BGH: Ablehnung von Prozesskostenhilfe des Nebenklägers für die Revision
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 314/92
- Datum
- 12.06.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen; der Antragsteller hat in jeder Instanz die wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen.
Die Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung kann ausreichen, muss aber ausdrücklich erfolgen; unterbleibt eine solche Bezugnahme, steht dies der Bewilligung entgegen.
Prozesskostenhilfe kann nicht rückwirkend über den Zeitpunkt hinaus bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt.
Ein Zuwarten des Gerichts mit der abschließenden Entscheidung zur Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht geboten, wenn der Antragsteller Prozesskostenhilfe lediglich begehrt, um einem erfolglosen Revisionsbehelf des anderen Beteiligten entgegenzutreten.
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
1 StR 314/92 vom 12. Juni 1992 in der Strafsache gegen Ralf D, geboren am █ 1959 in ██, wegen Raubes u. a. hier: Prozesskostenhilfeantrag des Nebenklägers
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **12. Juni 1992
Tenor
Der Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Dem Nebenkläger war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat der Nebenkläger unterlassen.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es auch im Hinblick auf bisher dem Nebenkläger eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren nicht.
Prozesskostenhilfe kann nicht rückwirkend über den Zeitpunkt hinaus bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1982, 446; BGH NJW 1985, 921).
Im Hinblick darauf, dass lediglich der Angeklagte – erfolglos – Revision eingelegt hat und der Nebenkläger Prozesskostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).
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