Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen §157 StGB aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 320/63
- Datum
- 26.06.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Sachverständigengutachten zur Erinnerungsfähigkeit infolge Alkoholkonsums ist nicht zwingend, wenn aus Akten und richterlichen Feststellungen keine hinreichenden, substantiierten Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung ersichtlich sind.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, jede einzelne für die Überzeugungsbildung maßgebliche Tatsache im Urteil auszubreiten; § 267 Abs.1 Satz2 StPO verlangt nicht die detaillierte Darlegung aller Erwägungen.
Bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 157 StGB kommt es auf die Beweggründe des Täters zum Zeitpunkt der falschen Eidesleistung an; vorausgegangene falsche polizeiliche Angaben schließen die Strafmilderung nicht von vornherein aus.
Ein Strafausspruch darf nicht mit einer hypothetischen Erwägung begründet werden, die verschiedene, im Urteil nicht feststehende Tatsachenannahmen zugleich voraussetzt; die Strafe muss dem tatsächlich und rechtlich eindeutig festgestellten Verhalten entsprechen.
Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist nur auf Rechtsfehler hin zu überprüfen; bloße Angriffe auf die Gewichtung der Indizien genügen nicht, wenn keine Denkfehler oder Verstöße gegen die Lebenserfahrung erkennbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 8. März 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Lothar ██, geboren am ██████ 1937 in ███, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als █████████ der ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 8. März 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden.
Seine Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Strafrechts rügt, kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.
Wie das Urteil feststellt, hat der ███████████ in einem Strafverfahren gegen den Bergmann ██████ wegen gefährlicher Körperverletzung vor dem Schöffengericht in Dortmund am 14. Juli 1961 bewußt falsch geschworen, er habe in der Nacht vom 5. zum 6. Dezember 1960 von der Treppe der Gastwirtschaft ███████ gesehen, wie der Landwirt ██████████, der bei diesem Vorfall einen Pullover getragen habe, gemeinsam mit Nitschke auf den Schweißer ██ eingeschlagen habe; kurz danach sei ████ ███ einem 50 oder 100 DM-Schein in die Wirtschaft ██ █████████████████. Inhaltlich gleiche Bekundungen hatte der Angeklagte den Feststellungen zufolge bei seinen polizeilichen Vernehmungen am 21. Februar und 21. März 1961, entgegen früheren Aussagen, gemacht.
I. Verfahrensrügen
1. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung geltend gemacht, dem Angeklagten habe sich möglicherweise infolge Trunkenheit in der Nacht vom 5. zum 6. Dezember 1960 ein falsches Erinnerungsbild eingeprägt, so daß ihm nicht vorgeworfen werden könne, daß er vorsätzlich falsch geschworen habe. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte, daß die Strafkammer keinen Sachverständigen über seinen Trunkenheitsgrad in der Tatnacht vernommen habe, obwohl er vor der Schlägerei etwa 26 Glas Bier und 6 bis 7 Schnäpse getrunken gehabe.
Diese Aufklärungsrüge ist unbegründet. Weder das Urteil noch die Akten ergeben, daß der Angeklagte die behaupteten Alkoholmengen getrunken hatte. Der Zeuge █, der am Abend vor der Tat mit dem Angeklagten zusammen in den Gastwirtschaften ███ und ███ gewesen war, und der Gastwirt █ haben den Urteilsfeststellungen zufolge den Eindruck gehabt, daß der Angeklagte nur angetrunken gewesen sei. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte, wie das Landgericht hervorhebt, ein „recht gutes Erinnerungsbild an das Randgeschehen“ gezeigt. Entscheidend für die Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte keiner Erinnerungstäuschung erlegen sei, war überdies das widersprüchliche Aussageverhalten des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, in dem er █████████ wahrheitswidrig Schritt für Schritt mehr und mehr belastet habe. Unter diesen Umständen war die Strafkammer nicht verpflichtet, auch noch ein Sachverständigengutachten über das Erinnerungsvermögen des Angeklagten unter Zugrundelegung seines jetzt behaupteten Blutalkoholgehalts in der Tatnacht einzuholen.
2. Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung des § 267 StPO darin, daß das Landgericht im Urteil keine Tatsachen für das in der Hauptverhandlung festgestellte gute Erinnerungsbild des Angeklagten angegeben hat. Dazu war es rechtlich nicht verpflichtet (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO).
II. Auch sachlichrechtlich setzt der Schuldspruch nicht zu beanstanden.
Die Gründe, auf die das Landgericht seine Überzeugung von dem Erinnerungsvermögen des Angeklagten an die Vorgänge der Tatnacht gestützt hat, sind rechtlich unangreifbar. Was die Revision dagegen vorbringt, richtet sich gegen die Beweiswürdigung, die weder Denkfehler noch Verstöße gegen die Lebenserfahrung erkennen läßt.
Die Anwendung des § 330a StGB kommt für den Vorwurf des Meineides nicht in Betracht. Der Einfluß des Alkoholgenusses ist hier nur für die Erinnerungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Eidesleistung bedeutsam. Diese hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Auch ein fahrlässiger Falscheid scheidet aus, weil das Landgericht davon überzeugt ist, daß der Angeklagte vorsätzlich falsch geschworen hat. Die Bekundungen des Angeklagten bei der Polizei sind nicht Gegenstand der Aburteilung.
III. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat Strafmilderung nach § 157 StGB abgelehnt, „weil sich der Angeklagte selbst schuldhaft in die Zwangssituation gebracht habe“. Dem stehe, so führt das Urteil aus, die Entscheidung BGHSt 7, 332 nicht entgegen; denn der Angeklagte habe den Landwirt ████ nicht deshalb wider besseres Wissen bezichtigt und sich so in den Eidesnotstand gebracht, weil er eine von ihm selbst oder von einem Angehörigen begangene Tat verdecken wollte. Es verbleibe deshalb bei dem in BGHSt 5, 271 ausgesprochenen Grundsatz, daß der Täter sich auf eine Gefahr, die er selbst in Kenntnis der ihm drohenden Gefahr, vor Gericht als Zeuge vernommen zu werden, schuldhaft herbeigeführt habe, nicht berufen könne. Hier schließe der Umstand, daß der Angeklagte den Tatbestand, der die Strafverfolgung nach sich ziehen konnte, erst durch die unwahre Aussage begründet hatte, die Anwendung des § 157 StGB aus. Diese Erwägungen legen die Vermutung nahe, das Landgericht meine, der Täter müsse, wenn § 157 StGB anwendbar sein soll, schon die früheren falschen Bekundungen vor der Polizei deshalb erstattet haben, um sich oder einen Angehörigen vor Strafverfolgung zu schützen. Das wäre rechtsirrig; denn es kommt entscheidend nur auf die Beweggründe zur Zeit der falschen Eidesleistung an, wie übrigens auch aus der vom Landgericht angeführten Entscheidung BGHSt 7, 332 hervorgeht. Falls aber die Strafkammer hier etwa feststellen wollte, daß die Konfliktslage für die falsche Eidesleistung im Strafverfahren gegen ████ für den Angeklagten nicht bestimmend war, hätte sie das näher begründen müssen; denn an anderer Stelle des Urteils hebt sie hervor, sie habe den Grund für das Verhalten des Angeklagten nicht klären können, und bezeichnet es nur als möglich, sogar wahrscheinlich, also nicht für erwiesen, daß der Angeklagte von anderen, die █████████ schützen wollten, dazu veranlaßt worden sei. Das reicht für die Versagung der Strafmilderung nach § 157 StGB nicht aus (BGH in NJW 1957, 1643).
Wegen selbstverschuldeter Zwangslage ist die Anwendung des § 157 StGB nur dann ausgeschlossen, wenn mehrere falsche Aussagen für die strafrechtliche Beurteilung eine einheitliche Straftat bilden. Das trifft zum Beispiel zu, wenn eine uneidliche Falschaussage nachher im selben Rechtszug beschworen wird oder mehrere im selben Verfahren erstattete falsche Aussagen eine fortgesetzte Handlung bilden. Dann fehlt es nämlich an einer dem Meineid vorausgegangenen strafbaren Handlung, die dem Zeugen bei wahrheitsgemäßer Aussage die Gefahr gerichtlicher Bestrafung zuziehen könnte (BGHSt 8, 301, 311, 313, 318). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn im polizeilichen Ermittlungsverfahren gemachte unrichtige Bekundungen, die Anlaß zu Ermittlungen gemäß § 164 StGB bieten können, im späteren gerichtlichen Verfahren eidlich wiederholt werden. Deshalb steht im vorliegenden Falle nach den bisherigen Feststellungen die Anwendbarkeit des § 157 StGB noch nicht rechtsfehlerfrei fest, ist aber ebenso wenig bisher rechtlich einwandfrei ausgeschlossen.
Die Hilfserwägung der Strafkammer, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 157 StGB hätte sie von der Milderungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, ist unzulässig. Die Strafe muß dem tatsächlich und rechtlich eindeutig festgestellten Verhalten des Angeklagten entsprechen. Sie darf nicht zugleich theoretisch auch für den Fall ausgesprochen werden, daß ein tatsächlich oder rechtlich abweichender Umstand der Beurteilung zugrunde zu legen sein würde (RGSt 71, 101, 104; BGH 2 StR 626/59 vom 27. Januar 1960).
Hinzu kommt, daß bei Nichtgewährung von Strafmilderung trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 157 StGB die Aberkennung der Eidesfähigkeit unzulässig, die der bürgerlichen Ehrenrechte nicht zwingend vorgeschrieben ist (BGH NJW 1957, 550 Nr. 16).
Das Urteil muß daher im Strafausspruch aufgehoben werden.
Der Senat hatte die Strafsache dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung vorgelegt, ob § 161 StGB, soweit er ohne Rücksicht auf Täterpersönlichkeit und Fallgestaltung die dauernde Aberkennung der Eidesfähigkeit zwingend und ausnahmslos vorschreibt, gegen Art. 3 GG und Art. 3 der Menschenrechtskonvention verstoße und ob er mit diesen Grundnormen nur als Kannvorschrift vereinbar sei. Nach nochmaliger Prüfung dieser Rechtsfragen hält er in seiner Mehrheit an diesen Rechtsbedenken nicht mehr fest.
| Flitner | Krumme | Bortzler | |||
| Jagusch | Mayr |