Aufhebung wegen unzulässiger Wahrunterstellung bei Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 324/85
- Datum
- 04.07.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Ablehnung eines Beweisantrags durch Wahrunterstellung muss diese die behauptete Tatsache in ihrem vollen Inhalt ohne Einengung, Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen.
Die Auslegung der Wahrunterstellung richtet sich nach dem Sinn des Beweisantrags und nicht primär nach dessen Wortlaut.
Ein Beweisantrag gilt nur dann als durch Wahrunterstellung erledigt, wenn die Unterstellung dem vollen Sinn des Antrags gerecht wird.
Begründet die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags eine mögliche Beeinflussung der Glaubwürdigkeitsbeurteilung entscheidender Zeugen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 6. März 1985
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
4 StR 324/85 in der Strafsache gegen ██ ██████ dort ███ Peter Karl geboren am ██ 1948 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 6. März 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu zwei Jahren und zwei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags, mit dem die Vernehmung des von der Verteidigung als Zeugen benannten Dieter We begehrt wurde.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
*„Zu Recht rügt die Revision, dass die Strafkammer bei der insoweit vorgenommenen Wahrunterstellung die Beweisbehauptung unzulässig eingeengt hat. Lehnt das Gericht einen Beweisantrag ab, weil es die ihm zugrunde liegende Behauptung als wahr unterstellt, so muss die Wahrunterstellung die behauptete Tatsache in ihrem vollen Inhalt ohne jede Einengung und Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen. Der Beweisantrag ist im Rahmen der Wahrunterstellung auszulegen, wobei nicht der Wortlaut, sondern der Sinn entscheidet; durch Wahrunterstellung wird also ein Beweisantrag nur dann erledigt, wenn sie dem vollen Sinn des Antrags gerecht wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH StV 1984, 363; 1982, 356; NStZ 1981, 33). Dies hat die Kammer verkannt. Gegenstand des Hilfsbeweisantrags war die Behauptung, der Zeuge HCD habe diejenigen, nach ihrer Art und Zusammensetzung genau bestimmbaren Drogen, nämlich LSD-Trips, Captagon und andere Drogen, die der Zeugin Jutta GED samt einem ebenso identifizierbaren Glasgefäß gestohlen worden waren, nach dem Diebstahl in eben diesem Glasgefäß dem Dieter We zum Kauf angeboten. Als wahr unterstellt hat das Gericht,
‚dass HCD dem Zeugen We Drogen in einem der Jutta GED gehörenden Glasgefäß zum Kauf angeboten hat‘ (UA S. 10).
Darin liegt eine unzulässige Verengung der unter Beweis gestellten Behauptung. Wenn die Kammer vor dem Hintergrund der von ihr vorgenommenen Wahrunterstellung den Zeugen We dann als ungeeignetes Beweismittel für das Ziel des Beweisantrages, nämlich den Nachweis, dass der Zeuge HCD den in Frage stehenden Diebstahl selbst begangen und somit insoweit den Angeklagten wider besseres Wissen verdächtigt habe, ansieht, ist dies rechtsfehlerhaft.
Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des leugnenden Angeklagten maßgeblich auf die für glaubhaft befundene Aussage des Zeugen HCD gestützt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kammer die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen anders beurteilt hätte, wenn dem zu Unrecht abgelehnten Beweisbegehren des Angeklagten entsprochen worden wäre.“*
Dem tritt der Senat bei. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.
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