BGH: Aufhebung der Betrugsverurteilung mangels Feststellungen zum Vermögensschaden (2 StR 723/85)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 723/85
- Datum
- 02.04.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verwirklichung des Betrugstatbestands (§ 263 StGB) ist ein objektiv feststellbarer Vermögensschaden erforderlich; allein die subjektive Enttäuschung des Getäuschten über nicht eingehaltene Präferenzen begründet keinen Vermögensschaden.
Liegt die gelieferte Sache in Sicherheits- und Gebrauchsdaueraspekten einem neuen Originalteil gleichwertig, ist ein Vermögensschaden regelmäßig nicht gegeben.
Fehlende oder nicht hinreichend aufgeklärte Feststellungen zur Einwilligung bzw. Reaktion des Geschädigten dürfen nicht durch bloße Verdachtsmomente ersetzt werden; das Gericht muss die zu erwartende Reaktion des Geschädigten in die Beweiswürdigung einbeziehen.
Reichen die Urteilsfeststellungen zur Begründung eines Tatbestandsmerkmals nicht aus, so hat das Revisionsgericht die betreffende Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 19. April 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 723/85
in der Strafsache gegen ███ aus ████████, geboren am den Kaufmann Adolf █████ 1936 in █████, wegen Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1986, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier, B. Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███ aus ███████ als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. April 1985 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte im Fall II 10 b der Urteilsgründe verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Erpressung (Fall II 8 der Urteilsgründe) sowie wegen Betrugs (Fall II 10 b) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zur Teilaufhebung des Urteils. Im Übrigen hat es keinen Erfolg.
I. Fall II 8
1. Die Verfahrensbeschwerden sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2. Auch materiell-rechtlich hat die Verurteilung des Angeklagten in diesem Fall Bestand. Seine Einzelausführungen hierzu erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Zutreffend ist die Auffassung des Landgerichts, dass die Erzwingung der überhöhten Zahlung durch Verweigerung der Herausgabe des Pkw nebst Inhalt den Tatbestand der Erpressung erfüllte (RG GA 38, 207 ff.).
II. Fall II 10 b
Dagegen tragen die Feststellungen zum Fall ██████ nicht die Annahme eines vollendeten Betrugs.
Während einer Urlaubsfahrt des Zeugen ███████ erlitt dessen VW-Passat einen Motorschaden. Das Fahrzeug wurde zur Werkstatt des Angeklagten geschleppt. Dieser erklärte dem Zeugen, dass der Motor nicht mehr repariert werden könne. Der Fahrzeughalter, der stets Wert auf die Verwendung von Originalersatzteilen legt, bat den Angeklagten ausdrücklich darum, „bei VW wegen eines neuen Passat-Motors anzurufen und gleichzeitig nach einer Kulanzregelung bezüglich des Preises auf das Neuteil zu fragen“. In seiner Anwesenheit telefonierte der Angeklagte mit jemandem und fragte unter anderem – allerdings vergeblich – nach einem Preisnachlass aus Kulanzgründen. Der Zeuge ging daher davon aus, dass der Angeklagte, wie besprochen, einen neuen Motor bei VW bestellt habe. In Wirklichkeit hatte der Angeklagte, obwohl ein solcher Motor ohne Schwierigkeiten innerhalb von 24 Stunden zu beschaffen gewesen wäre, das Gespräch mit einem bei der Firma █████ & Co. in ██████ Beschäftigten geführt. Diese Firma vertreibt überholte Rumpfmotoren ohne Nebenaggregate. Ein solcher Motor wurde dann in das Auto des Zeugen eingebaut, ohne dass dieser hierüber aufgeklärt worden war. Er bemerkte das erst am nächsten Tag, als er seinen Wagen abholen wollte und ihm nach Bezahlung von 2.840,65 DM eine Garantiekarte jener Firma betreffend den Einbau eines Rumpfmotors ausgehändigt wurde. Bei dieser Gelegenheit erklärte der Angeklagte dem Zeugen, er solle auf seiner Rückfahrt vorbeikommen, damit man noch einen (kostenlosen) Ölwechsel vornehmen könne. Dann werde auch der Originalverteiler wieder eingebaut, der noch repariert werden müsse. Man habe provisorisch einen anderen Verteiler verwendet, der aber in Ordnung sei. Bereits einige Tage später stellte sich heraus, dass der Pkw infolge des Einbaus eines falschen Verteilers nicht uneingeschränkt fahrtüchtig war. Dem Zeugen entstanden durch den Einbau der passenden Aggregate in einer VW-Werkstatt Unkosten in Höhe von 540,28 DM.
1. Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung dahin verteidigt, der Zeuge habe sein Einverständnis mit dem Einbau eines Rumpfmotors der Firma █████ & Co. erklärt, nachdem sich ergeben hatte, dass in der gewünschten Zeit ein neuer VW-Motor nicht habe beschafft werden können. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass der Zeuge █████ nach Erhalt der erwähnten Garantiekarte den Einbau eines Rumpfmotors der Firma █████ & Co. beanstandet hat. Dies wäre aber im Hinblick auf die Gewohnheit des Zeugen, bei Reparaturen an seinem Fahrzeug immer nur Originalersatzteile verwenden zu lassen, die zu erwartende Reaktion gewesen. Mit deren Ausbleiben hat sich das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht auseinandergesetzt. Dessen hätte es hier aber bedurft.
2. Vor allem genügen die Urteilsfeststellungen nicht zum Nachweis eines Betrugsschadens.
Das Landgericht hat ihn darin gesehen, dass der Zeuge, der größten Wert auf einen „wirklich neuen und somit dauerhaft funktionstüchtigen Originalmotor“ gelegt habe, nicht einen derartigen Motor erhalten habe. Unter Berücksichtigung des persönlichen Schadenseinschlags, so wird im Urteil ausgeführt, sei dem Zeugen trotz der Angemessenheit des für den gelieferten Rumpfmotor verlangten Preises ein Schaden entstanden, weil dieser Motor nicht die für ihn bei der Bestellung ausschlaggebenden wesentlichen Eigenschaften aufgewiesen habe.
Das Urteil enthält keine Angaben über die Qualität des eingebauten Motors. Zugunsten des Angeklagten muss deshalb davon ausgegangen werden, dass dieser Motor sowohl unter Sicherheitsgesichtspunkten als auch bezüglich seiner voraussichtlichen Gebrauchsdauer einem neuen Originalmotor gleichwertig war. Dann ist aber die Annahme eines Vermögensschadens nicht gerechtfertigt. Zwar müssen bei der Prüfung, ob ein solcher Schaden vorliegt, u. a. die persönlichen Bedürfnisse und Verhältnisse des Betroffenen, insbesondere seine Zweckbestimmung mitberücksichtigt werden. Dieser „Grundsatz der Individualisierung“ bedeutet jedoch nicht, dass es allein auf die persönliche Einschätzung des Schadens durch den Getäuschten ankommt. Vielmehr ist in Fällen wie dem vorliegenden entscheidend, ob der Getäuschte die gelieferte Sache nach dem vernünftigen Urteil eines unbeteiligten Dritten nicht oder nicht in demselben Maße für den von ihm vertraglich vorausgesetzten Zweck verwenden kann (vgl. BGHSt 16, 220 ff.; 321, 326; BGH, Urteile vom 16. August 1973 – 4 StR 305/73 – und vom 6. Dezember 1977 – 4 StR 495/77). Ein Vermögensschaden ist nicht schon dann gegeben, wenn jemand infolge eines durch eine Täuschung hervorgerufenen Irrtums eine Vermögensverfügung getroffen hat, die er bei Kenntnis der wirklichen Gegebenheiten unterlassen hätte. Bei einer anderen rechtlichen Betrachtungsweise würde der Betrug den ihm innewohnenden Charakter einer gegen das Vermögen gerichteten Straftat verlieren.
3. Aus diesen Gründen kann die Verurteilung im Fall II 10 b nicht bestehen bleiben. Dies bedingt auch die Aufhebung der Gesamtstrafe.
Der Senat empfiehlt, in der neuen Hauptverhandlung vor allem zu klären, ob der Zeuge ███████ beim Bezug eines neuen Originalmotors oder eines gleichwertigen VW-Austauschmotors mit einer Kulanzregelung hätte rechnen können. Hierzu wird es der Feststellung des Baujahrs und des damaligen Kilometerstands des Fahrzeugs bedürfen.
| Theune | Meyer | Niemöller | |||
| Maier | Gollwitzer |