BGH: Vorbeifahrt an haltendem Omnibus – erhöhte Sorgfalt bei erkennbaren Kindern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 324/59
- Datum
- 30.09.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kraftfahrer muss seine Fahrweise beim Begegnen eines in der Gegenrichtung haltenden Omnibusses dann auf ein mögliches unbesonnenes Überqueren der Fahrbahn einstellen, wenn er erkennt oder bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit erkennen kann, dass Kinder oder sonst verkehrsungewandte Personen aussteigen.
Kann ein Kraftfahrer wegen alkoholbedingter Herabsetzung seiner Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit naheliegende Gefahrmomente (hier: aussteigende Kinder) nicht erkennen, entlastet ihn dies nicht; vielmehr kann gerade das schuldhafte Nichterkennen eine Sorgfaltspflichtverletzung begründen.
Unterlässt das Tatgericht die ausdrückliche Bescheidung eines auf bloße Ermittlung „eventueller“ Umstände gerichteten Begehrens, liegt darin kein Verstoß gegen Beweisantragsrecht, wenn es sich nach Wortlaut und Zusammenhang um einen Beweisermittlungsantrag handelt.
Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unbegründet, wenn sich dem Tatgericht die begehrte Beweiserhebung nach der Einlassung des Angeklagten und der sonstigen Beweislage nicht aufdrängen musste.
Ein Mitverschulden des Unfallopfers zwingt strafmildernd nur dann zur Berücksichtigung, wenn es gegenüber dem Verschulden des Täters erheblich ins Gewicht fällt; dies gilt besonders, wenn gerade das Opferverhalten die vorhersehbare Gefahr darstellt, der der Täter Rechnung zu tragen hatte.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 25. März 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Christian K. ███ aus ███, Landkreis ████, dort geboren am ██ ████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1959, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 25. März 1959 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und wegen Verkehrsunfallflucht (§§ 222, 230, 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 1, 142, 73, 74 StGB), je begangen im Zustand alkoholbedingt verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB), zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen.
Die Revision des Angeklagten ist nach teilweiser wirksamer Zurücknahme des Rechtsmittels auf den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung und auf den Strafaussprach beschränkt. Sie ist unbegründet.
I. Fahrlässige Tötung (in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung)
1.) Dieser Schuldspruch ist auf folgende Feststellungen gestützt: Der (wegen Trunkenheit am Steuer vorbestrafte) Angeklagte befuhr mit einem Opel-Blitz-Lastkraftwagen seiner Arbeitgeberin in angetrunkenem Zustand (2,01 ‰ Blutalkoholgehalt) die Landstraße II. Ordnung nach Stöckeln. Seine Geschwindigkeit betrug etwa 60 km/h. In der Ortschaft Stöckeln stand auf der für ihn linken Straßenseite – gegenüber einer Gastwirtschaft – ein an der dortigen Linienhaltestelle haltender Privatomnibus der Bundespost, aus dem vorne und hinten Kinder einer Schulklasse auf den rechten Seitenstreifen der Straße ausstiegen. Unter den rückwärts aussteigenden Kindern befand sich der 7jährige Willi Br. ███. Der Angeklagte sah den Omnibus und die aussteigenden Personen aus einer Entfernung von etwa 70 m, erkannte aber nicht, dass Kinder ausstiegen. Als er mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h und einem Abstand von etwa 1,50 m an dem haltenden Omnibus vorbeifuhr, geriet Willi Br. beim Versuch, die Straße hinter dem Omnibus zur Gastwirtschaft hin zu überqueren, gegen die linke Seite des Lastkraftwagens des Angeklagten; er wurde erfasst, einige Meter mitgeschleift und zur Seite geschleudert, wo er tot liegen blieb.
2.) Nach der Ansicht des Landgerichts ist der Unfall darauf zurückzuführen, dass der Angeklagte verkehrswidrig mit 50 km/h an dem haltenden Omnibus vorbeifuhr, statt seine Geschwindigkeit vor der Begegnung auf Anhaltemöglichkeit herabzusetzen. Die Strafkammer ist davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer nur infolge einer erheblichen Verminderung seiner Reaktionsfähigkeit durch den vorausgegangenen Alkoholgenuss das kindliche Alter der aus dem haltenden Omnibus Aussteigenden nicht erkannt hat.
