Revision: Zurückverweisung wegen unberücksichtigter mildernder Umstände bei Verabredung zum schweren Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 242/86
- Datum
- 16.05.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bestimmung des Strafrahmens für eine Verabredung zum schweren Raub ist neben dem Inhalt der Verabredung auch die Sorgfalt und Ausgereiftheit der Tatvorbereitung zu berücksichtigen; mangelnde Vorbereitung kann einen minder schweren Fall begründen.
Bleibt die geplante Tat in einem frühen, unausgereiften Vorbereitungsstadium, kann dies bei der Gesamtwürdigung zur Annahme eines minder schweren Falls und damit zur Anwendung des gemilderten Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB führen, auch wenn die Tat nur nach § 30 StGB verabredet wurde.
Die Qualifikation als schwerer Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen Einsatzes von Waffen setzt voraus, dass die vorgesehenen Waffen mit der hierfür erforderlichen Munition versehen gewesen wären; dies ist in den Feststellungen darzulegen.
Unterbleiben wesentliche, tat- und strafframenrelevante Feststellungen zugunsten der Angeklagten, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23. Oktober 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 242/86 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kaufmann Charalabos ██ aus ███, geboren am ████████ 1960 in █████████ (Belgien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verabredung zu einem Verbrechen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Oktober 1985, soweit es ihn und den Mitangeklagten ██████ betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Verabredung zum schweren Raub verurteilt.
Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten ███████ führt zur Aufhebung der gegen ihn verhängten Strafe, im Übrigen ist sein Rechtsmittel im Sinne von § 349 Abs. 4 StPO unbegründet.
Gemäß § 357 StPO ist auch der Strafausspruch gegen den Angeklagten ████████ aufzuheben.
Das Landgericht hat die von den Angeklagten geplante Tat als schweren Raub im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet und gemäß § 30 Abs. 1 und 2 StGB den nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB bei beiden Angeklagten der Strafzumessung zugrundegelegt, weil das Geschehen bei einer Gesamtbetrachtung der geplanten Tat und der Täterpersönlichkeiten die Annahme eines minder schweren Falles nicht rechtfertige.
Dabei hat die Strafkammer aber wesentliche, zugunsten der Angeklagten sprechende Umstände, die es ihnen bei der Strafzumessung im engeren Sinne zugutegehalten hat, unberücksichtigt gelassen.
Hier weist sie zu Recht darauf hin, dass die Verabredung zu dem Raubüberfall sich noch in einem frühen und unausgereiften Stadium befand. Die Angeklagten hatten sich gerade erst fest entschlossen, die Tat durchzuführen, eine genaue Aufgabenteilung stand noch aus. Die bisherige Tatplanung war angesichts der Dimension der beabsichtigten Tat verhältnismäßig dilettantisch. Die Angeklagten hatten eine mit Sicherheit zu erwartende Gegenwehr der hauptberuflichen Geldboten nicht in ihre Überlegungen einbezogen, ihnen war nicht einmal klar, wie viele Personen ihnen zur Tatzeit gegenüberstehen würden. Auch über die Fluchtmöglichkeiten nach der Tat hatten sie nicht nachgedacht. Beim Auskundschaften des Tatortes hatten sie sich so auffällig benommen, dass sie sogleich zwei Verkäuferinnen auffielen und seit dieser Zeit observiert wurden.
Diese Umstände waren aber in erster Linie für die Bestimmung des Strafrahmens, d.h. für die Entscheidung der Frage wichtig, ob die Tat als minder schwerer Fall der Verabredung zum schweren Raub zu bewerten war.
Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung darauf hingewiesen, dass auch die Sorgfalt bei der Tatvorbereitung für die Strafrahmenbestimmung bedeutsam sein kann (BGHSt 32, 133, 136 f.). Wenn er in jener Entscheidung zunächst die Prüfung verlangt hat, ob sich das geplante Verbrechen nach dem Inhalt der Verabredung und den geplanten äußeren Umständen der Tat als minder schwerer Fall darstellt, dann bedeutet das nicht, dass bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung allein oder hauptsächlich auf das geplante Verbrechen abzustellen sei.
Für die Bewertung der durch eine Verabredung zum schweren Raub entstehenden Rechtsgutsgefährdung, ihres kriminellen Gehalts und der in der Verabredung zum Ausdruck gekommenen verbrecherischen Energie der Täter kommt es nicht nur darauf an, wie sich die Angeklagten den Ablauf der geplanten Tat vorgestellt haben, sondern vor allem auch darauf, wie sorgfältig sie die Tat geplant und sonst vorbereitet haben.
Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung bereits der Umstand, dass eine Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist, bei einer Gesamtbewertung aller Umstände ausschlaggebend dafür sein, einen minder schweren Fall zu bejahen, für dessen Bewertung der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Regelstrafrahmen nicht angemessen erscheint (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Juni 1984 – 4 StR 323/84 und vom 16. Oktober 1981 – 4 StR 327/81). Dieser Grundsatz muss auch gelten, wenn mit der Ausführung der geplanten Tat noch nicht begonnen, sondern diese nur nach § 30 StGB verabredet worden war.
Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu beachten haben, dass die geplante Tat nur dann nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu beurteilen gewesen wäre, wenn die vorgesehenen Waffen, die der Angeklagte █ ███ erst noch besorgen wollte, auch mit der dafür erforderlichen Munition versehen sein sollten. Letzteres hat das Landgericht nicht ausdrücklich festgestellt, bei der Strafrahmenbestimmung aber die geplante Verwendung von „scharfen Waffen“ zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt.
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