Treffer
BGH Urteil

Revision wegen widersprüchlicher Feststellungen zu Schuldfähigkeit und Mordmerkmalen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 321/87
Datum
06.08.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts wegen widersprüchlicher Feststellungen zur inneren Tatseite auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere zuständige Strafkammer zurück. Anlass sind unklare Bewertungen von Mordmerkmalen (Heimtücke, niedriger Beweggrund) und der Schuldfähigkeit. Der Senat betont, dass neben toxischen Störungen auch affektbedingte tiefgreifende Bewusstseinsstörungen zu prüfen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Widersprüchliche Feststellungen zur inneren Tatseite rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung, wenn nicht eindeutig festgestellt ist, ob Mordmerkmale oder eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorliegen.

2

Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit sind nicht nur toxische bzw. pathologische Bewusstseinsstörungen, sondern bei entsprechenden Anhaltspunkten auch nicht‑pathologische, affektbedingte tiefgreifende Bewusstseinsstörungen zu erwägen.

3

Verhaltensindikatoren vor und nach der Tat (z. B. erhebliche Erregung, Schrei, Flucht, Selbstvorwürfe) können Indizien für einen affektbedingten Zustand und damit für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit sein und bedürfen gegebenenfalls weiterer sachverständiger Klärung.

4

Erwägungen, die eher der Strafzumessung zuzurechnen sind, dürfen nicht an die Stelle einer widerspruchsfreien und für die Feststellung von Mordmerkmalen erforderlichen Begründung treten.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 2. Februar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 321/87

in der Strafsache gegen ██████ aus K(___), dort geboren am ██████, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr. Laufhütte, Dr. Jahnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ███████ ██ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

A.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 2. Februar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision dessen Verurteilung wegen Mordes. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Beide Revisionen haben mit der Sachrüge Erfolg.

Der Angeklagte trank im Laufe des 13. August 1986 in mehreren Gaststätten Alkohol. Außerdem rauchte er eine mit Haschisch gefüllte Pfeife. Am 14. August 1986 wurde er gegen 1.30 Uhr in einen Streit mit ihm fremden Personen verwickelt, bei dem er zweimal ins Gesicht geschlagen wurde, sich jedoch beherrscht verhielt. Etwa um 2.30 Uhr trat er die Heimfahrt an. Er hatte keine Schwierigkeiten, sein Fahrzeug sicher zu führen. Vor dem Anwesen seiner Freundin sah er ein fremdes Motorrad. Er vermutete – zutreffend –, dass ein anderer Mann bei ihr übernachtete.

Dies stürzte ihn „in einen Zustand tiefer Enttäuschung, Verärgerung und Wut“; er „fühlte sich von Hass erfüllt und voller Überdruss, sein Leben wie bisher fortzuführen“ (UA 9). In seiner Wohnung bemerkte er seine Armbrust. Dieses mit einem Zielfernrohr versehene Schussgerät entwickelt „eine beträchtliche Durchschlagskraft“; bei Schießübungen hat der Angeklagte „aus einer Entfernung von mehr als 60 m ein 70 x 70 cm großes Zielobjekt sicher getroffen“ (UA 9/10). Er nahm die Armbrust und vier mit scharfen Metallspitzen versehene Jagdpfeile aus dem Schrank. Die Frage seiner Mutter, was er damit wolle, beantwortete er mit der Bemerkung „nichts“.

