Treffer
BGH Urteil

§ 221 StGB: Verlassen in hilfloser Lage durch Nichtzurückkehren zu Kleinkindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 587/65
Datum
28.12.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte ließ ihre drei minderjährigen Kinder über mehrere Tage in einer verschlossenen, ungeheizten Wohnung allein; ein Säugling verstarb. Sie wurde wegen dreifacher Aussetzung (§ 221 StGB), in einem Fall mit Todesfolge, verurteilt und legte Revision ein. Der BGH verwarf die Revision, weil die Verfahrensrüge mangels Tatsachenvortrags unzulässig war und die Sachrüge keinen Rechtsfehler aufzeigte. Das Zurücklassen und das pflichtwidrige Nichtzurückkehren erfüllten das „Verlassen in hilfloser Lage“; die Todesfolge war zumindest fahrlässig verursacht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung entgegen § 344 Abs. 2 StPO keine den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen mitteilt.

2

„Hilflose Lage“ i.S.d. § 221 StGB liegt vor, wenn der Schutzbefohlene schutzlos erheblichen Leib- oder Lebensgefahren preisgegeben ist; Unabwendbarkeit der Gefahr ist nicht erforderlich.

3

Ein Obhutspflichtiger „verlässt“ den Schutzbefohlenen in hilfloser Lage auch dann, wenn die Hilflosigkeit erst nach der räumlichen Trennung eintritt, weil er pflichtwidrig nicht zurückkehrt, sobald die Wirkung zuvor getroffener Fürsorgemaßnahmen endet.

4

Der bloße Verstoß gegen Obhuts- oder Beistandspflichten genügt für § 221 StGB nicht; erforderlich ist ein tatbestandliches „Verlassen“, das über das bloße Sich-nicht-Kümmern hinausgeht.

5

Die Strafbarkeit nach § 221 Abs. 3 StGB setzt voraus, dass der Tod des Schutzbefohlenen durch die Aussetzungshandlung zumindest fahrlässig verursacht worden ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Trier, 21. September 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 587/65 URTEIL

in der Strafsache gegen die Hausfrau Erna ████, geborene ██ ███ aus █████, dort geboren ████████████ 1937, wegen Aussetzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Dr. Seibert Bundesrichter

Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,

Dr. ███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

████████████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Trier vom 21. September 1965 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Am 24. Dezember 1964 ließ die Angeklagte, deren Ehemann damals in Haft war, ihre drei Kinder allein in der verschlossenen Wohnung zurück, um mit einem Freund ungestört Weihnachten feiern zu können. Bei ihrem Weggehen hatte sie das zehn Monate alte jüngste Kind für die Nacht versorgt und ihren achtjährigen Ältesten beauftragt, dem Säugling am nächsten Morgen Milch zuzubereiten, falls sie bis dahin noch nicht heimgekehrt sein sollte. Am 25. Dezember 1964 beschloss die Angeklagte, obwohl sie keinerlei Vorsorge für eine längere Abwesenheit getroffen hatte, die Kinder weiter sich selbst zu überlassen. Sie wollte nämlich das Durcheinander, das sie anrichten würden, als Mittel dazu benutzen, dem zuständigen Sozialamt am 28. Dezember 1964 die Unhaltbarkeit ihrer familiären Verhältnisse darzutun. Als sie endlich in den frühen Morgenstunden des 28. Dezember 1964 in ihre Wohnung zurückkehrte, fand sie in dem völlig verwahrlosten und ungeheizten Raum, dessen Temperatur kurz darauf mit 0° gemessen wurde, den Säugling tot und die beiden älteren Söhne in mitgenommenem Zustand mit Anzeichen von Unterkühlung vor.

Aufgrund dieses Vorgangs hat das Schwurgericht die Angeklagte wegen tateinheitlich begangener dreifacher Aussetzung, davon in einem Fall mit Todesfolge, zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ihre Revision, mit der sie Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung entgegen § 344 Abs. 2 StPO keine Tatsachen angibt, die eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften enthalten.

