Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Totschlags verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 34/55
Datum
22.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen Totschlags (12 Jahre Zuchthaus) mit der Sachbehauptung, die Voraussetzungen des § 213 StGB (Provokation / mildernde Umstände) lägen vor. Das Schwurgericht hatte Provokation und sonstige mildernde Umstände verneint. Der BGH verwarf die Revision, da keine rechtlich fehlerhafte Ermessensausübung oder Fehlwürdigung festgestellt wurde. Persönlichkeitstatsachen dürfen strafschärfend einfließen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen des § 213 StGB setzen eine gegenwärtige, in der Art von Misshandlung oder Beleidigung liegende Provokation voraus; bloße Enttäuschung der Liebesbeziehung genügt nicht.

2

Mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB erfordern, dass das Gesamtbild der Tat gegenüber den gewöhnlichen Fällen deutlich minder schwer wiegt; einzelne mildernde Tatsachen reichen dafür nicht aus.

3

Die Prüfung, ob mildernde Umstände vorliegen, ist eine auf Tatsachenwürdigung beruhende Ermessensentscheidung des Tatrichters, die nur auf Rechtsfehler überprüfbar ist.

4

Bei der Strafzumessung dürfen persönlichkeitsbezogene Umstände des Täters (z. B. schwere charakterliche Störungen) strafschärfend berücksichtigt werden, soweit dies verhältnismäßig begründet ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bremen, 26. März 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen LC, den Mechaniker Helmut Josef, zuletzt wohnhaft in ██████, geboren am ██████ 1927 in ███ bei XD, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom 26. März 1954 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Die seit dem 27. März 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Totschlags zu 12 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Im Alter von 25 Jahren hat er seine damals 20 Jahre alte Geliebte erstochen, als er bei ihr keine Gegenliebe mehr fand.

Seine Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Insoweit wird § 267 Abs. 3 StPO als verletzt bezeichnet, weil nach den Feststellungen des Urteils die Voraussetzungen des § 213 StGB gegeben seien. Deshalb habe das Schwurgericht zu Unrecht mildernde Umstände versagt. Die Verfahrensrüge hat damit in Wahrheit die Behauptung unrichtiger Anwendung sachlichen Rechts zum Gegenstand und fällt deshalb mit der Sachrüge zusammen.

Zur Sachrüge wird entsprechend geltend gemacht, dass die Voraussetzungen des § 213 StGB zu Unrecht verneint und dem Angeklagten fehlerhaft mildernde Umstände nicht zuerkannt wurden.

Das Schwurgericht hat zutreffend verneint, dass der Angeklagte durch eine Provokation im Sinne des § 213 StGB auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist; nach seinen Feststellungen lag weder eine Misshandlung noch eine Beleidigung vor, wie § 213 StGB voraussetzt.

Das Gericht hat auch keine sonstigen mildernden Umstände im Sinne des § 213 StGB gefunden. Dabei verkennt es nicht, dass an sich Tatsachen vorliegen, die für eine milde Beurteilung der Tat sprechen. Es sieht sich aber nicht in der Lage, von dem normalen Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB abzugehen.

Das Urteil ergibt nicht, dass das Schwurgericht bei seiner Ermessensentscheidung, mit der es das Vorliegen mildernder Umstände verneint hat, von rechtlich fehlerhaften Erwägungen ausgegangen ist. Eine Bejahung mildernder Umstände setzt voraus, dass die Straftat kraft ihres Gesamtbildes weniger schwer wiegt als die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle; denn diese hat der Gesetzgeber bei der Abgrenzung des ordentlichen Strafrahmens zugrunde gelegt. Das Schwurgericht hat richtig erwogen, dass mildernde Umstände nicht schon immer dann zu bejahen sind, wenn einzelne Tatsachen vorliegen, die eine mildere Beurteilung der Tat ermöglichen. Solche vereinzelten Strafmilderungsgründe nötigen nicht dazu, ganz allgemein im Sinne des Gesetzes mildernde Umstände zuzubilligen.

Das Schwurgericht hat die Persönlichkeit des Angeklagten in der Weise gewürdigt, dass bei ihm angesichts der Tat eine Gefängnisstrafe völlig unzureichend und nicht zu verantworten sei. Eine solche Würdigung durfte es im Rahmen der Prüfung, ob mildernde Umstände zu bejahen sind, zu Recht vornehmen. Insbesondere ist nach Lage der Sache rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Gericht die Eigenschaft des Angeklagten als eines haltlosen Psychopathen bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt hat.

Da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auch im Übrigen keinen Rechtsfehler aufgedeckt hat, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

DotterweichDr. ArndtDr. Menges
WernerDr. Schalscha
Revision gegen Verurteilung wegen Totschlags verworfen — Themis