Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch wegen Meineids aufgehoben, Schuldspruch bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 626/59
Datum
27.01.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Meineids verurteilt und legte Revision ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Entscheidung über die Strafe zurück. Maßgeblich ist, dass die Strafkammer die Möglichkeit des Eidesnotstands (§ 157 StGB) und die unterlassene Belehrung (§ 55 Abs. 2 StPO) für die Strafzumessung nicht hinreichend erörtert hat. Zudem ist eine hilfsweise vorgenommene strengere Strafzumessung unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen des § 157 StGB (Eidesnotstand) können auch dann vorliegen, wenn der Beschuldigte mehrere Beweggründe für seine Falschaussage hatte; die Vorschrift verlangt nicht, dass der Eidesnotstand alleiniger Beweggrund ist.

2

Bei der Strafzumessung darf das Gericht nicht hilfsweise zu einer strengeren Rechtsfolge für den Fall verurteilen, dass eine mildernde Rechtslage (z.B. Eidesnotstand) nicht angenommen wird; eine solche Hilfserwägung ist unzulässig.

3

Unterlassene gesetzlich vorgeschriebene Verfahrensgestaltungen (z.B. fehlende Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO, unzulässige Eidesabnahme) sind relevante Umstände für die Strafzumessung und bedürfen der Erörterung durch das Gericht.

4

Verfahrensfehler in einem früheren Verfahren sind nur dann zur Aufhebung des Schuldspruchs zu führen, wenn sie die Entscheidung beeinflusst haben; unabhängig davon können sie als Milderungsgründe bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 2. Oktober 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen ██ aus ███, geboren am ████ in ███████, den Mechaniker Kurt ███, dort geboren am ████, wegen Meineids

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 2. Oktober 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hatte im Jahr 1958 seinen damaligen Angestellten Wilhelm ███, der, wie er wusste, keine Fahrerlaubnis hatte, veranlasst, den Wagen der Frau ███ nach vorgenommener Reparatur zu deren Wohnung zu fahren. Im Strafverfahren gegen ███ wegen Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG hat er der Wahrheit zuwider beschworen, ███ habe den Wagen nicht selbst gefahren. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen Meineids zu einem Jahr drei Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte sowie die Amtsfähigkeit aberkannt.

Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte Verfahrensbeschwerden und macht unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend. Er hat nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerden.

Daraus, dass möglicherweise im Verfahren gegen ██ der Angeklagte, der damals als Zeuge vernommen wurde, unter Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO vereidigt wurde, kann keine Einwendung gegen das in der vorliegenden Rechtssache angewandte Verfahren hergeleitet werden. Inwieweit sachlich-rechtliche Folgerungen daraus herzuleiten sind, wird noch erörtert werden.

Zutreffend beanstandet der Angeklagte, dass Wilhelm ███ in der Hauptverhandlung als Zeuge vereidigt worden ist. Der Verdacht, dass ███ sich der Beihilfe zu dem Meineid des Angeklagten, wenn nicht sogar der Anstiftung, schuldig gemacht hat, liegt so nahe, dass das Gericht dazu Stellung nehmen musste.

Das Urteil beruht aber nicht auf dem Verstoß. Auch wenn das Landgericht die Aussage des Wilhelm ███ nicht berücksichtigt hätte, kann mit Sicherheit angenommen werden, dass es den Sachverhalt so, wie geschehen, festgestellt hätte, seit der Angeklagte vor der Polizei und gegenüber der Frau Dorothea ███ zugestanden hat, einen Meineid geleistet zu haben, weil der Zeuge ██ seine Unterhaltung mit ████, in der der Meineidsplan erörtert wurde, mitangehört und weil der Angeklagte versucht hat, einen anderen Zeugen, ██████, zur Falschaussage zu bestimmen.

II. Sachrüge.

1. Schuldspruch.

Die Nachprüfung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

2. Strafausspruch.

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.

a) Die Ansicht der Strafkammer, es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte den Meineid deshalb geleistet habe, um von sich die Gefahr einer Bestrafung wegen seiner Beteiligung an den Vorgängen vom 19. März 1958 abzuwenden, ist unrichtig. Nach dem festgestellten Sachverhalt hatte der Angeklagte den ████, obwohl er wusste, dass dieser keine Fahrerlaubnis besaß, angewiesen, den Wagen zu Frau ██ zu fahren. Es lag nahe, dass bei Aufdeckung dieser Tatsachen der Angeklagte wegen Anstiftung des ███ zum Vergehen nach § 24 StVG zur Rechenschaft gezogen werden würde. Selbst wenn die Strafkammer annahm, dass der Angeklagte in erster Linie dem ███ helfen wollte, genügte das zur Ausschließung des § 157 StGB nicht, weil die Vorschrift nicht voraussetzt, dass der Eidesnotstand der einzige Beweggrund für die Falschaussage gewesen ist (BGHSt 2, 379). Die Voraussetzungen des § 157 StGB konnte die Strafkammer also nur verneinen, wenn sie jeden Einfluss selbstbezichtigungsgefahr auf den Entschluss des Angeklagten zur Falschaussage verneinte.

b) Die Hilfserwägung, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 157 StGB hätte die Strafkammer von der Strafmilderungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, ist unzulässig. Die Strafe muss dem tatsächlich und rechtlich eindeutig festgestellten Verhalten des Angeklagten entsprechen; sie darf nicht zugleich hilfsweise auch für den Fall ausgesprochen werden, dass ein tatsächlich oder rechtlich abweichender Tatbestand der Beurteilung zugrunde zu legen sein würde (RGSt 71, 104). Da der Senat den Ausschluss des § 157 StGB nicht für gesichert hält, gefährdet die Hilfserwägung die Richtigkeit der Strafzumessung (BGHSt 7, 359). Hier ergibt sich die Unzulässigkeit der Hilfserwägung schon aus folgendem: Beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 157 StGB wäre auch bei Nichtgewährung der Strafmilderung die Aberkennung der Amtsfähigkeit unzulässig, die der bürgerlichen Ehrenrechte nicht zwingend (BGH NJW 1957, 550).

c) Der Angeklagte hatte, als er im Verfahren gegen ███ als Zeuge vernommen wurde, gemäß § 55 Abs. 2 StPO auf sein Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen werden müssen, wenn schon damals der Sachverhalt, wie er jetzt festgestellt worden ist, in Betracht gezogen wurde. Ob diese Voraussetzung zutraf, ob er belehrt wurde und ob er vereidigt werden durfte, darüber ergibt das Urteil nichts. Die Strafkammer hätte das erörtern müssen, da die Unterlassung einer vorgeschriebenen Belehrung und die Abnahme eines unzulässigen Eides Umstände sind, die unabhängig von der Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 157 StGB für die Strafzumessung Milderungsgründe sein können (BGHSt 8, 186, 189 ff.). Dies gilt sogar dann, wenn dem damaligen Richter die Belehrungspflicht nicht erkennbar gewesen sein sollte (BGH NJW 1958, 1832). Die Nichterörterung dieses Gesichtspunktes ist ein sachlicher, den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler.

BaldusScharpenseelDr. Kirchhof
Dr. DotterweichSchalscha
Revision: Strafausspruch wegen Meineids aufgehoben, Schuldspruch bestätigt — Themis