Treffer
BGH Urteil

BGH: Revisionskontrolle der Beweiswürdigung bei Mittäterschaft und Alkoholisierung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 124/62
Datum
06.07.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge u.a. verurteilt und griffen das Urteil mit Revisionen an. Sie rügten insbesondere die Beweiswürdigung zum gemeinsamen Tatentschluss sowie die Zurechnung des tödlichen Schlages eines Mittäters und die Annahme voller Schuldfähigkeit trotz erheblicher Alkoholisierung. Der BGH hielt die tatrichterliche Würdigung für rechtsfehlerfrei, verneinte einen Mittäterexzess und beanstandete auch die Schuldfähigkeitsprüfung nicht. Die Revisionen wurden verworfen; die Beschwerdeführer tragen die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren nur darauf überprüfbar, ob sie gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze verstößt.

2

Der Zweifelssatz verpflichtet den Tatrichter nicht, zugunsten des Angeklagten eine fernliegende Alternative anzunehmen, wenn er aufgrund rechtsfehlerfreier Würdigung von einer bestimmten Tatsachenfolge überzeugt ist.

3

Bei gemeinschaftlicher Tatausführung kann ein von einem Beteiligten geführter tödlicher Schlag den Mittätern zugerechnet werden, wenn er vom gemeinsamen Tatplan umfasst, erwartet und gebilligt ist; ein Exzess liegt dann nicht vor.

4

Aus einer besonders detaillierten („minutiösen“) Erinnerung an das Tatgeschehen können im Rahmen der Gesamtwürdigung Anhaltspunkte dafür folgen, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit nicht erheblich beeinträchtigt war.

5

Die Annahme voller Schuldfähigkeit trotz Alkoholisierung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie auf sachverständig beratenen Feststellungen zum Blutalkoholgehalt und auf einer Gesamtwürdigung des tatbezogenen und nachtätigen zielgerichteten Verhaltens beruht.

Vorinstanzen

Schwurgericht Münster/Westf., 30. Oktober 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ████████████████ ████ ███ aus Se[REDACTED], 2. den ███████████ █████ ██ aus Se[REDACTED], dort geboren am [REDACTED],

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Münster/Westf. vom 30. Oktober 1961 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagten ███ █████ und ██████ wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Raufhandel (§§ 223, 223a, 226, 227 Abs. 1, 47, 73 StGB) verurteilt, und zwar ████████████ zu einem Jahr Gefängnis, ██████ zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und █████ zu einem Jahr und zwei Monaten Jugendstrafe.

██████ und ████████████ haben gegen das Urteil Revision eingelegt und die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt. Keines der Rechtsmittel ist begründet.

I. Revision des Angeklagten ███████

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher einer Nachprüfung nicht zugänglich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Mit der Sachrüge wendet sich der Angeklagte vor allem dagegen, dass das Schwurgericht der Einlassung des Mitangeklagten ███ gefolgt ist, den Tatlichkeiten der drei Angeklagten gegen ██████████████ sei der Zuruf ██████ „Raus und vor die Schnauze!“ vorausgegangen. Die Revision meint, das Schwurgericht hätte dies angesichts der gegen die Glaubwürdigkeit des █████ sprechenden gewichtigen Umstände nicht tun und demzufolge keinen gemeinschaftlichen Tatentschluss der drei Angeklagten als erwiesen ansehen dürfen.

Mit diesem Vortrag wird die freie Beweiswürdigung des Tatrichters (§ 261 StPO) angegriffen. Das ist im Revisionsrechtszug nur dann zulässig, wenn die Erwägungen und Schlussfolgerungen des Tatrichters gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze verstoßen. Das ist hier nicht der Fall. Das Schwurgericht hat sich mit den von der Revision gegen die Glaubwürdigkeit des ███████ vorgebrachten Umständen – mit dessen Vorstrafe wegen Meineids und mit der Gefahr des Versuchs, sich selbst durch unwahre Beschuldigung seiner Tatgenossen zu entlasten – ausdrücklich befasst, in ihnen aber kein Hindernis gesehen, der Darstellung des █████ über das Tatgeschehen zu folgen. Die Begründung, die das Schwurgericht hierfür im Urteil gibt (S. 32 ff UA), unterliegt weder nach der denk- noch nach der erfahrungsgesetzlichen Seite Bedenken; ein Rechtsfehler im Sinne des § 337 StPO ist daher nicht ersichtlich.

