Treffer
BGH Beschluss

Ablehnung von Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin in der Revisionsinstanz

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 316/92
Datum
21.07.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz. Der BGH lehnte den Antrag ab, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend dargelegt und der vorgeschriebene Vordruck nicht verwendet wurden. Eine rückwirkende Bewilligung kam nicht in Betracht; auf eine Frist zur Nachreichung war nicht zu warten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen; der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Verhältnisse jeweils darzulegen und sich im Regelfall des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen.

2

Die bloße Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung kann in besonderen Fällen genügen, muss aber im aktuellen Antrag ausdrücklich erfolgen.

3

Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend erfolgen, zu dem dem Gericht erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch vorliegt.

4

Das Gericht braucht die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zurückzustellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht dargetan sind und keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 316/92 vom 21. Juli 1992 in der Strafsache gegen [REDACTED::], geboren ██████ Jürgen 1964 in [REDACTED::], wegen versuchter Vergewaltigung u. a. hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 1992

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.

Eines Hinweises auf diese Rechtslage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es – auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren – nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NStZ 1985, 92; 1982, 446).

Im Hinblick darauf, dass lediglich der Angeklagte erfolglos Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozesskostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH, Beschluss vom 12. Juni 1992 – 1 StR 314/92; BGH VRS 72, 375).

NehmMeyer-GoßnerTolksdorf
SteindorfTepperwien

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