Treffer
BGH Urteil

Sachverständigenbeiziehung bei Zweifeln an Glaubwürdigkeit jugendlicher Belastungszeugin

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 306/56
Datum
25.10.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Blutschande und Unzucht ein. Streitgegenstand war, ob bei erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der 16‑jährigen Belastungszeugin ein psychologischer Sachverständiger beizuziehen war. Der BGH gibt der Revision statt, hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Begründet wird dies mit der Verletzung der Aufklärungs‑ und Hinweispflicht des Tatrichters.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn er trotz bekannter oder naheliegender Anhaltspunkte auf weitere zur Wahrheitserforschung geeignete Beweismittel verzichtet.

2

Bei erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit einer jugendlichen Belastungszeugin kann die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen geboten sein, insbesondere bei auffälligen, vom normalen Erscheinungsbild des Jugendlichen abweichenden Merkmalen.

3

Der Sachverständige dient als Gehilfe des Gerichts zur Ersetzung fehlender Sachkunde auf besonderen Gebieten; ob ein solcher Gehilfe erforderlich ist, hat der Tatrichter pflichtgemäß nach den rechtlichen Schranken seines Ermessens zu entscheiden.

4

Das Revisionsgericht kann die Entscheidung des Tatrichters beanstanden, wenn dieser sein Ermessen überschreitet, etwa indem es trotz schwerwiegender Glaubwürdigkeitszweifel die erforderliche weitere Sachaufklärung unterlässt.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 15. Mai 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Zahnarzt Jos[ef] ███ aus ███████████████████, dort geboren am █████, wegen Blutschande u.a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Dr. Bauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15. Mai 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Blutschande in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen in zwei Fällen und wegen eines weiteren Falles der Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Das Landgericht hat ihm ferner die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und die Untersuchungshaft angerechnet.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.

Seine Revision hat Erfolg.

1. Die Revision macht mit der Aufklärungsrüge geltend, das Landgericht habe angesichts der Bedenken gegen die Aussagen der Hauptbelastungszeugin Maria J██ einen Sachverständigen über die Frage ihrer Glaubwürdigkeit hören müssen.

Diese Rüge greift durch.

Der Tatrichter verletzt die Aufklärungspflicht, wenn er die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkennt oder ihr zuwiderhandelt, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängt oder diese mindestens nahelegt (BGH 1 StR 73/50 vom 27.2.1951 = LM Nr. 1 zu § 244 Abs. 2 StPO).

Die Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist zwar die eigentliche Aufgabe des Tatrichters. Aufgabe des Sachverständigen ist es, als Gehilfe des Gerichts dessen fehlende Sachkunde auf einzelnen besonderen Gebieten des Wissens und der menschlichen Tätigkeit zu ersetzen. Ob das Gericht eines solchen Gehilfen bedarf, hat es selbst nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Nur dann, wenn der Richter die seinem Ermessen gesetzten rechtlichen Schranken überschreitet, kann das Revisionsgericht seine Entscheidung beanstanden. Das ist hier der Fall.

Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen bedarf der Tatrichter zwar in der Regel auch dann nicht des Fachwissens eines Sachverständigen, wenn der Zeuge im Kindesoder Jugendalter steht und das Opfer eines an ihm begangenen Sittlichkeitsverbrechens ist. Wenn aber ein solcher Zeuge besondere, aus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendlichen hervorstechende Züge und Eigenheiten aufweist, kann für das Gericht Anlass bestehen, einen Sachverständigen hinzuzuziehen (BGHSt 3, 52).

Die Häufung von Bedenken, die sich im vorliegenden Fall gegen die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin ergeben, rechtfertigt die Annahme eines solchen Ausnahmefalls.

Maria ██ █████ war zur Zeit der Hauptverhandlung 16 Jahre alt; zur Zeit der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten stand sie im Entwicklungsalter. Die Richtigkeit ihrer Aussage ist schon deshalb schwer zu beurteilen, weil sie in den wesentlichsten Punkten im Laufe des Ermittlungsverfahrens und der Hauptverhandlung ihre Aussagen geändert hat. Während sie anfangs nur einen Geschlechtsverkehr mit ihrem Vater zugegeben hatte, hat sie ihn später in zwei Fällen bezichtigt. Auch gegenüber ihrer Mutter hat sie nur von einem Fall gesprochen, in dem ihr Vater mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeübt habe. Geschlechtliche Beziehungen zum Landwirt Hugo K████████ hat sie im Ermittlungsverfahren zunächst überhaupt abgestritten, später jedoch auf Vorhalt zugegeben. Auch ihre dann gemachten Angaben hält das Landgericht selbst für objektiv unrichtig, weil es nach den ihm glaubwürdig erscheinenden eidlichen Angaben des Landwirts die Überzeugung gewonnen hat, dass es nicht zu einem vollendeten Geschlechtsverkehr zwischen ihm und Maria ████████ gekommen ist, den diese zugegeben hatte. Diese Unstimmigkeiten – soweit sie das Urteil überhaupt erörtert – erklärt das Landgericht zum Teil damit, dass Maria █████████████ eine falsche Vorstellung vom Wesen des Geschlechtsverkehrs gehabt habe. War dies aber der Fall, so erscheint es bedenklich, dass die Strafkammer ohne Mitwirkung eines Sachverständigen allein auf Grund der Angaben der Maria ███████ zur Annahme eines vollendeten Verbrechens der Blutschande im ersten Fall kommt. In diesem Zusammenhang hätte der Tatrichter auch weiter berücksichtigen müssen, dass nach seinen eigenen Feststellungen zum zweiten Fall der Blutschande Maria J██ nach diesem zweiten Verkehr geblutet und der Angeklagte nach ihren Angaben gesagt hat, jetzt habe er ihr die Unschuld genommen. Auch aus diesen Feststellungen könnten sich Bedenken gegen die Richtigkeit der Beschuldigung im ersten Fall ergeben. Bei diesen schwerwiegenden Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Maria ██████ musste sich der Tatrichter der Hilfe eines psychologischen Sachverständigen auch dann bedienen, wenn dies nicht ausdrücklich vom Angeklagten oder seinem Verteidiger beantragt wurde. Gerade in einem Fall, in dem wie hier geschlechtliche Erlebnisse einer genauen Erörterung in allen Einzelheiten bedürfen, wird ein psychologischer Sachverständiger bei der Rücksprache mit dem Mädchen viel leichter ein gewisses Vertrauensverhältnis schaffen können, das zu einer offenen Rücksprache über diese heiklen Fragen führen kann. Jedenfalls wird dies in der Regel eher möglich sein als unter den wesentlich ungünstigeren Bedingungen in der Hauptverhandlung (vgl. BGHSt 3, 27, 30; 7, 82).

Nach allem musste sich daher wegen der erheblichen Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Maria J██ dem Landgericht eine weitere Sachaufklärung durch Vernehmung eines psychologischen Sachverständigen aufdrängen.

2. Eines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revision bedarf es hiernach an sich nicht. Mit der neuen Hauptverhandlung wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei der gegebenen Sachlage die Vernehmung der früheren Dienstherrin der Maria J██ dann geboten erscheint, wenn unter Beweis gestellt werden sollte, dass sie falsche Beschuldigungen erhoben hat, die das geschlechtliche Gebiet betreffen.

3. Der Senat hat es für angezeigt gehalten, von der ihm in § 354 Abs. 2 StPO eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen.

RotbergKrummeDr. Wiefels
Dr. BauerLang-Hinrichsen

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