Revision gegen Strafausspruch bei fahrlässiger Tötung teilweise stattgegeben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 305/78
- Datum
- 28.06.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Umstände, die typischerweise den Tatbestand einer Straftat ausfüllen (Regelfallmerkmale), dürfen bei der Strafzumessung nicht zusätzlich strafschärfend verwertet werden.
Die Verwertung von Regelfallmerkmalen als Strafzumessungsgrund kann einen Rechtsfehler darstellen, der zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache führt.
Bei der Entscheidung über die Aussetzung von Freiheitsstrafe zur Bewährung ist insbesondere bei Ersttätern eine besonders sorgfältige und eigenständige Abwägung vorzunehmen; fehlerhafte Strafzumessung kann diese Entscheidung beeinflussen.
Bleibt die rechtliche Prüfung der Schuld unbegründet beanstandet, kann die Revision dennoch insoweit Erfolg haben, als der Strafausspruch wegen Fehlern in der Strafzumessung aufzuheben ist.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 12. Dezember 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 305/78
in der Strafsache gegen den Exportkaufmann Friedhelm Hermann B. aus ████, dort geboren am ███ 1952, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12. Dezember 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat lediglich Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet.
Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Auch der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 6. Juni 1978 verwiesen, die dem Angeklagten bekanntgemacht worden ist.
Zu Recht beanstandet die Revision dagegen den Strafausspruch. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung „zu Ungunsten des Angeklagten“ berücksichtigt, „dass die Fahrt zu seiner Mutter, um die Zeit zu überbrücken, bis er seine Ehefrau von deren Arbeitsstelle abholen konnte, in gar keiner Weise notwendig war“.
Das ist fehlerhaft. Das Fahren im Zustand der Fahruntüchtigkeit, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit besteht, gehört zum Regeltatbild des § 315c StGB. Umstände, die im Regelfall einer Tatbestandsverwirklichung vorliegen, dürfen aber nicht strafschärfend verwertet werden (vgl. BGH bei Dallinger, MDR 1971, 362; 1976, 14; BGH, Beschluss vom 8. Juni 1978 – 4 StR 262/78 –). Der Strafausspruch kann schon aus diesem Grund nicht bestehen bleiben. Im Übrigen ist auch nicht auszuschließen, dass sich diese fehlerhafte Erwägung auf die Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ausgewirkt hat, die gerade bei einem Ersttäter eine besonders eingehende Abwägung erfordert.
Das Urteil ist deshalb im Strafausspruch aufzuheben. Damit entfällt auch der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis, über welche ebenfalls erneut zu befinden sein wird.
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