Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 325/55
- Datum
- 29.09.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schützt nicht nur die körperliche Unversehrtheit, sondern auch die Unbefangenheit und die sittliche Integrität Jugendlicher im sexuellen Bereich.
Die Feststellung, dass sexuelle Eingriffe bei Jugendlichen einen nicht wiedergutzumachenden sittlichen Schaden verursachen, rechtfertigt eine strafschärfende Bewertung.
Wiederholtes, heimliches und getarntes Vorgehen des Täters kann als Ausdruck besonderer Raffinesse und verbrecherischer Energie strafschärfend berücksichtigt werden.
Eine psychische Neigung oder Veranlagung des Täters ist nicht ohne Weiteres strafmildernd; sie kann je nach Sachlage sogar strafschärfend zu berücksichtigen sein.
Bei auf den Strafausspruch beschränkter Revision genügt gemäß § 267 Abs. 3 StPO die Darlegung der für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 29. April 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Heinrich [REDACTED], geboren am 19.11.1915, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung,
Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 29. April 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 29. April 1955 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Seine in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkte Revision kann keinen Erfolg haben.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die im Dezember 1946 geborene, im elterlichen Hause wohnende Nichte des Angeklagten, Monika M., kam häufig in seine Wohnung, um mit seinen Kindern zu spielen.
1. So war Monika auch eines Tages im Sommer 1954 wieder bei dem Angeklagten zu Besuch, um dort zu spielen. Als sie Handstände machte, wurde der Beschwerdeführer durch den Anblick des nur mit einem kurzen Schlüpfer bekleideten Unterkörpers des Mädchens geschlechtlich erregt. Er wollte sich auf irgendeine Weise Befriedigung verschaffen. Zu diesem Zweck veranstaltete er mit den Kindern ein Spiel. Bei dieser Gelegenheit ergriff er Monika, die „Rauber und Gendarm“ spielte, und warf sie auf ein Bett. Nach einer Balgerei schob er das Kleid des Kindes zurück, legte sich auf das Mädchen und machte beischlafähnliche Bewegungen bis zum Samenerguss.
2a) In ähnlicher Weise verging er sich kurze Zeit später im selben Fall an Monika. Hier hatte er sein Glied unauffällig entblößt und es über dem Schlüpfer des Kindes an dessen Unterleib gerieben.
2b) Ebenso verhielt er sich am folgenden Tage beim Versteckspielen gegenüber der im Februar 1944 geborenen Irene F., der Tochter seiner Schwägerin.
3. Im September 1954 kam es zu einem weiteren Vorfall im Nachteil der im März 1943 geborenen Wiltrud S.. Schließlich ließ er von diesem Kinde ab, bevor es bei ihm zum Samenerguss kam, weil Wiltrud sich heftig zur Wehr setzte.
Die Strafkammer hat dieses Verhalten des Angeklagten als drei Verbrechen nach § 176 Abs. 2 Nr. 3 StGB gewürdigt.
Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer mit Rücksicht auf sein umfassendes Geständnis und seine bisherige Unbestraftheit mildernde Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB zugestanden. Es ist ferner zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er seit Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft ununterbrochen in Arbeit gestanden und sich auch sonst bemüht hat, ein geordnetes Leben zu führen. Andererseits hat der Tatrichter als straferschwerend gewertet, dass der Angeklagte bei den betroffenen Kindern, die schon in jugendlichem Alter einen verderblichen Eindruck von geschlechtlichen Dingen erfahren mussten, einen nicht wieder gutzumachenden Schaden angerichtet habe. Weiter wurde strafschärfend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer jeweils bewusst die Gelegenheit gesucht und herbeigeführt habe, um sich an den Mädchen während des Spiels in geschickter Weise zu vergehen. Sein getarntes Handeln verrate beträchtliche Raffinesse und verbrecherische Energie.
Diese Darlegungen tragen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Das Landgericht war nicht verpflichtet, den Umstand, dass der Beschwerdeführer ein haltloser Psychopath ist, strafmildernd zu werten (vgl. BGH 2 StR 34/55 vom 22. April 1955, wo bei der gegebenen Sachlage die Berücksichtigung einer solchen Veranlagung sogar als strafschärfend rechtlich gebilligt worden ist).
Entgegen der Annahme der Revision schützt § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht nur die geschlechtliche Unversehrtheit der betroffenen Jugendlichen, sondern auch deren Unbefangenheit und sittliche Integrität auf sexuellem Gebiet schlechthin. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe bei den Kindern einen nicht wieder gutzumachenden Schaden angerichtet, liegt im Rahmen tatsächlicher Feststellungen und ist rechtlich möglich. Zudem hat der Tatrichter diese Annahme unanfechtbar dahin erläutert, dass die Mädchen schon in jugendlichem Alter einen verderblichen Eindruck von geschlechtlichen Dingen erfahren mussten. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer, um zum Ziel zu kommen, bemüht war, seine unzüchtigen Handlungen als Spiel zu tarnen. Auch konnte das Landgericht gerade dieses mehrfache heimliche Vorgehen des Angeklagten als beträchtliche Raffinesse und verbrecherische Energie, somit als Kennzeichen einer gewissen Gefährlichkeit würdigen.
Die Strafkammer hat offensichtlich nicht verkannt, dass die Eigenart des Angeklagten und die damit verbundene Veranlagung seiner Ehefrau mit den Beweggründen seiner Tathandlungen zusammenhingen. Das Landgericht war indes nicht genötigt, diesen Umständen strafmildernd Rechnung zu tragen. Zudem ist es nicht ausgeschlossen, dass der Tatrichter diese Gesichtspunkte berücksichtigt hat (vgl. BGH 5 StR 58/50 vom 16. Januar 1951).
Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO waren nur die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände anzuführen. Dies ist geschehen.
Auch das übrige Vorbringen der Verteidigung, das teilweise in den für das Revisionsgericht allein maßgebenden Urteilsfeststellungen keine Stütze findet, vermag den Bestand des Strafausspruchs nicht in Frage zu stellen.
Die Revision war daher als unbegründet zu verwerfen.
Jedoch erschien es dem Senat hier aus Billigkeitsgründen angezeigt, die vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft voll auf die verhängte Strafe anzurechnen.
| Dr. Augustin | |
| Hagger |