Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung: Fußgänger auf falscher Straßenseite – Voraussehbarkeit unklar

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 160/57
Datum
11.07.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, weil er außerhalb geschlossener Ortschaften entgegen § 37 Abs. 1 S. 2 StVO auf der rechten Straßenseite ging und ein Motorradfahrer zwischen ihn und seine Begleiterin fuhr, dabei stürzte und verstarb. Der BGH bejaht grundsätzlich die Ursächlichkeit des Verstoßes sowie, dass die Vorschrift auch im Interesse anderer Verkehrsteilnehmer zu beachten ist. Die Verurteilung hält aber nicht, weil die tatrichterlichen Feststellungen zur Voraussehbarkeit des konkreten Unfallverlaufs (auffälliges, ggf. ganz unvernünftiges Fahrverhalten des Motorradfahrers) nicht ausreichen. Das Urteil wurde aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gebot, dass Fußgänger außerhalb geschlossener Ortschaften links zu gehen haben, dient zwar primär dem Schutz der Fußgänger, ist aber auch im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer zu beachten.

2

Für die Kausalitätsprüfung ist auf den tatsächlichen Unfallverlauf abzustellen; hypothetische Alternativverläufe bei anderem verkehrsgerechtem Verhalten ersetzen diese Prüfung nicht.

3

Die Ursächlichkeit eines Verstoßes gegen das Linksgehgebot kann nicht mit der Erwägung verneint werden, der Unfall wäre möglicherweise auch bei verkehrsgemäßem Verhalten eingetreten; diese Möglichkeit kann jedoch für die Voraussehbarkeit bedeutsam sein.

4

Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen fahrlässiger Erfolgsverursachung setzt voraus, dass der konkrete Ursachenverlauf nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der Lebenserfahrung lag und für den Täter bei zumutbarer Sorgfalt vorhersehbar war.

5

Ein ganz unvernünftiges, atypisches Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers kann im Einzelfall den Zurechnungszusammenhang über die fehlende Voraussehbarkeit entfallen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 14. Dezember 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Metzgergesellen Heinrich W. ███, Kreis ███████████, dort geboren am ██████ 1935, wegen fahrlässiger Tötung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juli 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung: Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Durch die Vorschrift, dass Fußgänger außerhalb von Ortschaften auf der linken Straßenseite gehen müssen, sollen zwar in erster Linie diese selbst vor Gefahren geschützt werden, die ihnen von entgegenkommenden Fahrzeugen drohen. Sie müssen diese Vorschrift aber auch im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer beachten.

Für die Frage, ob das Verhalten eines Verkehrsteilnehmers für einen Unfall ursächlich war, kommt es lediglich auf den wirklichen Unfallverlauf an.

Deshalb kann die Ursächlichkeit einer Übertretung des § 37 Abs. 3 Halbsatz 1 StVO für den Zusammenstoß des Fußgängers mit einem sich ihm von hinten nähernden Fahrzeug nicht mit der Erwägung verneint werden, der Unfall hätte sich ebenso ereignet, wenn der Fußgänger – verkehrsgemäß in entgegengesetzter Richtung gegangen wäre oder an der Unfallstelle gestanden hätte.

Doch kann diese Möglichkeit für die Frage der Voraussehbarkeit des Zusammenstoßes bedeutsam sein.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 14. Dezember 1956 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der 22 Jahre alte Angeklagte ging am Abend des 18. August 1956 gegen 21.15 Uhr, als es schon völlig dunkel war, in Begleitung der 18-jährigen Waltraud ██████ auf der Bundesstraße zwischen Westuffeln und Obermeiser (Kreis Hofgeismar) in Richtung zur letztgenannten Ortschaft. Beide gingen nebeneinander auf der rechten Seite der 7,15 m breiten asphaltierten Straße, und zwar Waltraud ██████ ganz am Straßenrand, der Angeklagte dicht links neben ihr. Er trug außer einer Glanzlederjacke dunkle, das Mädchen außer schwarzen Schuhen bunte Kleidung. Plötzlich näherte sich hinter ihnen auf seinem Motorrad mit einer Geschwindigkeit von 60–70 km/h der landwirtschaftliche Arbeiter Willi ██████. Er fuhr zwischen beide Fußgänger hinein. Waltraud ██████ wurde nach rechts geschleudert, der Angeklagte ein Stück nach vorne mitgerissen. Beide trugen, und zwar Waltraud ██ erhebliche, Verletzungen davon. █████████ kam mit seinem Motorrad zu Fall und erlitt einen Schädelbasisbruch und eine schwere Gehirnquetschung. Er starb nach wenigen Stunden.

