Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Betrugsvorwürfe beim Autoverkauf teilweise erfolgreich

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 305/73
Datum
16.08.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Betrugsfälle beim Verkauf von Kraftfahrzeugen verurteilt. Der BGH prüft, ob durch arglistige Täuschung ein Vermögensschaden des Käufers vorliegt. Er hebt mehrere Schuldsprüche auf, weil der Marktwert der Fahrzeuge nicht nachgewiesen war, bestätigt aber andere Verurteilungen und verweist die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Begründung eines Eingehungsbetruges ist erforderlich, dass der Getäuschte durch den Vertrag einen Vermögensschaden erleidet; ein solcher liegt regelmäßig nur vor, wenn die Kaufsache im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektiv den vereinbarten Preis nicht wert ist.

2

Entsprechen Verkehrswert und vereinbarter Kaufpreis trotz verschwiegenen Mangels überein, liegt kein Vermögensschaden vor, es sei denn, besondere weitere Umstände aufseiten des Erwerbers begründen einen Schaden.

3

Schließt ein verschwiegenes Sachmanko die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendbarkeit der Kaufsache aus oder schränkt sie erheblich ein, begründet dies unabhängig vom Verkehrswert einen Vermögensschaden.

4

Ist der Minderwert eines Fahrzeugs aufgrund der Feststellungen offenkundig, bedarf es für die Annahme eines Vermögensschadens nicht zwingend der Beiziehung eines Sachverständigen; andernfalls kann ein Gutachten erforderlich sein.

5

Mehrere Betrugstaten zu Lasten verschiedener Geschädigter sind grundsätzlich als Tatmehrheit zu behandeln; ein Zusammenzug zu einer fortgesetzten Handlung setzt besondere Voraussetzungen voraus und ist nicht ohne Weiteres anzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 19. Dezember 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 305/73

in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugschlosser Dietmar O.[1] ██ aus E█████, geboren ███████████████ in █████ wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 1973 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Dezember 1972 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 bis 4, 7, 11, 12, 15, 18 und 22 der Urteilsgründe schuldig befunden worden ist,

b) im Ausspruch über die unter Nr. 1 der Urteilsformel genannte (unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Mülheim vom 29. April 1968 verhängten Gefängnisstrafe gebildete) Gesamtstrafe.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten des (in der Zeit von Sommer 1966 bis Januar 1970 begangenen) Betruges in insgesamt 33 rechtlich selbständigen Fällen schuldig befunden, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Es hat ihn unter Einbeziehung der Strafen aus zwei rechtskräftigen Urteilen – vom 29. April 1968 und 26. Februar 1970 – zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von je einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Mit der Revision macht der Angeklagte geltend, die Feststellungen rechtfertigten in den Fällen II 1 bis 4, 7, 11 bis 15, 18, 22, 24, 26 und 33 der Urteilsgründe sachlichrechtlich nicht die Annahme eines vom Landgericht bejahten Vermögensschadens der einzelnen Vertragspartner; in allen diesen Fällen außer im Fall 18 erhebt die Revision zugleich auch eine Verfahrensrüge. Ferner meint die Revision, in zahlreichen Fällen sei die innere Tatseite bezüglich Betruges nicht einwandfrei festgestellt. Und schließlich ist die Revision der Auffassung, bezüglich aller Betrugshandlungen oder jedenfalls verschiedener Gruppen von ihnen hätten eine oder mehrere fortgesetzte Handlungen angenommen werden müssen.

II. Dass der Angeklagte in allen der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen seine Kunden getäuscht und dadurch zum Vertragsabschluss bewogen hat, wird von der Revision den Urteilsfeststellungen zufolge mit Recht nicht in Zweifel gezogen.

In allen Fällen handelt es sich jeweils um den Vorwurf, der Angeklagte habe bei Abschluss eines Kaufvertrages einen Eingehungsbetrug begangen. Ein solcher kann nur dann angenommen werden, wenn der durch Täuschung zum Abschluss des Kaufvertrages bewogene Kunde durch den Abschluss des Vertrages einen Vermögensschaden erlitten hat.

