Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch nach Unfall mit Fußgänger im Regen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 317/57
Datum
19.02.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen; die Staatsanwaltschaft legte Revisionsbeschwerde ein. Der BGH verwirft die Revision, da der Fahrer bei glatter Fahrbahn und erkennbarem Fußgänger durch Hupen und Geschwindigkeitsverminderung ausreichend vorsichtig gehandelt habe. Das Vertrauen in das Innehalten des Fußgängers war unter den Umständen gerechtfertigt. Kostenentscheidung zu Lasten der Landeskasse ergänzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Führt ein Fußgänger sichtbar verkehrswidrig in die Fahrbahn, muss der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit so vermindern, dass er auch bei Fortsetzen des Fußgängers rechtzeitig anhalten kann.

2

Ein bloßes Hupsignal genügt nicht gegenüber einem erkennbar gefährdeten Fußgänger; zusätzliche Geschwindigkeitsminderung oder Bremsbereitschaft kann erforderlich sein.

3

Hält ein Fußgänger unmittelbar nach einem Warnsignal an, darf der Fahrzeugführer unter den gegebenen Umständen darauf vertrauen, dass ihm die Vorbeifahrt gestattet wird und kann mit angepasster Geschwindigkeit weiterfahren.

4

Erkennbare, aber verdeckte persönliche Merkmale (z. B. Alter) eines Fußgängers begründen nur dann weitergehende Aufmerksamkeitspflichten, wenn objektive Anhaltspunkte ihre Annahme nahelegen.

5

Bei Freispruch mangels Tatverdachts sind die Auslagen des Angeklagten im vorinstanzlichen Verfahren nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO der Landeskasse aufzuerlegen; die Revision kann ergänzend Kostenentscheidungen nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO nachholen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 19. Februar 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen den Buchdrucker Oskar K. ███ aus ███████, geboren █████████████████, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. September 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Erumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, ████████████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 19. Februar 1957 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Verfahren des ersten und des zweiten Rechtszugs erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

Tatbestand

Der Angeklagte fuhr am 30. September 1956 gegen 19.35 Uhr auf der Frankfurter Straße in Kassel, die als Ausfallstraße starken Kraftfahrverkehr aufweist, mit seinem Kraftrad stadteinwärts. Dabei stieß er mit dem die Fahrbahn von links her zu Fuß überquerenden 71 Jahre alten Rentner Georg █████████ zusammen. Dieser schlug, noch bevor er den rechten Gehsteig erreicht hatte, auf die Bordsteinkante auf und erlitt einen Schädelbasisbruch und eine Gehirnquetschung. Seinen schweren Verletzungen erlag er am nächsten Tag.

Anklage und Eröffnungsbeschluss hatten dem Angeklagten zur Last gelegt, den Tod Kn[REDACTED]s durch Fahrlässigkeit verursacht zu haben. Die Strafkammer hat ihn freigesprochen.

Das mit sachlichrechtlichen Einwänden begründete und vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft muss erfolglos bleiben.

Wie die Feststellungen der Strafkammer des Näheren ergeben, fuhr der Angeklagte, der auf seinem Begleitersitz einen Bekannten mitführte, auf der kopfsteingepflasterten und infolge leichten Nieselregens glitschigen, 12,40 m breiten Fahrbahn 1,85 bis 1,95 m vom rechten Bordstein entfernt mit etwa 25 km/h. In der Mitte der Fahrbahn verlaufen zwei Schienenpaare der Straßenbahn. Als er sich der ██ ███ die Höhe des Hauses Nr. 125 näherte, überquerte ███████ die Straße, ohne sich besonders vorzusehen. Er hatte wegen des Regens seinen Schirm aufgespannt. Sein Kopf war infolgedessen für den Angeklagten verdeckt, so dass dieser ihn nicht als alten Mann erkennen konnte.

