Treffer
BGH Urteil

BGH: Hupzeichen statt Geschwindigkeitsminderung nur bei sicherer Anhaltemöglichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 186/56
Datum
12.07.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung auf und verwies die Sache zurück. Streitpunkt war, ob der Fahrer sich mit einem Hupzeichen statt Verminderung der Geschwindigkeit begnügen durfte, nachdem er einen alten, verkehrsunsicheren Fußgänger erkannt hatte. Das Gericht stellte klar, dass nur dann Warnzeichen genügen, wenn der Fahrer sicher anhalten könnte; ergänzende Feststellungen, insbesondere zum Anhalteweg und möglichem Gegenverkehr, sind erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Kraftfahrer darf sich angesichts der Gefahr, dass ein altersbedingt verkehrsuntüchtiger Fußgänger sich verkehrswidrig verhalten werde, mit der Abgabe eines Warnzeichens ohne Verminderung seiner Geschwindigkeit nur begnügen, wenn er sicher sein darf, den Fußgänger auch dann noch nicht zu gefährden oder zu verletzen.

2

Erkennt der Fahrer, dass ein Fußgänger alters- oder gebrechlich ist, muss er diesem besondere Aufmerksamkeit widmen und mit unüberlegten, verkehrswidrigen Handlungen des Fußgängers rechnen.

3

Voraussehbarkeit von Verkehrsverstößen ist teilweise Tat- und teilweise Rechtsfrage; Verkehrsverstöße, die so außerhalb der Lebenserfahrung liegen, dass auch ein gewissenhafter Fahrer sie nicht voraussehen kann, sind dem Fahrer nicht zuzurechnen.

4

Bei sich verringerndem Abstand zwischen Fahrzeug und Fußgänger verändert sich die Pflicht des Fahrers; ob Hupzeichen ausreicht oder eine Geschwindigkeitsminderung erforderlich ist, ist anhand konkreter Feststellungen (z. B. Anhalteweg, Reaktionszeit, Gegenverkehr) zu prüfen, gegebenenfalls durch technischen Sachverständigen.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 8. Februar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Versicherungsvertreter Otto ████ aus ███, geboren am █ 1929 in ██, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Leitsatz

StVO §§ 1, 9

Der Kraftfahrer darf sich angesichts der Gefahr, dass ein altersbedingt verkehrsuntüchtiger Fußgänger sich verkehrswidrig verhalten werde, mit der Abgabe eines Warnzeichens ohne vorsorgliche Verminderung seiner Geschwindigkeit nur begnügen, wenn er sicher sein darf, den Fußgänger auch dann nicht zu gefährden oder zu verletzen, wenn dieser trotz der Warnung eine Verkehrswidrigkeit begehen sollte.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 8. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis auf Grund folgender Feststellungen verurteilt:

Der Angeklagte fuhr am 5. Dezember 1955 gegen 16 Uhr mit seinem vorschriftsmäßig beleuchteten PKW in Aschaffenburg, aus Goldbach kommend, auf der Bundesstraße 26 mit einer Geschwindigkeit von etwa 36 km/h. Nachdem er die Goldbacher Unterführung verlassen hatte und sich, ungefähr in südlicher Richtung fahrend, dem Beginn der etwa 8 m breiten, in der Verlängerung der Unterführung verlaufenden Bayernstraße näherte, sah er aus etwa 40 m, wie ein an einem Stock gehender alter Mann – es war der 79-jährige Daniel H. aus A. – aus südlicher Richtung (für den Angeklagten also von links) auf die Fahrbahn der Bayernstraße zuschritt. Als der Angeklagte etwa weitere 20 m mit unverminderter Geschwindigkeit zurückgelegt hatte, bemerkte er, wie der Fußgänger bereits auf der linken Fahrbahnhälfte der Bayernstraße ging und sich anschickte, die Fahrbahn rechtwinklig weiter zu überqueren. Daraufhin gab der Angeklagte ein Hupsignal. Dies veranlasste den Fußgänger, vor der Fahrbahnmitte stehenzubleiben und zum Angeklagten hinzusehen. Als dieser sich etwa auf 10,80 m genähert hatte, begann H. plötzlich, noch vor dem PKW des Angeklagten zu überschreiten. Er wurde von diesem erfasst und zu Boden geschleudert. Infolge der Verletzungen, besonders einem Schädelbasisbruch, verstarb H. am 5. Dezember 1955.