Er verließ „noch immer voller Erregung und Wut“ das Haus und versuchte, „seine innere Spannung dadurch zu lösen, dass er seine Armbrust lud und einen Pfeil auf die Rückleuchte“ des vor dem Hause seiner Freundin stehenden Motorrads schoss. Dadurch verminderte sich „seine Erregung“ aber nicht. Er wollte seinen Arbeitsplatz kündigen, fühlte sich aber „wegen seiner Erregung außerstande“, das Kündigungsschreiben abzufassen (UA 10). Deshalb fuhr er – gegen 6.00 Uhr – zur Wohnung seiner Großmutter, weckte sie und forderte sie auf, für ihn ein Schriftstück zu verfassen. Seine Großmutter, der gegenüber er nicht verständlich zum Ausdruck brachte, welchen Inhalt das Schreiben haben sollte, versuchte, ihn zu beruhigen. Das beschwichtigende Zureden „verstärkte“ jedoch die „anhaltende Erregung“ des Angeklagten. Er verließ deren Haus und schoss einen Pfeil in die Tür ihres Schrankes, um sie einzuschüchtern. Vor dem Hause seiner Mutter bemerkte er zwei Männer, die darauf warteten, zu ihrer Arbeitsstelle gefahren zu werden.

Er hielt – gegen 6.15 Uhr – sein Fahrzeug unmittelbar hinter zwei in der Nähe der Männer abgestellten Kraftfahrzeugen an. „Noch immer erfüllt von Wut über das treulose Verhalten seiner Freundin, hatte sich dieses Gefühl bei dem Angeklagten in allgemeines Hassempfinden, in ein Bedürfnis nach wahlloser Aggression gesteigert. Diesem Drang folgend entschloss er sich spontan, einen der ihm völlig unbekannten Männer zu töten“. Er entsicherte die bereits gespannte Armbrust, legte durch das geöffnete Seitenfenster auf Anton ██ an, schaute durch das Zielfernrohr, richtete die Waffe so aus, dass die Stirn von ██ im Fadenkreuz des Zielfernrohrs zu sehen war, und betätigte den Abzug. ██ wurde unterhalb des linken Auges tödlich getroffen.

Der Angeklagte sprang mit einem lauten Schrei aus seinem Fahrzeug und ging – mit einem Pfeil oder Messer bewaffnet – auf den neben dem tödlich Getroffenen stehenden Günter ███ zu, der in eine Lagerhalle floh. Der Angeklagte lief davon, machte sich nach etwa 15 Minuten auf einem Hof bemerkbar und veranlasste eine Bewohnerin, die Polizei zu verständigen. Ihm wurde um 7.43 Uhr eine Blutprobe entnommen, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,25 ‰ ergab (UA 19).

II.

Die Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite sind widersprüchlich.

1. Das Landgericht hatte Zweifel, ob der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst erfasst hat. Es hat dabei die Blutalkoholkonzentration von etwa 1,8 ‰ – die es unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Senats (BGH NStZ 1986, 114) errechnet hat – erwogen und „Gesichtspunkte“ berücksichtigt, die auf ein „kopfloses“ Verhalten hindeuten, nämlich, „dass der Angeklagte den Tatentschluss innerhalb von Sekunden gefasst hat und ihm somit für Überlegungen wenig Zeit blieb“ und dass er in einem „durch Erregung, Alkoholbeeinflussung und Übermüdung gekennzeichneten, außergewöhnlichen psychischen Zustand“ gewesen ist. Es hat deshalb für möglich gehalten, „dass der Angeklagte den Begleitumständen der Tat keine ‚geistige Aufmerksamkeit gewidmet und somit die Umstände, die die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers ausmachten, nicht bewusst erfasst hat“ (UA 29).

Abweichend davon hat das Landgericht bei der Prüfung der Frage, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen oder erheblich vermindert war, festgestellt, „dass die Fähigkeit des Angeklagten, die Ereignisse nicht nur wahrzunehmen, sondern sie auch auf der gefühlsmäßigen Ebene des Erlebens einzuordnen und zu bewerten, im Tatzeitraum vorhanden war“ (UA 25).

2. Zur Frage, ob das Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes vorgelegen hat, führt das Landgericht einerseits aus, der Angeklagte habe „wohl aus Wut und Verärgerung heraus getötet“. Andererseits meint es, es habe nicht geklärt werden können, „was letztlich den entscheidenden Anstoß für die Tat gegeben hat“. Es sei in Betracht zu ziehen, „dass sich der Angeklagte durch eine an sich unbedeutsame Verhaltensweise des Tatopfers provoziert“ gefühlt habe (UA 30).

