Revision wegen unvollständiger Feststellungen bei Aussetzung — Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 313/62
- Datum
- 26.10.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung einer hilflosen Person (§ 221 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass durch das Verlassen eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit des Ausgesetzten entsteht oder wesentlich vergrößert wird.
Fehlen ausreichende Feststellungen darüber, ob eine derartige Gefährdung vorlag, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Feststellungen zurückzuverweisen.
Bei der Gefährdungsbeurteilung ist zu berücksichtigen, ob Dritte rechtzeitig Hilfe leisten konnten oder ob der Täter entschlossen war, nicht unverzüglich zurückzukehren; bloßes Zurücklassen ohne konkrete Gefährdung erfüllt den Tatbestand nicht.
Ergibt die erneute Prüfung, dass keine Aussetzung vorliegt, ist zu prüfen, ob das tatenlose Zusehen den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung erfüllt; hierzu bedarf es Feststellungen, ob Hilfe ohne erhebliche eigene Gefahr möglich war und ob bedingter Vorsatz vorlag.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 9. März 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
███ aus ███, geboren am 1. ███ ████████ ██████ in ███, █, ███ aus █████, dort geboren am 26. ███ ███ █████, 3. Wilhelm █████, ██ aus dort geboren am ███, wegen Aussetzung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung der Staatsanwaltschaft, als Vertreter, ██████████████████ ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 9. März 1962, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die Verurteilung der Angeklagten ███ wegen Aussetzung und auf die gegen sie ausgesprochenen Gesamtstrafen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ███ ist wegen Aussetzung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision ist begründet.
1. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am Neujahrstage 1961 nötigte der Mitangeklagte ███ die Arbeiterin Olga ███████, die infolge vorangegangenen Alkoholgenusses einen Blutalkoholgehalt von 2,43 ‰ hatte, in der Küche seiner Wohnung in ██ durch Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs. ███ hörte Olga ███████s Stöhnen, obwohl er sich mit ███ in dem von der Küche durch die Diele getrennten Schlafzimmer der Wohnung ███████ befand und dort Schallplatten abliefen. Nachdem ████ in die Küche gegangen war, fasste er roh an die Brust und an den Geschlechtsteil der Olga ███████. Auch schlug er sie mit der Faust ins Gesicht, so dass sie zu Boden sank. So sah sie ███, nachdem er ebenfalls in die Küche gegangen war, dort regungslos liegen. Alsdann trugen der Angeklagte ███ und der Mitangeklagte ███ die infolge der vorangegangenen Behandlung körperlich mehrfach verletzte Frau, die nicht mehr auf den Füßen stehen konnte, in den Kraftwagen des Mitangeklagten ███. Dort erbrach sie sich während der anschließenden nächtlichen Fahrt. ██ war wütend über die Beschmutzung seines Fahrzeugs. Er fuhr den Wagen auf den Parkplatz hinter das Gebäude eines Ledigenheims. ████ und █████ hoben Olga ███████ aus dem Wagen heraus, legten sie auf einer Rasenfläche, etwa 5 Meter vom Fahrzeug entfernt, nieder und bedeckten sie mit einem Mantel. █████ stand abseits. Er beobachtete den Vorgang. Als der das Heim bewohnende Gerhard ████ vom Fenster aus nach unten rief, was denn los sei, sprangen ██████ und █████ wieder in den Wagen. Den hinter ihnen herlaufenden ████ ließ █████ einsteigen und fuhr dann sofort weg. Nach kurzer Zeit kamen die Angeklagten zum Heim zurück, „offenbar um sich über den Verbleib der Frau zu vergewissern“ (UA S. 5). Da sie in der Nähe des Heimes Polizeibeamte bemerkten, fuhren sie jedoch sofort weiter. ████ hatte in der Zwischenzeit mit anderen Hausbewohnern zusammen Olga ██████ in das Heim getragen, und der Heimleiter hatte die Polizei verständigt. Sie nahm Olga ██████ wegen ihres hilflosen Zustands einstweilen in Verwahrung.
