Treffer
BGH Urteil

Revision der Nebenklägerin gegen Freispruch nach Verkehrsunfall verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 304/56
Datum
16.03.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin rügt das Urteil des Landgerichts Bayreuth, mit dem der Angeklagte im Verkehrsunfallfall freigesprochen wurde, und beanstandet unter anderem fehlende Urteilsgründe sowie die unterlassene Hinzuziehung weiterer Sachverständiger. Das Landgericht hielt das Gutachten des Sachverständigen für überzeugend. Der BGH verwirft die Revision. Er betont, dass bei Freispruch im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden sei und ein weiterer Sachverständiger nicht zwingend erforderlich war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlen der Urteilsgründe i.S. von § 558 Nr. 7 StPO liegt nur vor, wenn sich überhaupt oder für einen von mehreren Tatvorwürfen keinerlei Gründe finden lassen.

2

Bei einem Freispruch genügt nach § 267 Abs. 5 StPO eine weniger umfangreiche Begründung; der Tatrichter hat alle nicht schuldhaft erklärenden Möglichkeiten zu prüfen und im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden.

3

Der Tatrichter verletzt § 244 StPO nicht, wenn er keinen weiteren Sachverständigen hinzuzieht, solange das vorhandene Gutachten sachkundig, widerspruchsfrei und überzeugend ist und keine Umstände die Hinzuziehung weiterer Begutachtung nahelegen.

4

Die Pflicht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO besteht nur, wenn der bekannte Sachverhalt die Benutzung weiterer Beweismittel nahelegt; bloße Behauptungen oder hypothetische Möglichkeiten genügen nicht.

5

Die Revisionsprüfung ist an die tatrichterliche Beweiswürdigung gebunden; tatsächliche Feststellungen dürfen nur aufgehoben werden, wenn sie gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze verstoßen.

Vorinstanzen

Landgericht Bayreuth, 16. März 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

in der Strafsache gegen den ███████████ █████████, geboren am ███ 1915, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Erumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████████████ der Verhandlung, ███ bei der Verkündung Oberstaatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft, als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizangestellter als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin Frau Johanna ███ aus X_____ gegen das Urteil des Landgerichts in Bayreuth vom 16. März 1956 wird verworfen.

Sie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Nebenklägerin ließ am ███ Februar 1954 durch eine Berliner Speditionsfirma ihren Umzug von Berlin nach Tannhaus durchführen. Sie selbst fuhr mit ihrem Sohn Werner H____ in einem Volkswagen dieser Firma, der von dem Angeklagten gesteuert wurde, an diesem Tage zwischen 24 und 15 Uhr von Berlin ab. Nach mehrfachen Aufenthalten an Kontrollstellen erreichte der Angeklagte mit dem Volkswagen gegen 24 Uhr die Grenzstation Tepen. Der Aufenthalt dort dauerte Stunden. Während dieser Zeit hielt sich der Angeklagte teils im Rasthaus auf, wo er Kaffee trank und längere Zeit am Tisch sitzend schlummerte; teils verbrachte er die Aufenthaltszeit in seinem Wagen. Alkohol hat der Angeklagte auf der Fahrt nicht zu sich genommen. Gegen 5 Uhr morgens setzte der Angeklagte seine Fahrt fort und benutzte ab Hof die Autobahn in Richtung Bayreuth, die schneebedeckt war. Gegen 6.30 Uhr fuhr der Angeklagte in Höhe der Ortschaft Bandlach. Während er bisher stets die Mitte der Fahrbahn eingehalten hatte, zweigte er bei km 301 in völlig gerader Linie nach rechts ab, erreichte nach 85 m den rechten Straßenrand, fuhr über die hohe Böschung herab und prallte anschließend an einen Baum. Werner H____ erlitt einen Schädelbruch, an dessen Folgen er wenige Stunden später verstarb. Die Nebenklägerin und der Angeklagte wurden gleichfalls schwer verletzt.

Von dem Vorwurf, durch dieselbe Handlung sich der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen Körperverletzung und der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig gemacht zu haben, ist der Angeklagte mangels Beweises freigesprochen worden.

Gegen dieses Urteil hat die Nebenklägerin Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht sowie des sachlichen Rechts gerügt.

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1. Zu Unrecht rügt die Revision eine Verletzung des § 558 Nr. 7 StPO. Ein Fehlen der Urteilsgründe i. S. dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn sich überhaupt oder zu einem von mehreren Tatvorwürfen keine Gründe finden. Das ist hier nicht der Fall.

