Treffer
BGH Beschluss

Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB: Strafschärfung aus Tatbestandsmerkmalen unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 262/78
Datum
08.06.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Arnsberg wegen Vergewaltigung in der Revision. Der BGH gab der Revision insoweit statt, dass der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen wurde. Das Landgericht hatte Umstände strafschärfend verwertet, die bereits Tatbestandsmerkmale (§§ 177, 178 StGB) oder eine gesonderte Verurteilung (§ 223 StGB) betreffen. Solche doppelte Verwertungen verstoßen gegen § 46 Abs. 3 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen Umstände nicht strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie bereits gesetzliche Tatbestandsmerkmale der zugrunde liegenden Tat bilden.

2

§ 46 Abs. 3 StGB verbietet die Verwertung von Umständen als Strafschärfung, die typischerweise oder notwendigerweise zur Verwirklichung des Tatbestands gehören.

3

Auch bereits separat verwertete oder gesondert bestrafte Handlungen dürfen nicht erneut als strafschärfender Umstand herangezogen werden.

4

Ist nicht auszuschließen, dass das Strafmaß auf unzulässigen Verwertungen nach § 46 Abs. 3 StGB beruht, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 24. Januar 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 262/78 in der Strafsache gegen Co aus █, den Arbeiter Josef geboren am ██████ 1951 in ██, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 8. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 24. Januar 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Hinsichtlich der Unbegründetheit der Verfahrensrüge wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom 22. Mai 1978 Bezug genommen. Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Dagegen ist der Revision zuzustimmen, soweit sie mit ihren Ausführungen eine Verletzung des § 46 Abs. 3 StGB behauptet. Die strafschärfende Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte bereit war, „die demütigende und mit Angst und Schrecken verbundene Lage beider Zeuginnen hinzunehmen“, gehört zum Regeltatbild des § 177 und auch des § 178 StGB. Umstände, die, wenn auch nicht notwendigerweise, aber doch im Regelfall einer Tatbestandsverwirklichung vorliegen, dürfen jedoch nicht strafschärfend verwertet werden (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1971, 362; 1976, 14). Die gleichen Bedenken bestehen auch gegen die strafschärfende Verwertung der Tatsache, dass der Angeklagte der Zeugin ███████ „sogleich einen Schlag mit der Faust ins Gesicht versetzte“. Wegen dieses Vorgehens ist der Angeklagte zusätzlich nach § 223 StGB verurteilt worden.

Da nicht auszuschließen ist, dass die verhältnismäßig hohe Strafe auch auf diese Verstöße gegen § 46 Abs. 3 StGB zurückzuführen ist, muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.

HirxthalSalgerKnoblich
SpiegelRuß

Zitiert von (1)