Revisionen in Betrugs- und Urkundenfälschungsverfahren: Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 312/58
- Datum
- 04.12.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Betrug durch Täuschung über die Lieferung gilt ein Vermögensschaden als zugefügt, wenn der Getäuschte infolge des Irrtums eine ihm angebotene Leistung als vertragsgemäße Gegenleistung annimmt, obwohl deren Menge hinter der vertraglich geschuldeten zurückbleibt.
Vorsatz beim Betrug setzt zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung voraus; ein Tatbestandsirrtum (Annahme eines vermeintlichen Rechtsanspruchs) schließt den Vorsatz aus.
Zur Feststellung des inneren Tatbestands ist zu prüfen, ob wirtschaftliche Umstände beim Täter zur tatsächlichen, wenn auch rechtlich unrichtigen Überzeugung geführt haben könnten, ihm stehe ein höherer Preis zu; dies kann Vorsatz ausschließen.
Die Aufhebung der Verurteilung des Haupttäters in einem Betrugsfall hat in entsprechendem Umfang die Aufhebung der Verurteilungen von Gehilfen zur Folge, sofern diese auf derselben rechtlichen Grundlage beruhen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Kaufmann ██ ████ ███, geboren am ██, 2. die Hausfrau █████████, geboren am █████ in ██, 3. die Haustochter ████, geboren am ██ in ██,
wegen Betruges u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 13. November 1958 in der Sitzung vom 4. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████████████ in der Verkündung, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ██
1. wird das Urteil des Landgerichts in █████ vom ███ März 1958 mit den Feststellungen aufgehoben
a) insoweit, als er im Falle Kohlenunion wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt ist, b) im gesamten Strafausspruch,
2. Seine weitergehende Revision wird verworfen.
II. Auf die Revisionen der Angeklagten Marianne und Eike wird das genannte Urteil, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen in vollem Umfang aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Revision des Angeklagten Klaus ███
1. Fall Kohlenunion.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte den äußeren Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) verwirklicht, indem er bei seinen Kohlenlieferungen an die Abnehmer der Firma Kohlenunion in █████, wenn nicht bereits diese, so doch deren Abnehmer über die gelieferten Kohlenmengen getäuscht hat.
Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Täuschung und der Vermögensverfügung war gegeben. Die Strafkammer hat bei ihrer rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Angeklagten nicht übersehen, dass es an diesem Zusammenhang fehlen würde, wenn die Abnehmer die betrügerischen Machenschaften (gemeint sind die Täuschungshandlungen des Angeklagten) erkannt und trotzdem gekauft hätten. Hierzu stellt sie indessen fest, dass die belieferten Abnehmer der Firma Kohlenunion nur zur Zahlung angemessener höherer Preise bereit gewesen wären, wenn der Angeklagte „mit offenen Karten gespielt und sich nicht des Mittels der Gewichtsbetrügereien bedient hätte“ (UA S. 13, 29). Damit ist ausreichend dargetan, dass die Bezahlung der „Luft“-Tonnen, so wie geschehen, nur auf der Täuschung durch den Angeklagten beruht.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Annahme des Landgerichts, dass der Firma Kohlenunion oder den von ihr zur Belieferung bezeichneten Firmen ein Schaden entstanden ist, weil sie weniger Kohlen erhielten, als ihnen berechnet und von ihnen bezahlt wurden. Denn alle Firmen hatten einen vertraglichen Anspruch darauf, dass ihnen die vertragsgemäße Kohlenmenge zum vereinbarten Kaufpreis geliefert wurde. Darauf, dass die Kunden der Firma Kohlenunion „wirtschaftlich nur gezahlt hatten, was sie bei Schaffung klarer Verhältnisse zu zahlen gehabt hätten“, kommt es für die äußere Tatseite nicht an, ebensowenig darauf, ob die Abnehmer der Firma Kohlenunion sich geschädigt gefühlt haben oder nicht.