II. Das Landgericht sieht eine für den Unfall mitursächliche Verkehrswidrigkeit darin, dass die beiden Fußgänger entgegen der Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 2 StVO auf ihrer rechten, anstatt auf ihrer linken Straßenseite gingen. Während es glaubt, der 18-jährigen █████ aus ihrer Unkenntnis der erst seit dem 1. Mai 1956 geltenden neuen Bestimmung keinen Vorwurf der Fahrlässigkeit machen zu dürfen, und sie deshalb freigesprochen hat, hält es den Angeklagten der fahrlässigen Tötung für mitschuldig. Zwar sei auch ihm eine Kenntnis der neuen Vorschrift zur Unfallzeit nicht nachzuweisen. Doch sei ihm, der 1 1/2 Jahre bis kurz vor dem Unfall selbst Motorradfahrer und noch über einen Monat lang nach Inkrafttreten des neuen Gebots für Fußgänger im Besitz des Führerscheins der Klassen 1 und 2 gewesen sei, zuzumuten gewesen, sich über die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften zu unterrichten. Dadurch, dass er dies unterließ, habe er fahrlässig gehandelt. Er sei imstande gewesen zu erkennen, dass jede Übertretung einer Verkehrsvorschrift Unfälle auslösen könne. § 37 Abs. 1 Satz 2 StVO sei zwar in erster Linie zum Schutz der Fußgänger eingeführt worden. Dieser beabsichtigte Schutz wirke aber nur begrenzt, weil ein Fußgänger auch dann, wenn er die neue Bestimmung beachte, unter Umständen verpflichtet sei, die Fahrbahn vor einem Kraftfahrzeug völlig zu räumen. Erst recht aber müsse ein Fußgänger das neue Gebot des § 37 Abs. 1 Satz 2 aaO in seinem eigenen Interesse und in dem anderer Verkehrsteilnehmer einhalten. Andernfalls verletze er den Vertrauensgrundsatz im Verkehr. Mit einem verkehrswidrigen Verhalten des verunglückten Motorradfahrers habe der Angeklagte rechnen müssen, umso mehr, als er selbst sich nicht verkehrsgemäß verhalten habe. Zwar sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass ██ durch Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt überwiegend zu dem Unfall beigetragen habe. In der Hauptverhandlung habe sich aber kein Anhalt für „solche Unbedachtsamkeiten“ ███ ██ ergeben, „die der Angeklagte ... bei verständiger Würdigung aller gegebenen Umstände nicht in Erwägung zu ziehen brauchte“. Es spreche auch nichts dafür, dass ein unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis den Unfall verursacht habe.

III. Die Revision des Angeklagten, mit der er sachlich-rechtliche Bedenken gegen seine Verurteilung geltend macht, muss zur Aufhebung des Urteils führen.

1. Unbegründet ist allerdings der Einwand des Angeklagten, sein Verhalten sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen, ebenso seine Meinung, ihm dürfe aus der Übertretung des § 37 Abs. 1 Satz 2 StVO deshalb kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden, weil es sich bei dem neuen Gebot um eine nur dem Schutze des Fußgängers dienende Bestimmung handele.

a) Den ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Übertretung und dem Unfall bestreitet der Angeklagte mit dem Hinweis darauf, dass das Verkehrsunglück „genau so gut denkbar“ sei, wenn er in entgegengesetzter Richtung gegangen wäre oder, beispielsweise, am Unfallort gestanden hätte. Weil er sich in jedem dieser beiden angenommenen Fälle an der Unfallstelle verkehrsgemäß befunden hätte, sei es für den Unfallverlauf ohne Bedeutung, dass er dem Motorradfahrer den Rücken, anstatt bei entgegengesetzter Gehrichtung das Gesicht zugewandt hatte.