Als der Angeklagte ihn wahrnahm, zwischen dem dem Angeklagten nicht zugelegenen Schienenpaar, etwa 15 bis 20 m vor dem Motorrad, gab der Angeklagte sofort ein Hupsignal und verminderte gleichzeitig eine bereits eingelegte Geschwindigkeit weiter. Auf das Hupsignal hin blieb der Fußgänger stehen, worauf der Angeklagte unter Beibehaltung seiner Fahrtrichtung langsam weiterfuhr. Als er sich auf etwa 3 bis 5 m dem Fußgänger genähert hatte, setzte dieser plötzlich seinen Weg mit schnellen Schritten fort. Der Angeklagte bremste nun stark, da er bei der Glätte der Fahrbahn und der Kürze des Abstands zum Fußgänger nicht mehr ausweichen konnte, und rief diesem erschrocken laut „Halt!" zu. Er vermochte zwar sein Krad nach einem Bremsweg von nur 3,5 m anzuhalten, erfasste aber Kn[REDACTED], der mit dem Oberkörper noch vor ihm vorbeigekommen war, an einem Bein. Dabei kam dieser zu Fall und zog sich die tödlichen Verletzungen zu.

Die Strafkammer ist der Meinung, der Angeklagte habe von dem Augenblick an, als der Fußgänger auf das Hupsignal hin verharrte und stehen blieb, „vorwurfsfrei den Kontakt mit ihm als hergestellt ansehen dürfen". Wenn auch dessen Kopf für ihn verdeckt war, habe er doch das Innehalten des Mannes als dessen vernünftige Reaktion auf das Hupsignal deuten und darauf vertrauen dürfen, dass dieser ihn vorbeifahren lassen wolle. Dass ihn der Angeklagte nicht als einen alten und deshalb möglicherweise im Straßenverkehr unsicheren Mann erkannte, könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Einen „noch stärkeren Kontakt zwischen Kraftfahrer und Fußgänger" unter den zur Unfallzeit herrschenden Straßen- und Wetterverhältnissen zu fordern, würde nach Auffassung der Strafkammer den fließenden Verkehr auf einer belebten Hauptverkehrsstraße, wie auf der von Angeklagten benutzten Frankfurter Straße in Kassel, lahmlegen, da denn in einer Verkehrslage, wie sie sich dem Angeklagten bot, jeder Kraftfahrer sein Fahrzeug anhalten müsste.

Diese Erwägungen der Strafkammer verdienen volle Billigung. Zwar durfte der Angeklagte bis zu dem Augenblick, als der Fußgänger in seinem Überquerungsvorhaben innehielt, kein verkehrsgerechtes Verhalten von ihm erwarten. Denn, wie die Staatsanwaltschaft mit Recht geltend macht, war für ihn erkennbar, dass der Fußgänger gewissermaßen „blind" in seine Fahrbahn lief und deshalb aufs Äußerste gefährdet war. Denn der Fußgänger überquerte die Fahrbahn in schräger Richtung auf den Angeklagten zu, gab nicht acht auf das nahende Fahrzeug und hatte seinen Kopf unter seinem Schirm versteckt. Der Angeklagte musste darum diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem verantwortungsbewussten und gewissenhaften Kraftfahrer bei derartiger Gefährdung eines Fußgängers erwartet werden müssen. Mit einem bloßen Hupsignal wäre er der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht allerdings nicht gerecht geworden. Solange nämlich der sich erkennbar verkehrswidrig verhaltende Fußgänger weiterging, durfte der Angeklagte sich nicht darauf verlassen, dieser werde schon auf das bloße Hupsignal hin stehen bleiben und ihn vorbeifahren lassen. Der Angeklagte musste sich vielmehr darauf einrichten, dass der Fußgänger die Überquerung der Straße ohne Rücksicht auf das Hupsignal möglicherweise fortsetzen werde, und er musste deshalb zusätzlich seine Geschwindigkeit so ermäßigen, dass er für den Fall verkehrswidrigen Weitergehens des Fußgängers rechtzeitig vor ihm halten konnte (4 StR 186/56 vom 12. Juli 1956 VRS Bd. 11, 225). Das aber hat der Angeklagte getan. Denn er verminderte gleichzeitig mit Abgabe des Hupsignals seine schon ohnedies geringe Geschwindigkeit weiter. Der Sachverhalt ergibt zur Überzeugung des Senats, dass die Geschwindigkeit, die der Angeklagte einhielt, es ihm ermöglicht hätte, sein Kraftrad vor dem Fußgänger anzuhalten, wenn dieser ohne Unterbrechung die Straße überquert hätte.