Gleiches gilt für die Behauptung der Revision, ███████████ habe den erwähnten Zuruf des ██████, falls er tatsächlich gefallen sein sollte, nicht gehört; die gegenteilige Annahme des Schwurgerichts verstoße gegen den Grundsatz „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“. Im angefochtenen Urteil (S. 36 ff UA) ist nicht nur denkfehlerfrei, sondern sogar überzeugend dargelegt, dass das „blitzartige“ gemeinsame Vorgehen besonders der Angeklagten ██████████ und ████ nicht zu erklären wäre, wenn ███ den Zuruf des ████ überhört hätte. Weder der Umstand, dass sich „mehrere Fahrzeuge“ auf der Straße befanden – im Urteil ist nur von dem Volkswagen des ████████ und dem Fiat 500 des Polizeihauptwachtmeisters Ba[REDACTED] die Rede –, noch das „höchst laute“ Motorengeräusch eines Volkswagens (des Fahrzeugs des Angeklagten S[REDACTED]) noch der angebliche Lärm angetrunkener Schützenfestteilnehmer stehen der Überzeugung des Schwurgerichts denk- oder erfahrungsgesetzlich entgegen, █████████ habe den „lauten und vernehmlichen“ Zuruf ███████ gehört: „Raus und vor die Schnauze!“ (S. 17 UA).

Fehl geht schließlich auch der Versuch der Revision, ██████ die Alleinschuld an dem Tod des Rentners ███████ mit dem Hinweis zuzuschreiben, ███ und █████ hätten sich von ihren Opfern bereits wieder abgewandt gehabt, als ███ sich zu ihnen gesellt und für sie überraschend auf ███ eingeschlagen habe. Allerdings traten ███████ und ████, nachdem sie ███████ ███ ████ niedergeschlagen hatten, „ein oder zwei Schritte in Richtung auf das Heck des haltenden VW-PKW des Angeklagten zurück“, aber nicht – wie die Revision es darstellt –, deshalb, weil sie die Auseinandersetzung als erledigt ansahen und sich vom Tatort entfernen wollten, sondern um, „noch immer kampf- und angriffsbereit“, das weitere Verhalten der zu Boden Geschlagenen zu beobachten (S. 18 UA). Dass ██████████ in diesem Augenblick zu ihnen trat, hatte seinen Grund darin, dass ██████ beim Aussteigen aus dem Kraftwagen des ██ die Wagentür hinter sich hatte zufallen lassen und █████ sie erst wieder öffnen musste. Nicht aus selbständigem Entschluss, sondern weil er „seine beiden Kameraden nicht nur bei dem von diesen geplanten Angriff auf die beiden Fußgänger unterstützen, sondern entsprechend dem gemeinsam vorgefassten Plan bei dem Angriff mitwirken und selbst Schläge austeilen wollte“, schlug nunmehr ██████, unmittelbar neben █████████ und ██████ stehend (S. 19, 46 UA unten), auf den völlig wehrlosen ████████ ein, nachdem sich dieser inzwischen vom Boden erhoben hatte und auf ███ zugetreten war (S. 19 UA). Anschließend wandte sich ██████ dem ebenfalls wieder emporgekommenen und nach rückwärts fliehenden ███ zu und verfolgte diesen, bis ihm ████ zurief: „Da schreibt einer meine Nummer auf“ (S. 19 UA). Bei diesem Geschehensablauf konnte das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum einen „Exzess“ des █████ hinsichtlich des von diesem geführten tödlichen Schlags verneinen und als erwiesen ansehen, dass ███████ und ██████ entsprechend dem vorgefassten Plan, gemeinsam auf ████████ und ███ loszugehen, den von ████████████████ Schlag erwartet und gebilligt haben (S. 46 ff UA). Mit Recht hat es daher den Beschwerdeführern neben der von diesen eigenhändig ausgeführten gefährlichen Körperverletzung auch den Tatbeitrag des ██████ zugerechnet und sie ebenfalls wegen gemeinschaftlich begangener Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raufhandel verurteilt.