1. Einen solchen Vermögensschaden erleidet der durch Täuschung zum Kaufabschluss bewogene Kunde dann, regelmäßig aber auch nur dann, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Kaufsache objektiv den vereinbarten Preis nicht wert ist (BGHSt 16, 220; 16, 321). Entspricht dagegen der Wert der Kaufsache trotz bestimmter – von dem Verkäufer arglistig verschwiegener, selbst erheblicher – Mängel dem vereinbarten Kaufpreis, so liegt ein Vermögensschaden des Käufers nur dann vor, wenn besondere weitere Umstände hinzutreten, wie sie in der Entscheidung BGHSt 16, 321 (beispielhaft, nicht abschließend) aufgeführt sind.

a) Kann der Käufer die Kaufsache infolge der in Wirklichkeit vorliegenden, ihm aber verschwiegenen Mängel nach der Auffassung eines sachlichen Beurteilers nicht oder nicht in vollem Umfang für den von ihm vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden, so ist schon allein darin eine Vermögensschädigung zu erblicken, selbst wenn der Verkehrswert der Gegenleistung des Getäuschten entspricht (BGHSt 16, 321, 326).

Ist etwa ein Kraftfahrzeug infolge in Wirklichkeit vorhandener, vom Verkäufer aber verschwiegener Mängel dermaßen verkehrsunsicher, dass es (wenn es nicht schon zum Verkehr zugelassen ist) von der Zulassungsstelle überhaupt nicht oder erst nach Vornahme größerer, aufwendiger Reparaturen zum Verkehr zugelassen werden kann oder dass es alsbald aus dem Verkehr gezogen werden muss und allenfalls erst nach größeren Reparaturen wieder zugelassen werden kann, so fehlt es in diesem Sinn an der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendbarkeit. Solche Mängel sind aber in den von der Revision beanstandeten Fällen II 1 bis 4, 7, 11, 12, 15, 18 und 22 der Urteilsgründe nicht festgestellt. Auf die von der Revision ebenfalls beanstandeten Fälle II 13, 14, 24, 26 und 33 braucht in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden, weil insoweit das Vorliegen eines Vermögensschadens aus anderen Gründen zu bejahen ist (nachstehend Nr. 3).

b) Dass der Verkehrswert eines Kraftfahrzeugs mit der Anzahl der Kilometer, die es bisher gefahren worden ist, absinkt, ist allgemein bekannt. Deswegen besteht kein Zweifel, dass unter sonst gleichen Umständen etwa ein bisher schon 22.000 km gelaufener Kraftwagen weniger wert ist als ein solcher mit nur 9.000 km Fahrleistung (Fall II 2) oder ein schon 68.000 km gefahrener Kraftwagen gegenüber einem solchen mit nur 29.000 km Fahrleistung (Fall II 4).

Ebenso zweifelsfrei ist, dass ein Kraftwagen, der bei einem schweren Unfall erhebliche Schäden am Rahmen, an den Achsen, der Lenkung usw. erlitten hat, weniger wert ist, als wenn er unfallfrei geblieben wäre.

Deswegen kann sich ein Verkäufer, der einem Kaufinteressenten bewusst wahrheitswidrig die bisherige Fahrleistung eines Kraftfahrzeugs zu gering angibt oder die Unfallfreiheit des Fahrzeugs vortäuscht, des Betruges schuldig machen. Die Wertminderung des schon wesentlich mehr Kilometer als angegeben gefahrenen Fahrzeugs oder des angeblich unfallfreien, in Wirklichkeit aber durch einen Unfall schwer beschädigten Fahrzeugs ist aber eine objektive Tatsache. Sie äußert sich eben darin, dass der Marktpreis des Fahrzeugs mit der höheren Kilometerleistung oder des schwer unfallbeschädigten Fahrzeugs geringer ist als derjenige des Fahrzeugs mit der geringeren Fahrleistung oder des unfallfreien Fahrzeugs. Um einen besonderen, gerade auf Seiten des einzelnen Käufers liegenden Umstand im Sinne der Entscheidung BGHSt 16, 321 handelt es sich dabei nicht. Deswegen wird ein Käufer, der ein in Wirklichkeit unfallbeschädigtes Fahrzeug oder ein solches mit höherer bisheriger Fahrleistung – sofern es im Sinne der vorstehenden Ausführungen (a) zum Fahren einwandfrei verwendbar ist – in Unkenntnis des Schadens oder der höheren Fahrleistung zu einem den wirklichen Marktpreis nicht übersteigenden Preis erwirbt, nicht in seinem Vermögen geschädigt; daran ändert der Umstand nichts, dass er den Kauf nur geschlossen hat, weil er ein unfallfreies Fahrzeug oder ein solches mit geringerer bisheriger Fahrleistung, von dem eine geringere oder eine erst später einsetzende Reparaturanfälligkeit zu erwarten gewesen wäre, erwerben wollte.