Diese rechtliche Beurteilung hält im Ergebnis der Nachprüfung stand. Der erkennende Senat hat zwar in dem für die Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmten Beschluss 4 StR 49/59 vom 27. Mai 1959 ausgesprochen, ein Kraftfahrer sei regelmäßig nicht verpflichtet, seine Fahrweise darauf einzustellen, dass hinter einem in der Gegenrichtung haltenden Omnibus hervortretende Fußgänger unachtsam die Fahrbahn zu überqueren suchen; er brauche sich vielmehr grundsätzlich nur darauf einzurichten, dass solche Fußgänger zur Gewinnung eines Überblicks über den Verkehr unvorsichtig einige Schritte zu weit auf die Fahrbahn treten. Demgegenüber ist das Landgericht von der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen, wonach Kraftfahrer bei der Begegnung mit einem haltenden Omnibus mit unbesonnenen Überqueren der Fahrbahn durch aussteigende Fahrgäste rechnen müssen (vgl. BGH DAR 1955, 223 Nr. 116). Dieser unzutreffende Ausgangspunkt ist jedoch hier, wo die dem Omnibus entsteigenden Passagiere jünge Schulkinder waren, unschädlich. Der in dem angeführten Beschluss aufgestellte Rechtssatz gilt nämlich, wie der Senat in den Gründen ausdrücklich hervorgehoben hat, nicht, wenn der Kraftfahrer erkennt oder bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit erkennen kann, dass hinter dem haltenden Omnibus Kinder (oder verkehrsungewandte Erwachsene) hervortreten oder wenn besondere Umstände, wie die Nähe einer Schule, eines Kinder-Spielplatzes (oder eines Altersheimes) oder auch die Verwendung des Omnibusses zur Schülerbeförderung, diese Möglichkeit nahelegen. Ein solcher Ausnahmefall lag hier vor. Das Landgericht hat nämlich festgestellt, dass der Angeklagte die aus dem Omnibus aussteigenden Personen auf eine Entfernung von etwa 70 m als Kinder hätte erkennen können, wenn nicht seine Beobachtungsfähigkeit durch den im Laufe des Tages genossenen Alkohol erheblich vermindert gewesen wäre. Infolge des schuldhaften Nichterkennens der Kinder hat es der Beschwerdeführer pflichtwidrig unterlassen, sich auf das unbedachte Überqueren der Straße durch eines der Kinder einzustellen, indem er entweder vorübergehend anhielt oder aber nur mit Schrittgeschwindigkeit an dem Omnibus vorbeifuhr, sorgsam nach links Ausschau hielt und seinen Wagen beim Hervortreten eines Kindes sofort zum Stehen brachte.
Dass der vorstehend erörterte rechtliche Gesichtpunkt auch für das Landgericht im Vordergrund stand, folgt daraus, dass es dem Angeklagten das Nichterkennen der Kinder ausdrücklich vorwirft.
Die pflichtwidrige Fahrweise war für den Tod des verunglückten Schülers ursächlich. Es spricht vieles dafür, dass das Kind, hätte es den langsam fahrenden Lastkraftwagen vor sich auftauchen sehen, von der Überquerung der Straße in diesem Augenblick Abstand genommen hätte. Zumindest aber wäre der Unfall nicht tödlich verlaufen; denn wäre der Schüler gegen ein stehendes oder fast stehendes Hindernis geprallt, so wäre er keinesfalls einige Meter mitgeschleift und mit solcher Wucht zur Seite geschleudert worden, dass er schließlich in einem Abstand von 16 m von der Hinterachse des Omnibusses tot auf der Fahrbahn liegen blieb (S. 5 UA).
Unter diesen Umständen bedarf es keiner Entscheidung der vom Generalbundesanwalt in der Verhandlung vor dem Senat aufgeworfenen Frage, mit welcher Geschwindigkeit der Angeklagte angesichts der geringen Breite der Straße (6,30 m) an dem haltenden Omnibus hätte vorbeifahren dürfen, wenn die aussteigenden Personen Erwachsene gewesen wären, bei denen nach dem erwähnten Beschluss vom 27. Mai 1959 ein unachtsames Hinaustreten „auf die Fahrbahn um einige Schritte“ in Rechnung zu stellen gewesen wäre.
3.) Die Einwendungen der Revision können keinen Erfolg haben.
a) Nicht ausreichend begründet ist die Rüge, die Strafkammer habe es pflichtwidrig (§ 244 Abs. 2 StPO) unterlassen, im einzelnen festzustellen, wie der verunglückte Junge gegen die linke Seite des Lastkraftwagens „geriet“. Die Revision gibt nicht an, auf welchem Wege das Landgericht die vermissten Feststellungen hätte treffen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Unerfindlich ist, inwiefern diese „unvollständige Darstellung des Unfallhergangs“ gegen Denkgesetze verstoßen soll. Der Schuldvorwurf gegen den Angeklagten besteht auch dann zu Recht, wenn Willi Br. ███ – wovon ersichtlich auch die Strafkammer ausgegangen ist – die Straße unachtsam überquert hat.