Das angefochtene Urteil lässt auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ████████ erkennen. Das gilt auch insoweit, als das Schwurgericht trotz des für die Tatzeit festgestellten Blutalkoholgehalts von 2,2 bis 2,35 ‰ eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten verneint hat. Das Schwurgericht hat zu dieser Frage den Privatdozenten Dr. H[REDACTED] vom Gerichtsmedizinischen Institut der Universität Münster als ärztlichen Sachverständigen gehört. Nach dessen Gutachten lässt die geradezu „minutiöse“ genaue Erinnerung des Angeklagten an das Tatgeschehen und an die diesem vorausgegangenen und nachfolgenden Vorgänge den „sicheren Schluss“ zu, dass die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht wesentlich beeinträchtigt war (S. 62 UA). Das Schwurgericht durfte diesem Gutachten folgen. Nach der Rechtsprechung auch des erkennenden Senats lässt zwar der Umstand, dass sich ein Täter an das Tatgeschehen erinnern kann, nicht ohne Weiteres einen Schluss auf sein Hemmungsvermögen zu (u. a. BGH VRS 5, 198, 200; GA 1955, 269, 271). Hier ist jedoch festgestellt, dass die Erinnerung des Angeklagten „minutiös“ genau war, d. h., dass sich der Angeklagte noch an alle Einzelheiten des Tatgeschehens erinnern konnte. Das setzt voraus, dass er den Vorgängen zur Tatzeit hellwach folgen konnte. Eine derart verfeinerte Erinnerung lässt immerhin einen gewissen Schluss auch in der Richtung zu, dass sich der Angeklagte noch willensmäßig (voll) in der Gewalt hatte. Es kommt hinzu, dass der bei ████████ festgestellte Blutalkoholgehalt unter der Grenze von 2,5 ‰ lag, von der ab im Allgemeinen eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nahe liegt. Gegen eine solche spricht hier überdies das zweckgerichtete Verhalten des ███████████ nach der Tat. Als er beobachtete, dass seine Wagennummer aufgeschrieben wurde, machte er sofort ██ darauf aufmerksam und bewirkte, dass sich der Zeuge H[REDACTED] von der Verfolgung ███ abließ, ██ █████████ und ihn an der Feststellung des Kennzeichens zu hindern versuchte. ██████████ war es auch, der beim Hinzukommen weiterer Fußgänger, von denen die Angeklagten ihre Entlarvung als Täter befürchteten, die Losung gab, „abzuhauen“, sofort zu seinem Wagen stürmte und sich als Erster in Sicherheit brachte (S. 20 UA). Dieses Verhalten zeigt, dass ██████████ imstande war, seinen Willen noch durchaus vernünftigen Überlegungen unterzuordnen. Das ist ebenfalls ein Anhalt dafür, dass er in seiner Zurechnungsfähigkeit nicht erheblich vermindert war (vgl. BGH 4 StR 325/61 vom 3. November 1961).

Schließlich hat die Revision selbst keine Einwendungen gegen die Bejahung der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erhoben.

II. Revision des Angeklagten █████

Auch der Angeklagte ██████ wendet sich mit der Sachrüge dagegen, dass ihm der von █████ gegen ███████ geführte tödliche Schlag nach § 47 StGB als Tatbeitrag zugerechnet worden ist. Er will seinen Zuruf: „Raus und vor die Schnauze!“ nur auf die zwei von ihm und █████████ geführten „verhältnismäßig leichten“ Schläge bezogen wissen und meint, die vom Schwurgericht seiner gegenteiligen Auffassung zugrunde gelegte Feststellung, er und ██████ seien nach dem Zurücktreten immer noch kampf- und angriffsbereit gewesen, stehe „leer im Raum“ und werde durch keine Zeugenaussage gestützt.

Auch mit diesem Vorbringen wird indes nur die Beweiswürdigung des Schwurgerichts angegriffen, die keinen Rechtsirrtum erkennen lässt (vgl. I 2).