Die Revision des Angeklagten, welche die Anwendung sachlichen Rechts beanstandet, muss zur Aufhebung des Urteils führen.

Die Strafkammer sieht die für den Unfall ursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten in einem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO, also darin, „dass er seine Geschwindigkeit bei Ansichtigwerden des alten Mannes nicht so einrichtete, dass er jederzeit anhalten konnte“. Da, wie er erkannt habe, der Fußgänger ein alter Mann war, habe er damit rechnen und es voraussehen müssen, dass sich dieser „unzulänglich“ verhalten und plötzlich in seine Fahrbahn laufen werde. Daraus, dass der Angeklagte in dem Augenblick, als er nur noch 10,80 m von H. entfernt war und dieser ihm plötzlich in die Fahrbahn trat, nur allmählich, aber nicht ruckartig bremste, hat die Strafkammer keinen strafrechtlichen Vorwurf hergeleitet; sie hat sich nämlich nicht davon überzeugen können, dass in diesem Zeitpunkt auch bei scharfem Bremsen der tödliche Unfall noch hätte vermieden werden können.

Die Erwägungen der Strafkammer geben, soweit sie ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Angeklagten annehmen, Anlass zu rechtlichen Bedenken.

Allerdings geht sie zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 49, 51) davon aus, dass im Straßenverkehr maßgebende Grundsatz des Vertrauens auf verkehrsgerechtes Verhalten anderer eine Einschränkung gegenüber alten oder gebrechlichen Personen, ebenso wie gegenüber Kindern, erfährt. Wegen ihrer aus Ängstlichkeit, Unerfahrenheit oder sonstigen Unzulänglichkeiten hervorgehenden Unsicherheit im Straßenverkehr muss der Kraftfahrer mit unüberlegten und falschen Entschlüssen von ihrer Seite rechnen. Deshalb ist er im besonderen Maße verpflichtet, auf sie Rücksicht zu nehmen. Er muss bei ihnen – vorausgesetzt, dass sie bereits am Straßenverkehr teilnehmen – auch dann Verkehrsverstöße in Rechnung stellen, wenn dafür noch keine sicheren Anzeichen erkennbar geworden sind. Das bedeutet aber nicht, dass er auf jeden nur denkbaren oder möglichen Verstoß gegen die Regeln im Straßenverkehr gefasst sein müsste. Auch bei ihnen sind ihm Verkehrswidrigkeiten nicht zuzurechnen, die so sehr außerhalb des Bereichs der Lebenserfahrung liegen, dass auch ein gewissenhafter Fahrer sie nicht voraussehen kann. Die Frage, wo die Grenze zwischen noch voraussehbaren und nicht mehr voraussehbaren Verkehrsverstößen verläuft, ist nicht nur Tat-, sondern auch Rechtsfrage; denn der Begriff der Voraussehbarkeit ist wenigstens zum Teil auch ein Rechtsbegriff.