2. Aber auch die Sachrüge vermag den Bestand des Urteils nicht in Frage zu stellen.

Nach § 221 StGB wird u. a. derjenige bestraft, der eine wegen jugendlichen Alters hilflose Person, die unter seiner Obhut steht, in hilfloser Lage vorsätzlich verlässt. Diese Tatbestandsmerkmale sind dem festgestellten Sachverhalt einwandfrei zu entnehmen.

Die drei Kinder der Angeklagten waren ihrer Jugend wegen „hilflose“ Personen; das bedurfte keiner ausdrücklichen Begründung. Denn aus den Altersangaben des Urteils und dem Tatgeschehen folgt ohne weiteres, dass sie allgemein außerstande waren, sich aus eigener Kraft vor drohenden Gefahren für Leib und Leben zu schützen. Ebenso selbstverständlich standen sie unter der Obhut der Angeklagten, ihrer Mutter.

Die Kinder befanden sich nach den Feststellungen ferner in einer hilflosen Lage. Hierunter wird ein Zustand des Betroffenen verstanden, in dem er schutzlos Lebens- oder Leibesgefahren preisgegeben ist, falls ihm nicht ein rettender Zufall zu Hilfe kommt (RG HRR 1941, 367; BGHSt 4, 113, 115; BGH Urt. v. 13. Mai 1953 – 3 StR 741/52; BGH Urt. v. 26. Oktober 1962 – 4 StR 313/62). Unter welchen Umständen das angenommen werden kann, ist Sache tatsächlicher Erwägungen. Das Schwurgericht hat die Frage, ob bei den in der verschlossenen Wohnung zurückgelassenen Kindern der Angeklagten eine solche Lage bestand, jedenfalls für die Zeit vom Morgen des 25. Dezember 1964 an bejaht. Es hat die Überzeugung erlangt, dass von da an nicht nur der zehn Monate alte Säugling, der nunmehr ohne ausreichende Nahrung, Wärme und Pflege offensichtlich in ganz besonderer Leibesnot war, sondern auch die beiden anderen (vier- und achtjährigen) Kinder sich in Lebensgefahr befanden. Das leitet das Schwurgericht vor allem aus der Feststellung ab, dass nicht einmal der achtjährige Junge, von dem allenfalls noch eine gewisse Fürsorge außer für sich selbst auch für seine Geschwister erwartet werden konnte, imstande war, sich auch nur vorübergehend zu behelfen; denn er war weder in der Betreuung von Kleinkindern hinreichend unterwiesen noch besaß er die Mittel und die Fähigkeit, den feuchten Wohnraum zu beheizen, wie das bei den damaligen winterlichen Außentemperaturen unumgänglich notwendig war. Er war vielmehr, wie das Urteil weiter anführt, als Bettnässer selbst pflegebedürftig und vermehrte noch mangels trockener Bett- und Leibwäsche durch sein Leiden die allgemeine Bedrängnis, insbesondere aber für seinen jüngeren Bruder, mit dem er das einzige vorhandene Bett teilen musste. Diese Erwägungen sind rechtlich bedenkenfrei. Die Behauptung der Revision, die beiden älteren Kinder seien imstande gewesen, sich weitgehend selbst zu helfen, findet in den Feststellungen keine Stütze; der von ihr weiter vorgebrachte Einwand, dass die Kinder im Falle wirklicher Gefahr Nachbarn um Hilfe gerufen hätten, greift nicht durch. Denn abgesehen davon, dass etwa angerufene Hilfspersonen nicht ohne weiteres hätten in die verschlossene Wohnung gelangen können (vgl. RG HRR 1941, 366), stellt das Urteil fest, dass die Jungen auch früher bei ähnlichen Gelegenheiten nie um fremde Hilfe nachgesucht, sondern sich mit den Gegebenheiten abgefunden und stets die Rückkehr ihrer Mutter abgewartet hatten, von der sie so erzogen waren. Bei dieser Sachlage kommt der Einwand der Revision auf eine rein gedachte Möglichkeit des Eingreifens fremder Personen hinaus. Eine solche war nicht geeignet, auch nur für eines der in der abgesperrten Wohnung zurückgelassenen Kinder die Gefahr des Eintritts leibes- oder lebensbedrohender Zwischenfälle auszuschließen (vgl. RG DJZ 1911 Sp. 1392; RG HRR 1941, 367). Unabwendbarkeit oder Unausweichlichkeit der vorhandenen Gefahr ist dem Merkmal der „hilflosen Lage“ nicht begriffswesentlich (RG JW 1938, 2334 Nr. 8).