Eine solche für möglich gehaltene Provokation schließt die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung mit einer Erwägung aus, die nicht nur für das Vorliegen des Mordmerkmals des niedrigen Beweggrundes (vgl. BGH bei Holtz MDR 1984, 979, 980) von Bedeutung sein kann, sondern auch für das Mordmerkmal der Mordlust kennzeichnend sein könnte (vgl. BGHSt 34, 59); es nimmt nämlich strafschärfend an, dass der Angeklagte „völlig willkürlich getötet“ habe (UA 31).

3. Wegen dieser Widersprüchlichkeiten ist das Urteil auf die Revisionen beider Beschwerdeführer aufzuheben. Die Ausführungen des Landgerichts lassen es einerseits nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass der Angeklagte des Mordes schuldig ist. Andererseits ist zu besorgen, dass das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB – oder was hier näher liegt – des § 21 StGB zu Unrecht verneint hat; denn die Umstände, die das Landgericht veranlasst haben, die Mordmerkmale der Heimtücke und des niedrigen Beweggrundes zu verneinen, können dafür sprechen, dass die psychische Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit als affektbedingte erhebliche Bewusstseinsstörung zu charakterisieren ist.

III.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

1. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die Strafkammer die Frage der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ausschließlich unter dem Gesichtspunkt einer toxischen Bewusstseinsstörung geprüft hat. Näher liegt aber die Möglichkeit, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten auf Grund einer nicht pathologischen affektbedingten „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ beeinträchtigt war. Damit hat sich das angefochtene Urteil nicht auseinandergesetzt. Der vom Tatrichter im Rahmen seiner Prüfung einer toxischen Beeinträchtigung wiedergegebene Hinweis des angehörten Sachverständigen, dass eine „Affektentladung von weit größerem Zerstörungspotential getragen gewesen wäre“ (UA 26), ist bei Berücksichtigung der Folgen der Tat unverständlich. Nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte sich – was mit den Erfahrungen des Senats in anderen Sachen in Einklang stünde (Urteil vom 7. August 1986 – 4 StR 371/86) – in einer außergewöhnlichen inneren Verfassung einem Ersatzopfer zugewandt hat (hierzu Rasch, Tötung des Intimpartners, 1964, S. 71), oder dass er – was der vom Landgericht gehörte Gutachter als tiefenpsychologische Deutungsmöglichkeit (UA 26) für naheliegend erachtet – „die freigesetzte Aggressivität auch gegen sich selbst richtete und darauf abzielte, die Zukunftsmöglichkeiten seines eigenen Lebens selbst zu zerstören“.

Dafür, dass der Angeklagte dabei im Zustand eines nicht unerheblichen Affektes gehandelt hat, gibt es Indizien, nämlich einerseits sein Verhalten vor der Tat und andererseits die Symptome, die für einen Affektabbau nach der Tat sprechen, nämlich sein lauter Schrei nach der tödlichen Schussabgabe, die kurze Flucht, das Selbststellen durch Herbeirufen der Polizei sowie die als fassungsloses Erstaunen über die Tat zu bezeichnenden Äußerungen: „Das war Absicht“, „Wahnsinn“, „Wahnsinn“ (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1987 – 4 StR 31/87 m. Nachw. aus der Literatur). Dies wird der neue Tatrichter, möglichst unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen, zu überdenken haben.

2. Das Landgericht hat eine „toxische Bewusstseinsstörung“ (UA 25) – also eine krankhafte seelische Störung – ausgeschlossen. Es hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass der Haschischkonsum angesichts der geringen Wirkstoffmenge vernachlässigt werden könne. Auch das wird noch einmal zu prüfen sein (vgl. Roxin in Medizin und Recht, Festschrift für Wolfgang Spann, 1986, S. 457, 461; Finzen, Die alkohol- und toxinbedingten Störungen in Venzlaff, Psychiatrische Begutachtung, 1986, S. 267, 274).

SalgerLaufhütteMeyer-Goßner
KnoblichJahnke

Zitiert (2)