Entgegen der Darstellung der Revision hat das Schwurgericht die Überzeugung von der Mittäterschaft der Angeklagten ██████ und █████ hinsichtlich des von ███████ geführten Schlags nicht nur damit begründet, dass sie neben ██████ standen, als dieser zum Schlag ausholte, sondern auf die gesamten Umstände, insbesondere darauf, dass █████ und ██████████████ kampf- und angriffsbereit waren und damit zu erkennen gaben, dass sie die Auseinandersetzung noch nicht als abgeschlossen ansahen. In diesem Zusammenhang ist auch die von der Revision angegriffene Erwägung des Schwurgerichts zu sehen, ███████████ hätten den Schlag des ███████ ██ zu verhindern versucht (S. 47 UA). Damit wollte der Tatrichter nur zum Ausdruck bringen, dass ████████ und ███████ hätten sie den Überfall als beendet angesehen und ein Tätigwerden des Angeklagten ████ entsprechend dem ursprünglich gefassten Plan missbilligt, dies █████ zu erkennen gegeben hätten. Dazu wäre insbesondere ██████ verpflichtet gewesen, weil er durch seinen Zuruf den gemeinsamen Entschluss zum Überfall auf ███████ und █████ hervorgerufen hatte. Ein Eingreifen war ihm entgegen der Meinung der Revision nicht deshalb unmöglich, weil ███ seinen Schlag „unvermutet“ und „in der Dunkelheit nicht erkennbar“ ausführte; denn da der gemeinsame Tatplan vorsah, dass jeder der drei Angeklagten selbst zuschlug, mussten ██████ und █████ damit rechnen und sie taten es nach der Überzeugung des Schwurgerichts auch –, dass ██████ ██ einen Schlag ausführte. Ein Zuruf an █████ oder das Wiederbesteigen des Kraftwagens hätte genügt, um ██ ████ zu erkennen zu geben, dass sie den Überfall als beendet ansahen und ein Eingreifen des ██████████ nicht mehr wünschten; stattdessen blieben sie weiterhin „kampf- und angriffsbereit“ stehen, beobachteten das weitere Geschehen und ließen ██████ gewähren.

Davon, dass sich ███ zu seinem Schlag erst entschlossen habe, nachdem er von ███ ██ „gereizt“ worden war, kann nach den Urteilsfeststellungen keine Rede sein. █████ erkannte vielmehr, dass „ein völlig wehrloser älterer Mann vor ihm stand, der nicht im Entferntesten daran dachte, ihm gegenüber handgreiflich zu werden“ (S. 19 UA). Wenn er gleichwohl zu einem wuchtigen Schlag auf den Kopf des ███ ████████████ ausholte, so tat er das nach der rechtsfehlerfreien Überzeugung des Schwurgerichts in Ausführung des ursprünglichen gemeinsamen Tatplans, dass jeder „mitmachen und damit selbst schlagen sollte“ (S. 19, 48 UA).

Die Frage der Zurechnungsfähigkeit hat das Schwurgericht bei dem Angeklagten █████ mit besonderer Sorgfalt geprüft. Es hat zwei ärztliche Sachverständige zugezogen, einen Trinkversuch im Gerichtsmedizinischen Institut der Universität Münster durchführen lassen und eine Reihe von Zeugen über den Trunkenheitsgrad des Angeklagten vernommen. Wenn es auf Grund dieser Beweise und unter Berücksichtigung des zweckbestimmten Verhaltens des Angeklagten nach der Tat zu der Überzeugung kam, dieser sei bei dem festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,8 bis 1,9 ‰ voll zurechnungsfähig gewesen, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (S. 40 bis 45, 53, 62–64 UA). Den bei der Rückrechnung des Blutalkoholgehalts auf den Zeitpunkt der Tat zugrunde gelegten Abbauwert von 0,17 ‰ hat der Sachverständige Dr. H[REDACTED] als persönlichen Wert des Angeklagten errechnet; ihn durfte das Schwurgericht übernehmen. Die von der Revision für die Tatzeit errechnete Blutalkoholkonzentration von 4,2 bis 4,4 ‰ müsste nach wissenschaftlicher Erfahrung den Tod oder mindestens schwere Vergiftungserscheinungen des Angeklagten zur Folge gehabt haben.

Die Rüge der Revision, der Beschwerdeführer habe den Tod des ██████████████ voraussehen können, weil er nur „unglücklichen Umständen zuzuschreiben sei“, ist offensichtlich unbegründet (vgl. S. 48 UA).

Das Urteil lässt auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Die in der Revisionsbegründungsschrift beantragte Anrechnung der vom Beschwerdeführer seit der Urteilsverkündung weiter erlittenen Untersuchungshaft kommt nicht in Betracht, weil der Angeklagte nur bis zum 13. November 1961 in Untersuchungshaft war und im Revisionsrechtszug die nach der Hauptverhandlung weiter erlittene Untersuchungshaft nur insoweit angerechnet zu werden pflegt, als sie drei Monate übersteigt.

MartinLang-HinrichsenBortzler
KrummeFlitner

Zitiert (1)