Das Schwurgericht nimmt im Ergebnis zutreffend auch an, dass die Angeklagte ihre Kinder in hilfloser Lage verlassen hat.

Dabei braucht der Senat weder zu dem Meinungsstreit Stellung zu nehmen, ob dieses Tatbestandsmerkmal – anders als das „Aussetzen“ (RGSt 31, 165, 167; 54, 273, 274) – nicht durch tätiges Handeln, sondern als Gegenstück zum „Aussetzen“ nur durch Unterlassen verwirklicht werden kann, noch muss er sich dazu äußern, ob das „Verlassen“ seinem Wortsinn gemäß ursprünglich ein räumliches Sichentfernen des Täters voraussetzt oder – neuerer Rechtsentwicklung entsprechend – auch ohne eine solche Orts- oder Aufenthaltsveränderung im übertragenen Sinn, als „Imstichlassen“ verstanden werden kann.

Denn hier war die Angeklagte am Weihnachtsabend von den Kindern weggegangen, hatte also eine räumliche Trennung vollzogen; auch wirft ihr das Schwurgericht nicht vor, die Kinder schon damit, durch tätiges Handeln, in hilfloser Lage verlassen zu haben. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin nach Ansicht des Schwurgerichts diese Tatumstände erst dadurch verwirklicht, dass sie es pflichtwidrig unterließ, zu den Kindern zurückzukehren, nachdem die Zeit verstrichen war, für die sie sie versorgt hatte. Demnach kommt es hier allein darauf an, ob einerseits: Freiesleben bei Olshausen § 221, 7; Maurach 4 IB; Schaefer LK § 221, II 2 B; Welzel § 39 I b; andererseits: Hall in SchwZStR Bd. 46, 328, 353 ff; Radbruch VD. BZ V, 191 Anm. 9; Schönke/Schröder § 221, Rn. 11; RGSt 8, 343, 345.

der § 221 StGB voraussetzt, dass die hilflose Lage des Schutzbefohlenen schon besteht oder jedenfalls für ihn entsteht, wenn ihn der Obhutspflichtige (räumlich) verlässt, oder ob es für diese Ausführungsart des Vergehens genügt, wenn der Obhutspflichtige zwar zunächst durch fürsorgliche Maßnahmen verhindert, dass sein Schutzling, von ihm allein gelassen, in Hilflosigkeit zurückbleibt, wenn dieser aber in solche Lage verfällt, sobald die Wirkung der bisherigen Fürsorge für ihn aufhört und ihm nicht unverzüglich neue Hilfe seitens des Obhutspflichtigen zuteil wird.

