 UA). Es hat sich jedoch nicht damit begnügt, mit dieser Begründung den übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen zu folgen, sondern zusätzlich erwogen, aus dem „systematischen Vorgehen“ des Angeklagten bei der Tat und aus seiner lückenlosen Erinnerung an die Einzelheiten des Geschehens ergebe sich ebenfalls, dass bei ihm weder einsichts- noch steuerungsmäßig eine strafrechtlich erhebliche Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit infolge des den Verbrechen vorausgegangenen Alkoholgenusses vorgelegen haben könne. Das ist nicht unbedenklich, weil bei dem Angeklagten eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht aus dem Gesichtspunkt mangelnder Einsicht, sondern dem eines geschwächten Hemmungsvermögens infrage stand, planmäßiges Handeln und die Erinnerung an das Tatgeschehen aber keine oder nur sehr beschränkte Schlüsse in der Richtung zulassen, ob der Angeklagte noch über die zur Unterlassung des erkannten Unrechts erforderlichen Willenskräfte verfügte (u. a. BGHSt 1, 384; BGH DAR 1955, 22 Nr. 63; BGH GA 1955, 269, 271; BGH VRS 5, 198, 200). Im vorliegenden Falle rechtfertigt jedoch die besondere Art des Vorgehens des Angeklagten den Gedankengang des Schwurgerichts.
Nach den Feststellungen legte der Angeklagte vor und während der Begehung des Unzuchtsverbrechens nicht nur ein im Sinne verstandesmäßiger Überlegungen „vernünftiges“ Verhalten an den Tag; er bewies vielmehr, dass er trotz des vorausgegangenen Alkoholgenusses und trotz seiner starken geschlechtlichen Erregung in jedem Zeitpunkt der Tat auch willensmäßig in der Lage war, sein Verhalten im Sinne eines möglichst zweckmäßigen Vorgehens zu steuern, insbesondere mit der Ausführung des Tatvorhabens zuzuwarten oder Teilentschlüsse zu ändern oder vorläufig zurückzustellen, um sicher zum Ziele zu kommen und zugleich sich selbst möglichst wenig zu gefährden.
Nachdem der Angeklagte in ████ angekommen war, stellte er sein Moped ab, um zu Fuß das Gehöft, in dem er die von ihm gesuchte Inge █████ vermutete, leichter finden zu können und „auch, um niemanden zu wecken“. Als er den Hof gefunden hatte, „wartete er, bis es Mitternacht geworden war, die Straßen leer und die Laternen ausgeschaltet waren“. Da er mehrere Fenster vorfand, hinter denen der Schlafraum der Inge ██████ liegen konnte, entschloss er sich „nach längerem Überlegen“, in das der Haustür am nächsten gelegene Fenster einzusteigen, nachdem er zunächst mit Streichhölzern in ein anderes Zimmer geleuchtet und festgestellt hatte, dass dort niemand schlief. Da er sich aber nicht gewiss war, dass Inge ███ in dem ausgewählten Zimmer schlief, ging er „vorsichtig zu Werke“. Er überstieg den Zaun, statt den gepflasterten Weg zu benutzen, und klopfte zunächst leise an das Fenster; er wollte „auf keinen Fall Lärm verursachen, um nicht aufzufallen“. Nachdem er gewandt das Fenster eingedrückt hatte, „blieb er eine Zeitlang vor dem Fenster stehen, um festzustellen, ob sich im Zimmer etwas regte“. Anschließend entriegelte er durch das eingedrückte Loch das Fenster von innen, schob das Rollo etwas in die Höhe und stieg in das dunkle Zimmer ein. Hier „verhielt er zunächst eine Weile, um seine Augen an die Dunkelheit zu gewöhnen“. Als er versehentlich an den vor dem Bett der Gudrun ████ stehenden Stuhl gestoßen war, legte er aus Angst, „die im Bett liegende Person“ könne dadurch wach geworden sein und schreien, „vorsorglich“ eine Hand auf den Mund des Kindes, das in Wirklichkeit in dem Bett schlief (S. 23 UA).
Dieses auf äußerste Vorsicht abgestellte Verhalten beweist, dass sich der Angeklagte in keinem Augenblick in so starker geschlechtlicher Erregung oder so sehr unter Alkoholeinfluss befand, dass er nicht mehr im Stande gewesen wäre, seinen Willen nach vernünftigen Überlegungen auszurichten, insbesondere die Ausführung seines Vorhabens aus Sicherheitsgründen vorläufig zurückzustellen. Konnte er aber vor dem Geschlechtsverkehr seinen Willen noch ausreichend steuern, so ist dies erst recht für die Zeit nach dem geschlechtlichen Missbrauch des Kindes anzunehmen, in der der Angeklagte den Mord beging. Zwar hatte er keine geschlechtliche Befriedigung gefunden (S. 10 UA), so dass seine geschlechtliche Erregung fortgedauert haben mag. Diese wurde aber von dem Augenblick an, in dem der Angeklagte Geräusche hörte oder gehört zu haben glaubte, von der Angst überlagert, überrascht und ergriffen zu werden. Denn von nun an war er nur noch darauf bedacht, sich in Sicherheit zu bringen. Allein deshalb drückte er jetzt seine Hand so fest und so lange auf Mund und Nase des missbrauchten Kindes, dass dieses ersticken musste. Als der Körper des Kindes plötzlich erschlaffte und der Angeklagte erkannte, dass das Kind tot sein könne, verließ er fluchtartig das Zimmer durch das Fenster.
4. Die Revision des Angeklagten erweist sich demnach im ganzen als unbegründet. Eine Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft kommt nicht in Frage, da der neben der lebenslangen Zuchthausstrafe ausgesprochenen zeitigen Zuchthausstrafe keine selbständige rechtliche Bedeutung zukommt und sie daher in den Urteilsspruch nicht aufzunehmen gewesen wäre (§ 260 Abs. 4 Satz 3 StPO).
| Rotberg | Martin | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Bortzler |