Treffer
BGH Urteil

Unterlassene Prüfung des § 315c StGB – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 323/79
Datum
09.08.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte ein Landgerichts‑Urteil, das den Angeklagten wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (§§ 1, 36 StVO) zu einer Geldbuße verurteilte. Das LG stellte Übermüdung und hochgradige Unaufmerksamkeit mit Gefährdung eines Polizeibeamten fest. Der BGH hob auf und verwies zurück, weil das Gericht nicht prüfte, ob der Sachverhalt den Straftatbestand des § 315c Abs.1 Nr.1b, Abs.3 Nr.2 StGB erfüllt; damit wurde die tatrichterliche Pflicht zur Erörterung aller nach der Beweislage naheliegenden rechtlichen Möglichkeiten verletzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter ist verpflichtet, den festgestellten Sachverhalt in allen nach der Beweislage naheliegenden rechtlichen Qualifikationen erschöpfend zu würdigen.

2

Zieht das Gericht von mehreren naheliegenden tatsächlichen Möglichkeiten nur eine in Betracht und lässt andere außer Acht, verletzt es das sachliche Recht.

3

Liefern die Feststellungen Anhaltspunkte für die Erfüllung eines Straftatbestands, hat das Gericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen dieses Straftatbestands (z. B. § 315c StGB) vorliegen.

4

Die Unterlassung der Prüfung offensichtlich in Betracht kommender Straftatbestände ist ein durchgreifender sachlich‑rechtlicher Fehler und rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 21. Februar 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 323/79 in der Strafsache gegen ██ ██ aus █████████████, den Maurer Werner-August geboren am ██ 1941 in █████████████, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt als beisitzende Richter, Bundesanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 21. Februar 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 1, 36 StVO zu einer Geldbuße von 400,- DM verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit ihrer Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte bei der nächtlichen Fahrt trotz „erkennbarer Übermüdung“ und „schlechter körperlicher Verfassung“ sein Fahrzeug geführt. Die schlechte körperliche Verfassung hatte ihre Ursache in starken Zahnschmerzen, die ihn schon in der Nacht zuvor nur wenig Schlaf hatten finden lassen und die er mit Tabletten bekämpfte, sowie in dem langen Wachsein während der Geburtstagsfeier unmittelbar vor Antritt der Fahrt.

Nach der Überzeugung der Strafkammer war es die auf Grund dieser Umstände beim Angeklagten von ihr festgestellte „hochgradige Unaufmerksamkeit“, die dazu führte, dass er „die Anhaltezeichen, den Polizeibeamten und die Verkehrskontrolle insgesamt“ nicht rechtzeitig bemerkte und so den Polizeibeamten gefährdete.

Das Gericht hat zwar zu Recht den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht als gegeben angesehen. Dass es jedoch trotz der erwähnten Feststellungen nicht einmal erwogen hat, ob nicht die Voraussetzungen des § 315c Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 3 Nr. 2 erfüllt sind, stellt einen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Fehler dar.

Der Tatrichter ist nach anerkannten Rechtsgrundsätzen gehalten, den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegt, im Urteil erschöpfend zu würdigen (BGH, Urteile vom 4. November 1975 – 1 StR 552/75 –, vom 24. Februar 1977 – 1 StR 18/77 Seite 6 –, vom 24. Mai 1977 – 1 StR 207/77 Seite 7; ferner in GA 1974, 61 m. w. Hinw.).

Diese Verpflichtung erfüllt das Gericht nur, wenn es sich mit allen nach der Beweislage vorliegenden Möglichkeiten auseinandersetzt. Zieht es von mehreren naheliegenden tatsächlichen Möglichkeiten nur eine in Betracht und lässt es andere außer acht, so verstößt es gegen das sachliche Recht. Hier lag die Erörterung der Möglichkeit des Vorliegens einer Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne der Vorschrift des § 315c Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht nur nahe. Ihre Notwendigkeit drängte sich geradezu auf.

HürxthalSalgerKnoblich
SpiegelEngelhardt

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