Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Strafzumessung im Verkehrsstrafverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 302/58
Datum
31.03.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte fuhr stark alkoholisiert einen Fußgänger an, verursachte dessen Tod und entfernte sich vom Unfallort. Zentral war, ob das Landgericht das mögliche Mitverschulden des Getöteten (vgl. § 37 StVO) bei der Strafzumessung ausreichend berücksichtigt hat. Der BGH bestätigt die fahrlässige Tötung, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist wegen unklarer Feststellungen zur Zumutbarkeit der Straßenbenutzung zurück. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kraftfahrer hat die nach § 1 StVO gebotene Sorgfalt walten zu lassen und muss mit der Benutzung der Fahrbahn durch Fußgänger rechnen, wenn Gehwege fehlen; dies ist bei der Prüfung fahrlässigen Verhaltens zu berücksichtigen.

2

Die Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 2 StVO dient in erster Linie dem Schutz der Fußgänger, verpflichtet diese aber zugleich im Interesse anderer Verkehrsteilnehmer, die linke Straßenseite zu benutzen.

3

Hat das Mitverschulden des Verletzten oder Getöteten Einfluss auf die Strafzumessung, hat das Tatgericht hierzu konkrete Feststellungen zu treffen; unterbleiben solche Feststellungen oder ist deren Berücksichtigung fehlerhaft, kann der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen sein.

4

Die Annahme von Tateinheit anstelle von Tatmehrheit ist unschädlich, soweit hierdurch dem Angeklagten kein Nachteil entsteht.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 31. März 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl H. aus W. ████, geboren am ██ ███ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ██ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 31. März 1958 – den Feststellungen nach – im Strafausspruch aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und Unfallflucht zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und der Verkehrspolizeibehörde untersagt, ihm vor Ablauf von fünf Jahren eine neue Erlaubnis zu erteilen.

Den Feststellungen des Landgerichts zufolge fuhr der Angeklagte am 22. Dezember 1957 um 6 Uhr morgens nach seiner durchzechten Nacht in erheblich angetrunkenem Zustand (1,75 ‰ Alkohol) mit seinem Volkswagen auf der auch zu dieser Zeit belebten Bundesstraße 262, der sogenannten Saarstraße, von Wiesbaden in Richtung Schierstein. Er hatte auf leicht abfallender Strecke eine mindestens 100 m überschaubare leichte Linkskurve zu nehmen. Die vor ihm liegende Straße war durch elektrische Lampen, die über der Fahrbahnmitte angebracht waren, gut erhellt.

Am Ende der Kurve ging in derselben Richtung der Heizer Gustav R. von seiner Arbeitsstätte nach Hause. Er benutzte die äußere rechte Seite des Fahrdamms, weil ein Bürgersteig fehlte und der rechts an die Fahrbahn anschließende Teil der Straße schlecht zu begehen war. Er war für einen nachfolgenden Kraftfahrer auf mindestens 100 m zu erkennen. Der Angeklagte aber sah ihn zu spät, weil er angetrunken war. Er fuhr auf der äußersten rechten Fahrbahnseite, erfasste █████ mit dem rechten Kotflügel und schleifte ihn etwa 5,80 m mit. R. wurde auf die rechte Seite der Kühlerhaube und sodann weiter nach oben gegen die Windschutzscheibe geschleudert und erlitt tödliche Verletzungen.

Nach dem Unfall hielt der Angeklagte kurz an, blickte, ohne auszusteigen, nach hinten, fuhr einige Meter zurück und entfernte sich dann, ohne sich um den Verunglückten zu kümmern.

II. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen beanstandet, kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.

1) Die Bedenken des Angeklagten gegen den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet; zum Teil richten sie sich unzulässigerweise gegen Feststellungen der Strafkammer.

2) Ob das Landgericht zu Recht angenommen hat, auch die nach dem Unfall begangene Flucht sei Teil einer natüri— lichen, durch das Band der auch danach fortdauernden fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung begründeten Handlungseinheit, stehe also in Tateinheit sowohl zu dieser Straftat wie zur fahrlässigen Tötung, mag auf sich beruhen. Denn durch die Annahme tateinheitlichen anstatt tatmehrheitlichen Zusammentreffens ist der Angeklagte nicht beschwert.

3) Bei Prüfung der Frage, ob der Angeklagte den Unfall fahrlässig herbeigeführt habe, mißt die Strafkammer der Tatsache keine Bedeutung bei, daß der angefahrene Fußgänger entgegen § 37 Abs. 1 Satz 2 StVO auf der rechten anstatt auf der linken Straßenseite gegangen war. Sie meint, die erwähnte Vorschrift diene allein dem Schutz der Fußgänger, befreie aber den Autofahrer nicht davon, auch einen unvorschriftsmäßig gehenden Fußgänger mit der nach § 1 StVO geforderten Sorgfalt zu überholen. Diese Auffassung ist zwar, soweit sie auch in einem solchen Falle die Pflicht eines Fahrers zur sorgfältigen Beobachtung der Fahrbahn und der Rücksicht auf einen vorschriftswidrig auf der falschen Seite gehenden Fußgänger der StVO entnimmt, nicht zu

beanstanden. Die Auffassung aber, daß § 37 Abs. 1 Satz 2 StVO nur zum Schutz der Fußgänger erlassen sei, entspricht nicht dem Standpunkt des erkennenden Senats. Wie er in seinem Urteil 4 StR 160/57 vom 11. Juli 1957 (BGHSt 10, 369) näher dargelegt hat, müssen Fußgänger jene Vorschrift, die allerdings in erster Linie sie selbst vor Gefahren schützen will, auch im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer beachten. Für den Schuldspruch kann die irrige Auffassung der Strafkammer auf sich beruhen; denn sie hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, daß der Angeklagte fahrlässig den Tod des Fußgängers verursacht habe. Ihm war nämlich die Unfallstrecke von täglichen Fahrten her vollständig vertraut. Er wußte insbesondere, daß die Fahrbahn wegen des mangelhaften Zustands des Gehstreifens von Fußgängern benutzt wurde. Sie wirft ihm daher mit Recht vor, daß er diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen und darauf sein Verhalten eingestellt habe. Sie macht ihm insbesondere zu Recht den Vorwurf, daß er unter diesen Umständen keinen genügenden Abstand von der äußersten rechten Seite der Fahrbahn einhielt.

Dagegen kann sich die der Entscheidung in BGHSt 10, 269 widersprechende Meinung der Strafkammer im Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Der Senat vermag nicht sicher auszuschließen, daß die Strafkammer bei Berücksichtigung jener Entscheidung in der Verkehrswidrigkeit des Fußgängers ein mitwirkendes Verschulden am Unfall gesehen und dann möglicherweise die Strafe niedriger bemessen hätte. Voraussetzung dafür wäre allerdings, daß es dem Verunglückten nach den Straßenverhältnissen zumutbar war, die linke Straßenseite zu benutzen; worüber das Landgericht noch nähere Feststellungen zu treffen haben wird.

Die Grundsätze, die der Tatrichter bei der Strafzumessung in einem Fall zu beachten hat, bei dem ein Verschulden des Verletzten oder Getöteten bei dem Unfall mitgewirkt hat, sind in BGHSt 3, 218 näher dargelegt.

Das angefochtene Urteil muß hiernach im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung an die Strafkammer zurückverwiesen werden.

RotbergKrummeLang-Hinrichsen
SeibertFlitner

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