2. Unbegründet ist weiter die Rüge, das Urteil entspreche nicht den Anforderungen der §§ 261, 267 StPO, weil es keine eindeutigen Feststellungen enthalte, auf Grund deren das Urteil gefällt und die Überzeugung des Gerichts begründet wurde; Ausdrücke wie „möglicherweise“ und „könnte“ seien nicht geeignet, ein Urteil zu tragen.

Bei diesem Vorwurf übersehen die Revision, dass der Angeklagte mangels Beweises freigesprochen worden ist und dass das Strafverfahren von dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ beherrscht ist. Das hat zur Folge, dass der Tatrichter zur Prüfung aller Möglichkeiten verpflichtet ist, die den Unfall ohne Verschulden des Angeklagten herbeigeführt haben oder hätten können, und dass er schon dann zu einem Freispruch kommen muss, wenn er diese Möglichkeiten nicht sicher ausschließen kann. Im Übrigen gilt für einen Freispruch nur die Vorschrift des § 267 Abs. 5 StPO, der das Urteil genügt.

Auch der Vorwurf der Revision, die Strafkammer habe § 244 StPO verletzt, erweist sich als unbegründet.

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil es keine Umstände feststellen konnte, die den sicheren Schluss zuließen, der Unfall könne nur auf ein schuldhaftes Verhalten des Angeklagten beruhen; es hat es vielmehr nicht für ausgeschlossen erachtet, dass das Abkommen von der Fahrbahn ohne Schuld des Angeklagten erfolgt ist. Die Strafkammer hat auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. B____, das dieser in Zusammenarbeit mit der Technischen Universität Berlin-Charlottenburg erstellt hat, es als möglich angesehen, dass der Angeklagte in einem Zustand vorübergehender Benommenheit durch Kohlenoxydgase, die mit der Heizluft in den Wagen eingedrungen seien und die der Angeklagte ohne sein Verschulden vorher nicht bemerkt habe, von der Autobahn abgekommen sei.

Der Vertreter der Nebenklägerin hatte in der Hauptverhandlung die Ladung eines Sachverständigen vom Volkswagenwerk in Wolfsburg zum Beweis dafür beantragt, „dass die Möglichkeiten einer Unfallursache durch Einwirkung betäubender Gase auf den Angeklagten nicht gegeben waren“.

Das Landgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Es hat als wahr unterstellt, dass im Allgemeinen durch die Heizanlage des Volkswagens keine Kohlenoxydgasvergiftung verursacht wird. Das erstattete Gutachten könne schon deshalb durch ein neues Gutachten nicht entkräftet werden, weil inzwischen der Zustand des Motors durch Beseitigung der auf den Kühlrippen vorhandenen Ölrückstände verändert worden sei und der frühere Zustand nicht wiederhergestellt werden könne. Abgesehen davon stehe auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen ███ fest, dass in den vom Angeklagten gelenkten Volkswagen Kohlenoxydgase gelangen konnten. Die Sachkunde des Gutachters sei nicht zweifelhaft; das Gutachten gehe nicht von unzutreffenden tatsächlichen Erwägungen aus und enthalte keine Widersprüche. Der neue Sachverständige verfüge auch nicht über Forschungsmittel, die denen des Sachverständigen B____ überlegen erschienen.

Der Antrag des Vertreters der Nebenklägerin, einen Sachverständigen zum Beweis dafür zu hören, „dass zur Zeit des Unfalls durch Erhitzung von Öl, das sich auf den Kühlrippen des Motors befand, keine Kohlenoxydgase in das Wageninnere gelangen konnten, insbesondere nicht bei dem streitgegenständlichen Wagen; diese würden vielmehr wirken können“, hat die Strafkammer aus den gleichen Gründen abgelehnt.

Die Revision rügt, der Tatrichter habe diese Anträge nicht ablehnen dürfen und habe dadurch die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt.