Ob ein Vermögensschaden eingetreten ist, kann bei dem hier vorliegenden Betrug in Erfüllung eines Vertrages zutreffend nur beantwortet werden, wenn man davon ausgeht, dass jeder Vertragspartner ein Recht auf vertragsgemäße Erfüllung erworben hat. Nimmt der Getäuschte die ihm zur Erfüllung angebotene Leistung infolge des bei ihm erregten Irrtums als vertragsgemäße Gegenleistung an, obwohl ihre Menge hinter der vertraglich zu erbringenden Menge zurückbleibt, so hat das Vermögen des Getäuschten eine Beschädigung erlitten. Dabei ist bedeutungslos, ob seine eigene Leistung durch den Wert der tatsächlich erfolgten nicht vertragsgemäßen Gegenleistung gedeckt ist. Ohne Belang bleibt ferner, ob in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung etwa eine Wertverschiebung stattgefunden hat oder auch von Anfang an die Sachleistung einen höheren Wert besaß als der Kaufpreis, für den der Getäuschte den Lieferungsanspruch erworben hatte (RGSt 16, 1, 10, 11). Ein Schaden im Rechtssinne ist hiernach zweifelsfrei zugefügt worden.
Dagegen vermag sich der Senat auf Grund der bisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht von der Richtigkeit ihrer Auffassung zu überzeugen, dass der Angeklagte, soweit es sich um die Lieferungen an die Abnehmer der Firma Kohlenunion handelt, den inneren Tatbestand des Betruges verwirklicht hat. Diese Bedenken richten sich dagegen, ob der Angeklagte vorsätzlich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt hat.
Das Landgericht war bei seiner rechtlichen Beurteilung gemäß der als richtig behandelten Einlassung des Angeklagten (S. 16, 17 UA) davon ausgegangen, dass dieser infolge der während der Laufzeit seines Liefervertrages eingetretenen Preissteigerungen für die Tonne Kohle einschließlich Fracht selbst 106 bis 108 DM zu zahlen gehabt habe. Infolgedessen habe er mit einem Preis von 86 DM und später etwa 91 DM frei Fabrikhof der Abnehmer der Firma Kohlenunion nicht mehr auskommen können, sondern habe für die Tonne Kohle einschließlich Fracht mindestens 109 bis 113 DM verlangen müssen. Mehr habe er auch bei Umlegung des Betrages für die auf die wirklichen Kohlenlieferungen für die „Luft“-Tonnen Kohle nicht bekommen. Die Abnehmer der Firma Kohlenunion hätten freie Kohle nicht billiger als um 110 DM für die Tonne geliefert erhalten. Sie seien zur Vermeidung von Betriebsausfällen zur Zahlung solchen Preises bereit gewesen. Im Juni/Juli 1955 sei für amerikanische Kohle sogar ein Tonnenpreis frei Nürnberg von 130 bis 135 DM bezahlt worden.
Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht sich eingehender mit dem ausdrucklich erhobenen Einwand des Angeklagten befassen müssen, es habe ihm fern gelegen, etwas zu verlangen, worauf er keinen rechtlichen Anspruch gehabt habe. Die bloße Verweisung auf den Vertragsinhalt (S. 20 unten, 23 oben UA) genügt hier nicht. Es wäre zu prüfen gewesen, ob etwa der Angeklagte infolge der starken wirtschaftlichen Verschiebung der Verhältnisse auf dem Kohlenmarkt während der Geltungsdauer seiner Lieferverpflichtungen als an der Vermeidung großer Verluste erheblich interessierter Laie zu der – wenn auch rechtlich unrichtigen, so doch tatsächlich denkbaren – Überzeugung gelangt ist, ihm stehe trotz ursprünglich abweichender Abrede und trotz späterer Ablehnung einer Freisteigerung um mehr als 5 DM je Tonne durch die Kohlenunion aus Billigkeitsgründen mit Rücksicht auf jene Verschiebung von Rechts wegen ein höherer Kaufpreis zu, den er sich der Einfachheit halber durch Täuschung über das gelieferte Gewicht deshalb selbst zuführen könne, weil die Käufer ohnehin zwecks Sicherung ihrer dringlichen Versorgung zur Zahlung entsprechend erhöhter Preise bereit gewesen seien. Bei der Ermittlung der Vorstellungen des Angeklagten wird zu beachten sein, dass – wie das Landgericht bei seinen Erwägungen zur Strafzumessung ausführt – der Geschäftsgewinn des Angeklagten auch bei Berücksichtigung der durch Berechnung von „Luft“-Tonnen erzielten Mehreinnahmen „bescheiden“ gewesen sei. Seine dort erwähnte Einsicht in das „Unrechtmäßige seiner Handlungsweise“ kann – sofern man darin keinen Widerspruch zur Einlassung erblicken will – nur auf die – zweifellos vorwerfliche – Verwendung von Täuschungsmitteln, nicht aber zugleich auf die Rechtswidrigkeit der Bereicherung beziehen. Für letztere genügt allerdings bedingter Vorsatz, also das Bewusstsein, dass die Rechtsordnung möglicherweise die Bindung an die wirtschaftlich überholten Preise fordere, und die Bereitschaft, sich auch für diesen Fall höhere Preise zahlen zu lassen. Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Bereicherung ist beim Betrug ein inneres Tatbestandsmerkmal. Der Täter handelt deshalb im Tatbestandsirrtum (§ 59 StGB), wenn er annimmt, auf den angestrebten Vermögensvorteil ein Recht zu haben. Dieser Irrtum würde den Vorsatz ausschließen (BGHSt 4, 105 ff.; BGH NJW 1953, 1479 Nr. 21).
Auch die in Tateinheit mit Betrug stehende Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung muss aufgehoben werden, obwohl der Schuldspruch an sich insoweit unbedenklich ist.
II. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zum Diebstahl kann bestehen bleiben. Der Senat hat jedoch den Strafausspruch auch für diese Tat aufgehoben, weil sich nicht ausschließen lässt, dass er von den im Übrigen gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen beeinflusst ist.
Bei neuer Befassung mit der Sache wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, sich mit den nicht erörterten Revisionsangriffen auseinanderzusetzen.
2. Fall KS
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil der Firma Gebrüder ███ GmbH, die er in der Zeit vom 18. Mai bis 19. August 1955 mit Kohlen belieferte, ist rechtsbedenkenfrei. Dass der innere Tatbestand des Betruges vorliegt, hat das Landgericht zwar nur knapp, aber im Hinblick auf den einfach gelagerten Sachverhalt ausreichend begründet. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte in diesem Falle sich für berechtigt zu halten vermochte und gehalten hat, einen höheren Preis als den mit der belieferten Firma vereinbarten beanspruchen zu können, bestehen nach dem Sachverhalt nicht.
III. Die Revision der Angeklagten Marianne und Eike ███████████
Die Angeklagten Marianne und Eike ███████████ sind je wegen Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Firma Kohlenunion in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung verurteilt worden. Die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten Klaus ██████████ wegen dieses Betruges hat auch die Aufhebung des Schuldspruchs gegen die Angeklagten Marianne und Eike ██████ zur Folge.
| Seibert | Rotberg | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Flitner |
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 606/60 · 18.07.1961Betrug beim Vertragsschluss: Fehlende zugesicherte Eigenschaft ohne stets gegebenen Schaden
- BGH · 4 StR 366/58 · 09.01.1959Betrug durch „Lufttonnen“: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Rechtswidrigkeit
- BGH · 4 StR 97/59 · 08.05.1959Revision wegen unzureichender Schadensfeststellung beim Betrug – Aufhebung und Zurückverweisung