Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen fehlender Begründung (§ 344 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 316/88
Datum
14.07.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte bzw. sein Verteidiger legten zeitlich versetzt Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld ein; eine schriftliche Verzichtserklärung des Angeklagten ging später ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unzulässig, weil die Revisionsschrift entgegen § 344 StPO nicht begründet wurde. Ob der spätere Verzicht die zuvor eingegangene Einlegung überholt, bleibt offen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsschrift nicht den Begründungsanforderungen des § 344 StPO entspricht.

2

Ein nachträglicher schriftlicher Verzicht des Angeklagten auf ein Rechtsmittel kann durch eine zuvor beim Gericht eingegangene rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels durch den Verteidiger überholt sein.

3

Liegt die Unzulässigkeit des Rechtsmittels (z. B. wegen fehlender Begründung) vor, kann das Revisionsgericht weitergehende Zulässigkeitsfragen (etwa zum Verzicht) offenlassen.

4

Bei Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig kann dem Beschwerdeführer die Kostentragung für das Rechtsmittel auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 29. April 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 316/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █ aus ██, Heinrich Arthur ███, geboren am ████ 1945 in █████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. April 1988 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 2. Mai 1988, mit dem er Revision eingelegt hat, ist bereits am 3. Mai 1988 beim Landgericht eingegangen. Das Schreiben des Angeklagten vom 2. Mai 1988, in dem dieser erklärt hat, dass er das Urteil annehme, ist erst am 4. Mai 1988 beim Landgericht eingegangen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Schreiben des Angeklagten liegende Rechtsmittelverzicht durch die zuvor beim Landgericht eingegangene Revisionseinlegung überholt, ob das Rechtsmittel somit zulässig eingelegt ist (vgl. BGH GA 1973, 46). Jedenfalls ist die Revision unzulässig, da sie entgegen § 344 StPO nicht begründet worden ist.

GöydkeSalgerMeyer-Goßner
LaufhütteSteindorf

Zitiert (1)