2. Zur tatbestandsmäßigen Handlung gehört bei der Aussetzung einer hilflosen Person (§ 221 Abs. 1 StGB), wie sich aus dem Sinn dieser Vorschrift entnehmen lässt, obwohl ihr Wortlaut ein entsprechendes Erfordernis nicht ausdrücklich aufstellt, die Gefährdung des Ausgesetzten oder in hilfloser Lage Verlassenen. Somit fehlt es an einem Tatbestandsmerkmal, wenn als Folge der räumlichen Trennung für den Hilflosen keine bestimmte Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit entsteht oder wesentlich vergrößert wird (vgl. Leipziger Kommentar zum StGB 1958, I zu § 221).
An einer solchen Gefährdung mangelt es hier möglicherweise dann, wenn der Heimbewohner ████ zu einer Zeit, als der Angeklagte und die Mitangeklagten ███ und ███ sich noch nicht entfernt hatten, schon bemerkt hätte, dass Olga █████ vor dem Heim niedergelegt worden war und wenn er schon vor dem Weggang der Angeklagten bereit gewesen wäre, ihr Hilfe zu leisten, wie er es später mit anderen zusammen tat. Denkbar ist freilich auch, dass ███ sich zur Hilfeleistung gegenüber Olga █████ erst entschloss, nachdem er zu ihr gegangen war, insbesondere sie nunmehr erst in ihrem hilflosen Zustand wahrgenommen hatte. Dann hätte Olga ███████, da sich ████, ███ und seine beiden Mitangeklagten inzwischen entfernt hatten, so lange hilflos vor dem Heim gelegen, bis dessen Bewohner ████ ihr half. An einer Gefährdung durch Aussetzung hätte es andererseits freilich auch dann gefehlt, wenn die Angeklagten schon beim Wegfahren entschlossen gewesen wären, zu Olga ███████ unverzüglich zurückzukehren und ihr notfalls beizustehen. Insoweit ergeben sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine ausreichenden Anhaltspunkte, die dem Senat gestatteten, die Sache endgültig zu beurteilen.
3. Die gekennzeichnete Unvollständigkeit der Feststellungen zum äußeren Tatbestand nötigt zur Aufhebung des angeführten Urteils, soweit es ███ betrifft, aber ebenfalls insoweit, als die Mitangeklagten ███ und ███, die keine Revision eingelegt haben, wegen Aussetzung bestraft worden sind (§ 357 StPO). Bei neuer Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, sich mit den Angriffen der Revision auseinanderzusetzen, von denen erforderlichenfalls namentlich der Einwand der mangelnden Tatbeteiligung des Angeklagten █████ sorgfältiger Prüfung bedürfen wird.
4. Verurteilt das Landgericht den Angeklagten ███████ nicht erneut wegen Aussetzung, so wird es zu prüfen haben, ob ███ sich infolge seines tatenlosen Zusehens etwa der unterlassenen Hilfeleistung (§ 330c StGB) schuldig gemacht hat.
Unter einem Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis zu verstehen, das erheblichen Schaden an Menschen oder Sachen anrichtet und weiteren Schaden zu verursachen droht. Rechtlich unerheblich ist, dass ein Dritter dieses Ereignis vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat (BGHSt 3, 65, 66). Sonach würde daraus kein rechtliches Bedenken herzuleiten sein, dass Olga ███████ etwa nicht durch ████s Verhalten zu Schaden gekommen ist. Gelangt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass Hilfe von anderer Seite günstig ausblieb und dass auch █████ solche Hilfe nicht zu erwarten hatte, so wird es zu erörtern haben, ob und in welchem Umfange ██████ ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten Hilfe leisten konnte, ferner ob der erforderliche (wenn auch nur bedingte) Vorsatz bei ihm vorhanden war. Die bisherigen Feststellungen gestatten auch insoweit keine abschließende Beurteilung.
| Lang-Hinrichsen | Rotberg | Flitner | |||
| Krumme | Bortzler |