Treffer
BGH Urteil

Revision: Unterlassene Sachverständigenvernehmung bei Hirnverletzung – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 306/69
Datum
20.08.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen sein wegen fahrlässiger Tötung und Unfallflucht verhängtes Urteil. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Strafkammer es unterlassen hatte, einen Sachverständigen zur Zurechnungsfähigkeit einzuholen und die Auswirkungen der festgestellten Kopfverletzung zu erörtern. Das äußere Tatgeschehen bleibt festgestellt; die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Begründet wird dies mit Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und sachlichem Mangel des Urteils.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterlassung, einen Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit zu vernehmen, obwohl konkrete Anhaltspunkte für eine Hirnverletzung vorliegen, verletzt die Amtsermittlungs- und Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO.

2

Fehlen in der Urteilsbegründung Erörterungen über die möglichen Auswirkungen einer festgestellten Hirnverletzung auf Wahrnehmung und Schuldfähigkeit, stellt dies einen sachlichen Mangel des Urteils dar.

3

Konkrete Anzeichen für eine Hirnverletzung (z. B. durchschossener Kopf, neurologische Ausfälle) gebieten die Einholung eines mit Hirnverletzungen besonders vertrauten Sachverständigen, insbesondere bei gleichzeitiger Ermüdung oder Alkoholgenuss.

4

Kommt das Gericht in der neuen Hauptverhandlung zu der Feststellung, dass Zurechnungsunfähigkeit vorliegt oder nicht auszuschließen ist, steht ihm dennoch die Möglichkeit offen, über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu entscheiden (vgl. Hinweis der Entscheidung auf Entziehung der Fahrerlaubnis).

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 19. November 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ aus MO, den Arbeiter Helmut ███, geboren █████████ 1924 in ███, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bortzler Bundesrichter

Mayr Bundesrichter

Dr. Sanders Bundesrichter

Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 19. November 1968 aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und wegen Verkehrsunfallflucht in einem besonders schweren Fall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte „infolge eines Kopfdurchschusses und einer leichten Beinlähmung links ... zu 80 % kriegsbeschädigt“ ist (UA 2).

Die Revisionsbegründung beanstandet, dass das Landgericht es unterlassen habe nachzuprüfen, „welche Folgen die festgestellte Kriegsbeschädigung für den Unfall, für die Wahrnehmung der einzelnen Vorgänge und für die Schuld des Angeklagten gehabt hat“. Sie gibt zwar nicht ausdrücklich an, welcher Beweismittel die Strafkammer sich hätte bedienen müssen, lässt jedoch eindeutig erkennen, dass sie die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten rügt.

In der Nichtvernehmung eines Sachverständigen über die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten liegt ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), so dass es auf die weiter erhobene Rüge der Verletzung des § 267 Abs. 2 StPO nicht mehr ankommt. Gleichzeitig ist das Fehlen von Erörterungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen seiner Kopfverletzung ein sachlicher Mangel des Urteils.

Der festgestellte Kopfdurchschuss legt die Möglichkeit einer Hirnverletzung nahe, zumal auch die weiter festgestellte leichte Beinlähmung links für das Vorliegen einer solchen sprechen könnte. Unter diesen Umständen war die Strafkammer gedrängt, einen mit Hirnverletzungen und deren Folgen besonders vertrauten Sachverständigen zu vernehmen (BGH NJW 1952, 633; ferner BGH 1 StR 271/53 vom 23. Juni 1953 und 1 StR 528/53 vom 12. Januar 1954).

Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Angeklagte zur Tatzeit durch einen langen Arbeitstag ermüdet war (UA 8) und kurz vor dem Anfahren des Fußgängers Hansen ein Glas Bier und einen Schnaps getrunken hatte (UA 2). Erfahrungsgemäß können aber Ermüdung und besonders der Genuss auch nur geringer Alkoholmengen auf einen Hirnverletzten stärker wirken als auf einen gesunden Menschen.

Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung zu der Feststellung kommen, dass wegen einer vorliegenden Hirnverletzung des Angeklagten dessen Zurechnungsunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ist sie nicht gehindert, auf Entziehung der Fahrerlaubnis zu erkennen (§ 42 m StGB).

Mayr Bortzler Rotberg Spiegel Sanders

Zitiert (2)