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich allerdings, dass der Angeklagte verpflichtet war, dem Fußgänger, den er als alten Mann erkannt hatte, seine besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Gleichwohl vermöchte der Senat der Strafkammer nicht zu folgen, wenn sie – was die Urteilsgründe nicht klar erkennen lassen – der Meinung gewesen sein sollte, der Angeklagte habe seine Geschwindigkeit schon ermäßigen müssen, als er erstmals des Fußgängers ansichtig wurde, also bereits als dieser, wenn auch in Richtung zur Fahrbahn, noch auf dem Gehsteig ging. Die Entfernung zwischen ihm und dem Angeklagten war damals noch so erheblich, dass dieser auf andere Weise als durch Erhöhung seiner Geschwindigkeit nicht weniger wirksam die Gefahr hätte abwenden können, dass H. versuchen werde, vor ihm die Straße zu überqueren, als durch ein Hupzeichen zur Vorsicht und zu verkehrsgerechtem Verhalten zu mahnen.

Die Verkehrslage veränderte sich jedoch ständig in dem Maße, als sowohl H., nachdem er die Fahrbahn betreten hatte, wie der Angeklagte seine Bewegung fortsetzten und der Abstand zwischen beiden sich mehr und mehr verringerte. Als er nur noch etwa 20 m betrug, H. aber doch nicht stehenblieb, hatte der Angeklagte sich nur dann mit der bloßen Abgabe eines Warnzeichens begnügen und seine Geschwindigkeit beibehalten dürfen, wenn er dessen sicher sein durfte, sein Fahrzeug auch dann noch vor dem Fußgänger zum Stehen bringen zu können, wenn dieser das Warnzeichen nicht beachten, sondern die Fahrbahn weiter überschreiten würde. Mit der Möglichkeit eines solchen verkehrswidrigen Verhaltens musste der Angeklagte mit Rücksicht auf das Alter des verkehrsunsicheren Fußgängers rechnen. Ob der Angeklagte der darin liegenden Gefahr ohne Verminderung seiner Geschwindigkeit noch aus einer Entfernung von 20 m durch Anhalten seines Fahrzeugs hätte begegnen können, kann auf Grund der bisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht zuverlässig beantwortet werden. Sie wird sie deshalb, zweckmäßigerweise mit Hilfe eines technischen Sachverständigen, ergänzen müssen. Dabei wird sie zu beachten haben, dass sich die Verkehrslage mit der Verringerung des Abstandes zwischen H. und dem Angeklagten immer kritischer gestaltete, insbesondere aber auch, dass der Angeklagte nicht erwarten durfte, es werde sich schon im Augenblick der Abgabe des Hupzeichens für ihn die Unsicherheit in der Verkehrslage klären, nämlich, ob H. stehenbleiben oder weitergehen werde; der Angeklagte musste vielmehr berücksichtigen, dass bis zur Reaktion H.s im einen oder anderen Sinne eine weitere Zeitspanne verstreichen musste, während der sich die Strecke, die ihm für das etwa erforderliche Anhalten seines PKW zur Verfügung stand, auf noch weniger als 20 m verringerte.

Die Frage nach der Voraussehbarkeit des Unfalls und der etwaigen Fahrlässigkeit des Angeklagten wird schließlich auch davon abhängen, ob zur Unfallzeit an oder in der Nähe der Unfallstelle noch weiterer Kraftfahrzeugverkehr, besonders Gegenverkehr herrschte. Namentlich in diesem letzteren Falle hätte sich H. in der Mitte einer Straße mit Fahrverkehr aus beiden Richtungen, also in einer für einen alten Mann besonders gefährlichen Lage befunden, die auch ein im Vollbesitz seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit befindlicher Erwachsener nur durch besondere Ruhe und Überlegtheit zu meistern im Stande gewesen wäre. Dann hätte schon deshalb keine sichere Gewähr dafür bestanden, dass H. nicht doch, durch andere Fahrzeuge in seinem Rücken möglicherweise unsicher geworden, versuchen werde, noch vor dem Fahrzeug des Angeklagten über die Straße zu gelangen. Auch insoweit wird die Strafkammer ergänzende Feststellungen zu treffen haben. Erst dann wird sich die Frage nach der Schuld des Angeklagten zuverlässig beurteilen lassen.

Dr. AugustinDr. SauerLang-Hinrichsen
KrummeSeibert

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