Der Senat beantwortet die Frage, insoweit mit dem Schwurgericht übereinstimmend, in dem zuletzt genannten Sinn. Das Anliegen des Gesetzes ist es, junge, kranke oder gebrechliche Menschen, die sich nicht selbst zu helfen vermögen, vor Gefahrdung an Leib oder Leben durch andere zu bewahren. Von diesem Grundgedanken her versteht sich die tatbestandliche Gleichwertigkeit der beiden Begehungsformon des § 221 StGB, der Aussetzung und des Verlassens in hilfloser Lage. Von demselben Grundgedanken muss auch die Auslegung der zuletzt genannten, hier in Rede stehenden Ausführungsart, des Verlassens in hilfloser Lage, bestimmt sein. Aus dieser Schau bedeutet es aber für dieses Tatbestandsmerkmal keinen sachlichen Unterschied, ob der Obhutspflichtige seinen Schutzling schon durch die Trennung von ihm in einen Zustand der Hilflosigkeit versetzt oder ob dies erst nach der Trennung, zu einem womöglich vorausberechneten oder jedenfalls – wie hier – später erkannten Zeitpunkt dadurch geschieht, dass der Obhutspflichtige zu seinem Schutzling nicht zurückkehrt. Denn in dem einen wie in dem anderen Falle überlässt er ihn der Ohnmacht gegen Gefahren für Leib oder Leben, bewirkt er den gesetzwidrigen Erfolg – etwa ebenso wie jemand, der eines anderen ansichtig wird, aber ihn in hilflosem Zustand liegen lässt, statt ihn einer ihm obliegenden Rechtspflicht zufolge fortzuschaffen, unterzubringen oder aufzunehmen.

Freilich „verlässt“ den Hilflosen nicht schon, wer sich nicht um ihn bekümmert. Der Verstoß gegen die Obhuts- oder die Beistandspflicht ist nicht gleichbedeutend mit dem „Verlassen in hilfloser Lage“ (RGSt 10, 183). Vielmehr stehen beide Merkmale im Tatbestand selbständig nebeneinander; soll § 221 StGB Platz greifen, so muss jedes unabhängig vom andern verwirklicht sein. Zur Abgrenzung gegen andere Straftatbestände hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts angenommen, dass es sich so verhält, wenn der Täter sich selbst zu unmittelbar helfendem Eingreifen außerstande gesetzt hatte derart, dass er nicht nur sich selbst in seinem Willen, sondern außerdem ein äußeres Hindernis überwinden müsste, wenn er den seiner Obhut anheimgegebenen Hilflosen (wieder) in seine Fürsorge nehmen wollte (RGSt 8, 343; 38, 377, 379).

So liegt es hier. Die Angeklagte hatte die Kinder in der Wohnung eingeschlossen, sich entfernt und die Nacht bei ihrem Freund verbracht. Um zu verhindern, dass die Kinder am Morgen, nur bis dahin versorgt, in eine für sie ausweglose Lage gerieten, hätte sie sich nicht nur zu mütterlicher Hilfe entschließen, sondern zu diesem Zweck unverzüglich in die Wohnung zurückkehren müssen. Da sie dies pflichtwidrig unterließ, die Trennung vielmehr vorsätzlich aufrechterhielt, kann ihr Verhalten nicht anders angesehen werden, als wenn sie die Kinder an eben diesem Morgen, unversorgt und auf sich allein angewiesen, in der Wohnung eingeschlossen zurückgelassen hätte. Sie kannte alle Umstände, die die Kinder in Leibesnot und Lebensgefahr bringen mussten, wenn sie sich ihrer nicht alsbald wieder annahm. Das Schwurgericht hat somit den § 221 Abs. 1 StGB zutreffend angewendet (vgl. RGSt 76, 371).

Die Urteilsfeststellungen tragen weiter auch die Annahme des Tatrichters, dass der Tod des Kleinkindes durch das Verhalten der Angeklagten zumindest fahrlässig (§ 56 StGB) herbeigeführt worden ist. Das Schwurgericht hat somit insoweit zutreffend die Voraussetzungen des § 221 Abs. 3 StGB (letzte Begehungsform) als erfüllt angesehen. Mit Recht hat es im Übrigen Tateinheit angenommen (RGSt 59, 387).

Da das Urteil auch hinsichtlich der Strafzumessung keine Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Revision der Angeklagten zu verwerfen.

SeibertHübnerLoesdau
FischerPikart
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