Treffer
BGH Urteil

Revision: Bei behaupteter Hirnschädigung ist fachärztliches Gutachten regelmäßig einzuholen – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 528/53
Datum
12.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Unterlassung eines Sachverständigengutachtens zu einer behaupteten Schädelbasisverletzung und deren Auswirkungen auf die Zurechnungsfähigkeit. Der BGH gibt der Revision statt, hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Begründet wird dies damit, dass das Gericht ohne fachärztliche Klärung über die Anwendbarkeit von § 51 StGB nicht zuverlässig entscheiden kann. Dagegen war ein Gutachten zur Glaubwürdigkeit des jugendlichen Zeugen nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anhaltspunkten für eine erhebliche Schädel- oder Hirnschädigung hat das Gericht in der Regel einen fachärztlichen Sachverständigen hinzuzuziehen, da ihm die erforderliche Spezialkenntnis zur Bewertung der Zurechnungsfähigkeit fehlt.

2

Die bloße Bestreitung einer Beeinträchtigung durch den Beschuldigten entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur sachverständigen Prüfung, weil dem Betroffenen gerade die Einsicht in schwerwiegende Ausfälle fehlen kann.

3

Ohne klärendes medizinisches Gutachten können die Voraussetzungen und die Anwendbarkeit der Regelungen über verminderte Schuldfähigkeit (§ 51 StGB) nicht zuverlässig festgestellt werden.

4

Ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit eines jugendlichen Zeugen ist nur bei besonderen Anlasspunkten geboten; fehlt es hieran und treten keine Auffälligkeiten auf, genügt die eigene Beurteilung des Gerichts.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 9. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██, geboren am █ 1923 in ██, vertreten durch den Verteidiger Ulrich F., wegen schwerer Unzucht mit einem Jugendlichen hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Lörchner als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter, Hantel, Bundesrichter, Glanzmann, Bundesrichter, Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 9. Juli 1953, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen § 175a Nr. 3 StGB verurteilt worden. Seine Revision, mit der er die Verletzung des Verfahrensrechts rügt, hat Erfolg.

1. In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger hilfsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, inwieweit die Verletzungen des Angeklagten anlässlich eines Verkehrsunfalls (Schädelbasisbruch) in Verbindung mit seiner Kriegsverletzung seine Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt hatten. Das Landgericht hat dem Antrag nicht stattgegeben; es begründet die Ablehnung damit, dass der Angeklagte selbst eine derartige Beeinträchtigung bestreite und auch nach dem Eindruck, den er in der Hauptverhandlung gemacht habe, nichts vorliege, was auf einen solchen Zustand schließen lasse.

Nach der Fassung des Antrages kann es zweifelhaft sein, ob es sich nicht nur um einen Beweisermittlungsantrag handelte, mit dem der Angeklagte keine bestimmten Behauptungen aufstellen, sondern nur Anregungen für die weitere Erforschung des Sachverhalts geben wollte. Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, weil in jedem Fall die von der Revision außerdem erhobene Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO durchgreift.

Es ist zwar nicht richtig, dass die Strafkammer, wie die Revision ausführt, eine Gehirnverletzung des Angeklagten festgestellt hat. Die Behauptung des Angeklagten, er habe einen Schädelbasisbruch erlitten, hätte dem Landgericht aber Anlass geben müssen, sie auf ihre Richtigkeit zu prüfen und gegebenenfalls einen Sachverständigen über die Auswirkungen des Unfalls zu hören. Eine derartige, im Allgemeinen ernst zu nehmende Verletzung kann auch zu einer Beeinträchtigung des Gehirns geführt haben. Zur Beurteilung der sich hieraus für die Zurechnungsfähigkeit ergebenden Folgen wird dem Gericht im Allgemeinen die erforderliche Sachkunde fehlen. Der Eindruck, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung macht, wird insoweit nur ein unzureichendes Bild vermitteln; denn das Hemmungsvermögen kann trotz unverminderter Verstandeskraft mindestens wesentlich beeinträchtigt sein. Deswegen bedarf es in derartigen Fällen, wie vom Bundesgerichtshof mehrfach hervorgehoben worden ist, regelmäßig der Zuziehung eines für die Beurteilung von Hirnschädigungen besonders vorgebildeten Facharztes (BGH NJW 1952, 633; Urteil des Senats vom 23. Juni 1953 – 1 StR 271/53 –).

Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Angeklagte eine solche Beeinträchtigung in Abrede gestellt hat. Ihm selbst kann, gerade wenn es sich um schwerwiegende Ausfälle handelt, die zu ihrer Erkenntnis notwendige Einsicht fehlen.

Der Angeklagte ist zwar schon einschlägig vorbestraft, und es könnte daraus geschlossen werden, dass er einen angeborenen oder erworbenen Hang zu gleichgeschlechtlicher Betätigung hat. Die Frage, welchen Einfluss die von der Revision behauptete Gehirnschädigung auf seine Fähigkeit gehabt hat, den abartigen Trieb zu beherrschen, wird aber ohne Anhörung eines Sachverständigen nicht immer ausreichend geklärt werden können. Immerhin ist zu beachten, dass sich der Angeklagte nach Verbüßung seiner früheren Strafe rund sechs Jahre straffrei geführt hat und erst nach dem behaupteten Unfall wieder straffällig geworden ist.

Das Urteil muss wegen dieses Mangels in vollem Umfang aufgehoben werden, da sich erst nach Klärstellung der Unfallfolgen zuverlässig beurteilen lassen wird, ob die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB in Betracht kommt.

2. Dagegen ist die Rüge, das Gericht habe zu Unrecht die Zuziehung eines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit des jugendlichen Zeugen Kolb unterlassen, unbegründet. Selbst wenn es sich trotz der unklaren Fassung um einen Beweisantrag im eigentlichen Sinne handeln sollte, durfte er mit der in dem Urteil gegebenen Begründung abgelehnt werden. Der Zeuge war im Zeitpunkt der Hauptverhandlung sechzehn Jahre alt. Irgendwelche besonderen Abartigkeiten sind bei ihm nicht hervorgetreten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das Gericht die erforderliche eigene Sachkunde besaß, um die Glaubwürdigkeit des Kolb zu beurteilen.

Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer darauf zu achten haben, dass bei der Strafzumessung die Verwertung von Umständen, die bereits bei Festlegung des gesetzlichen Strafrahmens Berücksichtigung gefunden haben, unzulässig ist (RG JW 1936, 3461 Nr. 29).

Dr. PeetzDr. LörchnerHeimann-Trosien
MantelGlanzmann
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