Jedoch stellte sich für den Angeklagten die Verkehrslage wesentlich verändert dar, als ██ ███████████ dem rechten Schienenpaar stehen blieb. Selbst wenn dies nicht durch das Hupsignal des Angeklagten veranlasst worden sein sollte, so durfte dieser es doch darauf zurückführen. Denn das Verharren des Fußgängers unmittelbar nach dem Hupsignal durfte der Angeklagte so deuten, dass es mit Rücksicht auf ihn geschehen sei und der Fußgänger ihm die Vorbeifahrt gestatten werde. Zwar blieb dessen Kopf nach wie vor für den Angeklagten hinter dem Regenschirm verborgen. Dennoch durfte er damit rechnen, dass der Fußgänger das Nahen des Kraftrades, zumal er sich in schräger Richtung auf dieses hin bewegte, unter dem Schirm hervor werde wahrnehmen können und wahrgenommen habe, nachdem er unmittelbar nach dem Hupsignal stehen blieb. Selbst wenn er – was zu vermuten ist – den Angeklagten selbst nicht gesehen haben sollte und sich die Blicke beider nicht begegnet waren, so bestand für den Fußgänger doch die Möglichkeit, wenigstens den Lichtschein des nahenden Krads des Angeklagten rechtzeitig zu erkennen und sein Verhalten danach einzurichten. Dass Kn[REDACTED] zum mindesten diese Wahrnehmung unter seinem Schirm hervor gemacht habe, lag nahe, sodass auch der Angeklagte davon ausgehen durfte. Unter diesen Umständen durfte er mit der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit weiterfahren und darauf vertrauen, dass der Fußgänger ihn vorbeilassen werde. Es kann unerörtert bleiben, ob Kn[REDACTED] etwa durch eine unsichere Gangweise auf der für den Angeklagten linken Seite der 12,40 m breiten Frankfurter Straße anforderungsgemäß der Verkehrslage nicht mehr gewachsenes Zeichen zu erkennen war und deshalb ein Kraftfahrer, der dies erkannt hatte oder hätte erkennen müssen, die äußerste Vorsicht beobachten und mit unberechenbaren Ungeschicklichkeiten und Unbeholfenheiten eines solchen Verkehrsteilnehmers rechnen musste. Denn der Angeklagte kann unter den besonderen Straßen- und Wetterverhältnissen, denen er sich gegenüber sah, nicht für verpflichtet gehalten werden, der linken Fahrbahnhälfte ein solches ernstes Maß an Aufmerksamkeit zuzuwenden, dass er in der Lage gewesen wäre, die unter den gegebenen Umständen nur schwierige Erkenntnis zu gewinnen, dass der Fußgänger ein alter und verkehrsungewandter Mann sei. Der Angeklagte war verpflichtet, in erster Linie bei der herrschenden Dunkelheit und mit Rücksicht auf die Glätte seiner Fahrbahn diese besonders sorgfältig zu beobachten. Unter diesen Umständen noch zu fordern, dass er auch die Gegenbahn sorgfältig beobachte, ohne dass eine in die Augen springende Auffälligkeit hierzu Anlass bot, würde die Anforderungen übersteigern, die billigerweise an den auf einer sehr breiten Ausfallstraße einer Großstadt fahrenden Kraftfahrer zu stellen sind.

Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen, weil sie ihn der Straftat nicht für überführt hielt. Ihre Feststellungen und ebenso die Gründe ihrer Entscheidung ergeben, dass ein begründeter Verdacht der fahrlässigen Tötung oder einer anderen Straftat gegen ihn nicht besteht. Die Strafkammer hätte deshalb gemäß § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO seine etwaigen Auslagen im Verfahren des ersten Rechtszuges der Landeskasse auferlegen müssen. Diese unterbliebene Entscheidung mag der Senat auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin (§ 301 StPO) nachholen. Darüber hinaus hat er es für angezeigt gehalten, gemäß § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten, die ihm im Revisionsrechtszug erwachsen sind, der Landeskasse aufzuerlegen.

RotbergSauerHoepner
ErummeFlitner

Zitiert (1)