a) § 244 Abs. 4 StPO ist nicht verletzt. Nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO braucht der Tatrichter keinen weiteren Sachverständigen zuzuziehen, wenn schon durch den ersten Gutachter das Gegenteil der Beweistatsache erwiesen ist. Da, wie das Urteil ergibt, das Landgericht die Sachkunde des vernommenen Sachverständigen Dipl.-Ing. B____ für zweifelsfrei und sein Gutachten für überzeugend gehalten hat, bestand für es kein Anlass, eine weitere Begutachtung anzuordnen. Einer der Ausnahmefälle, in denen das Gesetz die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen zwingend vorschreibt, liegt nicht vor. Zu Unrecht meint die Revision, der Sachverständige habe nicht davon ausgehen dürfen, dass der Mangel am Motor schon zur Zeit des Unfalls bestanden habe; der Wagen habe bei dem Unfall doch einen Totalschaden erlitten und sei sicherlich völlig überholt worden. Dass der Motor unbeschädigt geblieben ist, hat der Sachverständige selbst durch Rückfrage bei der Eigentümerin des Wagens festgestellt (vgl. Bl. 139 d. A.). Dass diese Feststellungen unrichtig seien, hat die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, nicht unter Beweis gestellt. Das Gutachten des Sachverständigen ███ enthält keine Widersprüche.

b) Durch die Unterlassung der Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen hat die Strafkammer auch nicht § 244 Abs. 2 StPO zuwidergehandelt. Der Tatrichter verletzt nur dann die Aufklärungspflicht, wenn er die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwidergehandelt hat, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte oder diese mindestens nahelegte (BGHSt 1, 278 [280] zu § 244 Abs. 2 StPO).

Davon kann hier keine Rede sein. Es bestand für das Landgericht kein Anlass, von sich aus einen weiteren Sachverständigen zu hören, nachdem sich bereits zwei Sachverständige zu den hier entscheidenden Fragen geäußert hatten. Das gilt auch im Gegensatz zur Meinung der Revision für die Frage, ob die nach dem Inhalt des Urteils für die Verschmutzung des Motors und damit für die Entwicklung der Kohlenoxydgase ursächliche geringe Beschädigung der Leitung schon vor dem Unfall vorhanden gewesen ist. Es erscheint schon deshalb ausgeschlossen, dass diese Frage vom Landgericht in der Hauptverhandlung übersehen sein konnte, weil sie als wesentlicher Punkt bereits eingehend im Ermittlungsverfahren erörtert worden ist. Dass das Landgericht diese Frage in der Hauptverhandlung mit den Sachverständigen erörtert hat, folgt nach der Überzeugung des Senats auch aus dem Inhalt des Urteils. Nur so lässt es sich verstehen, dass das Urteil folgendes ausführt: „Es ist ferner mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Zustand des Motors zur Zeit des Unfalls derselbe war, als dieselbe Verschmutzung vorhanden war, wie bei der Untersuchung im Februar 1955, wie ausdrücklich festgestellt: ‚Die festgestellte Verschmutzung trat bei Volkswagen Lm 83/84 auf. Sie ist bei dem vorliegenden Fall unwiderlegbar in einer nicht exakt feststellbaren Zeit entstanden.‘“

Die Strafkammer hat die Frage des Zeitpunkts der Beschädigung der Leitung nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung wegen der Geringfügigkeit und wegen der besonderen Umstände des Schadens für unerheblich gehalten und dem Angeklagten unterstellt, dass der Schaden schon vor dem Unfall vorgelegen hat. Dann brauchte sich die Strafkammer aber die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zu dieser Frage nicht aufzudrängen.

Der Revision kann auch darin nicht gefolgt werden, dass sich die Notwendigkeit der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen daraus ergebe, dass der Sachverständige ███ in seinem schriftlichen Gutachten (Bl. 147, 148 d. A.) erklärt habe, es sei deshalb nicht möglich, eine plötzliche Benommenheit des Angeklagten durch Kohlenoxydgase anzunehmen, weil mit solchen Gasen jedenfalls starke heizende Dämpfe aufträten, die für den Fahrer unerträglich seien und ihn daher zwängen würden, die Fenster zu öffnen oder die Heizung abzuschalten. Dass der Sachverständige ███ diese Ansicht vertrat, hat die Revision selbst nicht vorgetragen. Sie hat auch nicht dargelegt, dass der Sachverständige ██ ██ gegen diese Ansicht des Sachverständigen ███ etwas vorgebracht hätte.

II. Die Sachrüge

Was die Revision gegen den Freispruch des Angeklagten vorbringt, verkennt – ebenso wie ihre Darlegungen zur Verletzung des sachlichen Rechts – dass die Strafkammer bei unaufklärbarer Sachlage im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden hat. Ihr Vorbringen im Einzelnen stellt sich in Wirklichkeit nur als unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar, dessen tatsächliche Feststellungen weder die Denkgesetze noch allgemein gültige Erfahrungssätze verletzen und daher für das Revisionsgericht bindend sind.

Auch im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin erkennen.

RotbergDr. Seibert
Dr. SauerDr. Wiefels

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