b) Die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung die Einnahme eines Augenscheins an der Unfallstelle unter anderem deshalb beantragt, auch evtl. festzustellen, ob die Sicht auf den haltenden Omnibus aus der Fahrtrichtung des Angeklagten durch das erhöhte Roggenfeld behindert war. Das Landgericht hat den Antrag insoweit nicht beschieden. Die Revision beanstandet das mit dem Hinweis, zugunsten des Angeklagten wäre „unter Umständen“ zu berücksichtigen gewesen, dass das erhöhte Roggenfeld tatsächlich die Sicht teilweise behinderte und die offenstehende Tür für „evtl.“ die Kinder verdeckte. Jedoch zu Unrecht.
Die Strafkammer brauchte den Antrag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung unter dem von der Revision aufgegriffenen Gesichtspunkt nicht ausdrücklich zu bescheiden, weil es sich insoweit um einen bloßen Beweisermittlungsantrag handelte. Das zeigt sowohl der angeführte Wortlaut des Antrags, als auch sein Zusammenhang mit den übrigen im selben Schriftsatz gestellten, bestimmter lautenden Beweisanträgen und ihrer Begründung.
Auch ein Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nicht vor. Dem Landgericht drängte sich der beantragte Augenschein nicht auf, weil der Angeklagte sich ausweislich der Urteilsgründe – entgegen der Darstellung der Revision in der Hauptverhandlung dahin eingelassen hatte, dass er den Omnibus „und die aussteigenden Personen“ schon auf eine Entfernung von etwa 70 m gesehen habe (S. 7 UA). Der Beschwerdeführer hat darnach erkannt, dass mehrere Personen ausstiegen. Da der Fahrer des Omnibusses, der Zeuge E. ███, der einzige anwesende Erwachsene war, können die weiteren aussteigenden Personen nur Kinder gewesen sein. Auch die Angaben des Angeklagten bei seinen polizeilichen Vernehmungen vom 19. und 20. Juli 1958 (Bl. 27, 28 d.A.) drängten dem Landgericht nicht die Prüfung der Frage auf, ob dem Beschwerdeführer die Sicht auf die Kinder durch ein Roggenfeld oder eine offenstehende Tür des Omnibusses erschwert war. Dieser hat nämlich jeweils angegeben, gesehen zu haben, dass mehrere Personen aus dem Omnibus ausstiegen. Bei seiner Vernehmung am 19. Juli 1958 hat er sogar eingeräumt, erkannt zu haben, dass unter den aussteigenden Personen „Nichterwachsene – ich meine Kinder –“ waren. Wenn aber der Angeklagte aussteigende Kinder gesehen und nur nicht erkannt hat, dass es solche waren, dann brauchte das Landgericht keinen Augenschein einzunehmen, um zu prüfen, ob er entgegen seiner eigenen, gleichbleibenden Einlassung etwa doch infolge Sichtbehinderung nur den erwachsenen Fahrer des Omnibusses gesehen hat.
c) Bei dieser Beweislage war es auch nicht erheblich, ob sich der haltende Omnibus in der Farbe auffällig von Linienomnibussen der Bundespost unterschied, wie die Revision meint.
d) Dass die Ursächlichkeit der pflichtwidrigen Fahrweise des Angeklagten für den Tod des Willi Br. ███ vom Landgericht rechtsbedenkenfrei angenommen worden ist, wurde bereits dargelegt (oben 2 am Ende).
4.) Auch der Strafaussprach ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein „Mitverschulden“ des verunglückten Kindes brauchte das Landgericht nicht zum Anlass einer Strafmilderung zu nehmen, wenn es dieses im Hinblick auf das grobe Verschulden des Angeklagten nicht als schwerwiegend ansah (BGHSt 3, 218). Dabei durfte es berücksichtigen, dass das unbesonnene Verhalten des Jungen gerade die besondere Gefahr war, der der Beschwerdeführer Rechnung zu tragen hatte und deren Außerachtlassung ihm zum Vorwurf gereicht.
II. Strafaussprach im Übrigen
Auch der restliche Strafaussprach lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Einzelstrafen für die fahrlässige Körperverletzung (in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung) und für die Unfallflucht hat die Revision nach ihrer Erklärung nur deshalb mitangefochten, weil sie durch den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung (in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung) beeinflusst sein können.
Die Begründung für die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Bemessung der Sperrfrist ist knapp, angesichts der Vorstrafe des Angeklagten wegen Trunkenheit am Steuer und seines verantwortungslosen Verhaltens in den jetzt abgeurteilten Fällen aber ausreichend.
| Martin | Krumme | Flitner | |||
| Sauer | Lang-Hinrichsen |