Die Entscheidungen, auf die in der vorliegenden Sache das Landgericht seine abweichende Meinung gestützt hat (BayObLG in MDR 1962, 70; OLG Hamm in NJW 1968, 903; OLG Düsseldorf in VRS 39, 269 und in NJW 1971, 158), sind mit der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 16, 220 und besonders 16, 321) nicht in Einklang zu bringen. Das hat auch bereits das Oberlandesgericht Hamm in einer späteren Entscheidung (JMBl NRW 1971, 201) ausgesprochen.

Der Umstand, dass ein Verkäufer – besonders ein Berufshändler – bewusst wahrheitswidrig die Unfallfreiheit des Fahrzeugs zusichert oder den bisher gefahrenen Kilometerstand zu gering angibt, mag zwar dafür sprechen, dass er sich darüber im Klaren ist, er hätte den vereinbarten Kaufpreis sonst nicht erzielen können, dass also der tatsächlich vereinbarte Preis den wirklichen Marktwert übersteigt. In solchen Fällen wird mindestens versuchter Betrug naheliegen. Das ist aber nicht zwingend.

2. Hiernach kann in den Fällen II 1 bis 4, 7, 11, 12, 15, 18 und 22 der Urteilsgründe der Schuldspruch wegen Betruges aus sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben. Die Urteilsfeststellungen in diesen Fällen ergeben nicht eindeutig, dass die Kaufpreise, zu deren Zahlung sich die einzelnen Kunden verpflichtet haben, den Marktwert des jeweils in Rede stehenden Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses überschritten haben. Auch besondere Umstände auf Seiten der Erwerber im Sinne der Entscheidung BGHSt 16, 321 sind nicht festgestellt.

Deswegen braucht in diesen Fällen nicht auf die Verfahrensrüge eingegangen zu werden, wonach das Landgericht die Marktwerte gerade durch Anhörung eines Sachverständigen hätte nachprüfen sollen.

3. Dagegen ergeben die Urteilsfeststellungen in den von der Revision ebenfalls beanstandeten Fällen II 13, 14, 24, 26 und 33 einwandfrei, dass die Fahrzeuge nach dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des jeweiligen Kaufabschlusses befanden, den jeweils vereinbarten erheblichen Kaufpreis nicht wert gewesen sein können. Ein durch den jeweiligen Kaufvertrag herbeigeführter Vermögensschaden der einzelnen Käufer ist damit in diesen Fällen eindeutig klargestellt.

Da es für den Schuldspruch und den (der Strafzumessung zugrunde gelegten) Schuldumfang nicht darauf ankommt, die Marktwerte genau zu bestimmen, brauchte es sich in diesen Fällen dem Landgericht nicht aufzudrängen, zur Feststellung des Marktwertes einen Sachverständigen zu hören.

4. In den Fällen, in denen die Revision nicht im Einzelnen die vorstehend behandelten Bedenken vorgetragen hat, lässt die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hinsichtlich des äußeren Sachverhalts erkennen. Insbesondere kann in den Fällen II 8, 21, 27 und 31 die tateinheitliche Verurteilung auch wegen Urkundenfälschung nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden.

III. Dass der Angeklagte den inneren Tatbestand der Straftaten, derentwegen er verurteilt worden ist, erfüllt hat, hat das Landgericht in allen Fällen einwandfrei – wenn auch in einigen von ihnen nur knapp – dargelegt. Insoweit sind die Angriffe der Revision offensichtlich unbegründet.

IV. Die Auffassung des Landgerichts, dass alle Betrugstaten des Angeklagten untereinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen und dass weder alle noch einige von ihnen zu einer fortgesetzten Handlung oder zu mehreren fortgesetzten Handlungen zusammengezogen werden können, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auch insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.

V. Da infolge der teilweisen Aufhebung des Schuldspruchs eine Reihe der in die erste der beiden Gesamtstrafen fallenden Einzelstrafen wegfallen, hat diese erste (unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Mülheim vom 29. April 1968 verhängten Gefängnisstrafe gebildete) Gesamtstrafe ihre Grundlage verloren. Alle übrigen Einzelstrafen werden von der teilweisen Aufhebung nicht berührt; sie müssen daher bestehen bleiben. Auch auf die zweite der verhängten Gesamtstrafen – die rechtlich einwandfrei gebildet ist – hat die Teilaufhebung keinen Einfluss.

MayrMeyerBuddenberg
BortzlerSalger

Zitiert von (2)