Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Prüfung des §177 Abs.2 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 323/84
- Datum
- 14.06.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung des minder schweren Falls nach § 177 Abs. 2 StGB ist eine Gesamtwürdigung aller für Tat und Täterpersönlichkeit maßgeblichen Umstände vorzunehmen, einschließlich solcher, die der Tat vorausgehen, sie begleiten oder folgen.
Der Versuch einer Sexualstraftat kann für sich genommen Anlass für die Annahme eines minder schweren Falls sein.
Die bloße Betonung der Gewaltanwendung oder Brutalität ohne Abwägung aller mildernden Umstände reicht für die Verneinung eines minder schweren Falls nicht aus.
Die im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigten mildernden Umstände entheben das Gericht nicht von der Pflicht, im Urteil eine eigenständige Gesamtwürdigung zur Feststellung eines minder schweren Falls darzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 5. Januar 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 323/84 in der Strafsache gegen ████████████, geboren am 1962 in A, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 5. Januar 1984 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seinem Antragsschreiben ausgeführt:
Die Verneinung eines minder schweren Falles (§ 177 Abs. 2 StGB) ist nicht ausreichend begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Wertung als minder schwerer Fall dann angezeigt, wenn das gesamte Tatbild einchließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt. Bei der Prüfung dieser Frage sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Das erfordert eine Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände, denn nur dadurch kann das Gesamtbild gewonnen werden, das für die Beurteilung der Frage, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder zu hart wäre, erforderlich ist (vgl. BGH GA 1976, 303/304; BGH, Urteil vom 16. November 1978 – 4 StR 373/78 – jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine solche Ge-
samtbetrachtung fehlt in den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Begründung, mit der die Jugendkammer die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles verneint, beschränkt sich auf den kurzen Satz, dass Susanne K. zwar den Angeklagten vor der Tat Hoffnung gemacht hat, aber das recht brutale Vorgehen des Angeklagten verbiete es, einen minder schweren Fall anzunehmen (UA S. 8). Das reicht hier nicht aus. Zunächst ist zu besorgen, dass die Jugendkammer übersehen hat, dass der Versuch der Tat allein schon Anlass für die Annahme eines minder schweren Falles sein kann. Ferner hat sie im Zusammenhang mit der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, nicht miteinbezogen, dass das Mädchen nicht nur Anlass zur Tat gegeben, sondern sich dem Angeklagten aufgedrängt hat, ihm zu nächtlicher Zeit in sein Zimmer gefolgt ist, sich ausgezogen und mit ihm ins Bett gelegt hat. Das Mädchen hat ferner Zärtlichkeiten ausgetauscht und war, zwar nach anfänglichem Sträuben, zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs bereit, der dann mit ihrem Einverständnis zunächst stattgefunden hat. Weiterhin sprechen nach den Urteilsfeststellungen für den Angeklagten seine Enthemmung durch Alkoholgenuss und seine Jugend sowie der Umstand, dass es beim Versuch der Vergewaltigung geblieben ist. Mit all dem hätte sich die Jugendkammer bei der Entscheidung zu § 177 Abs. 2 StGB in einer Gesamtbetrachtung im Urteil auseinandersetzen müssen. Dass sie im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne einen Teil der vorbezeichneten Umstände strafmildernd anführt und im Hinblick auf den Versuch bei der Festsetzung der Strafe bereits von einem gemilderten Strafrahmen ausgegangen ist, vermag die erforderliche Gesamtwürdigung nicht zu ersetzen.
Dem stimmt der Senat zu. Obwohl nicht zu verkennen ist, dass die Vorstrafe des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und der Umfang der Gewaltanwendung im vorliegenden Fall erheblich erschwerend ins Gewicht fallen, kann der Senat letztlich nicht ausschließen, dass eine eingehende Gesamtwürdigung aller in Betracht zu ziehenden Umstände zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte.
| Hurxthal | Goydke | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Jahnke |