Bei diesen Erwägungen geht die Revision von einem anderen als dem wirklichen Geschehen aus. Sie muss deshalb notwendig die richtige Antwort auf die Frage nach der Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten verfehlen. Immer muss bei der rechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts von dem wirklichen Geschehen oder Verhalten eines Angeklagten ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall wies es die keineswegs nebensächliche Besonderheit auf, dass der Angeklagte am rechten Straßenrand in der Fahrtrichtung ███████ ging. Bei Beachtung des neuen Gebots für Fußgänger hätte der Angeklagte sich, da er zwischen Westuffeln und Obermeiser in Richtung zur letztgenannten Ortschaft ging, auf der anderen Straßenseite befunden. Dass es dann nicht zu dem Zusammenstoß mit ███████, der ganz auf der anderen Seite der über 7 m breiten Straße fuhr, gekommen wäre, liegt klar zutage.

b) Wie die Begründung des Bundesministers für Verkehr zu dem „Entwurf der Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts“ (Drucksachen des Deutschen Bundestags 1955 Nr. 391/55) ergibt, bezweckte die Einführung des Gebots, dass Fußgänger außerhalb geschlossener Ortschaften auf der äußersten linken Seite von Straßen ohne Gehweg und ohne befestigte Seitenstreifen gehen müssen, allerdings in erster Linie den Schutz der Fußgänger selbst. Denn es sollte die besondere Gefahr, der sie beim Gehen auf der rechten Seite von Landstraßen ausgesetzt sind, bekämpft werden. Diese Gefahr besteht bei Dunkelheit darin, dass Kraftfahrer, die vom Gegenverkehr geblendet werden, Fußgänger an der rechten Seite leicht übersehen. Andererseits soll der Fußgänger durch die Beobachtung des neuen Gebots in die Lage versetzt werden, sich selbst auf ein ihm entgegenkommendes Fahrzeug rechtzeitig einzustellen. Die Neuregelung verfolgt aber, wenigstens mittelbar, auch einen stärkeren Schutz des Kraftfahrers. Denn eine Regelung, die der größeren Sicherheit der Fußgänger vor Gefahren des Kraftverkehrs dient, kommt auch dem Kraftfahrer zugute. Deshalb muss der Fußgänger die Vorschrift auch mit Rücksicht auf den Kraftfahrer beachten. Jeder Verkehrsteilnehmer ist Glied einer größeren, zu gegenseitiger Rücksicht verpflichteten und auf verkehrsgemäßes Verhalten eines jeden angewiesenen Gefahrengemeinschaft. Das Gebot gegenseitiger Rücksicht (§ 1 StVO) verlangt deshalb von jedem auch die Befolgung solcher Regeln, die ausschließlich oder überwiegend im Interesse nur eines von ihnen getroffen sind, wenn und soweit ihre Befolgung auch andere zu schützen und die Gefahr von Unfällen zu vermeiden geeignet ist. Diese Eignung kann der neuen Vorschrift nicht abgesprochen werden.

2. Kann somit an einer schuldhaften Verkehrswidrigkeit des Angeklagten und an ihrer Ursächlichkeit für den Tod ███████ kein begründeter Zweifel bestehen, so ist seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung dennoch nur unter der weiteren Voraussetzung begründet, dass er den Unfall voraussehen konnte. Die bisherigen Feststellungen der Strafkammer reichen nicht aus, um dies bejahen zu können. Angesichts der auffälligen Tatsache, dass der verunglückte ███████████████ die beiden Fußgänger hineinfuhr, obwohl die von ihm durchfahrene Strecke gerade verlief und er genug Platz hatte, um die beiden Fußgänger gefahrlos zu überholen, nimmt die Strafkammer zugunsten des Angeklagten an, dass den Motorradfahrer ein überwiegendes Verschulden treffe, „sei es aus Übermüdung, mangelnder Fahrtechnik oder Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt“. Sie glaubt aber trotzdem, der Angeklagte habe den Unfall voraussehen können; denn die Hauptverhandlung habe „keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass ███████ solche Unbedachtsamkeiten begangen hat, die der Angeklagte bei verständiger Würdigung aller gegebenen Umstände nicht in Erwägung zu ziehen brauchte“. Es spreche auch nichts dafür, „dass ein unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis den Unfall verursacht hat“.

Wie diese Erwägungen andeuten, scheint die Strafkammer verkannt zu haben, dass eine strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten für den tödlichen Ausgang schon dann verneint werden müsste, wenn sich bei Berücksichtigung der Lebenserfahrung die Möglichkeit vernünftigerweise nicht ausschließen lässt, dass ██████ sich so verkehrswidrig verhielt, dass niemand, auch nicht der Angeklagte, damit zu rechnen brauchte. Der nach der Meinung der Strafkammer erforderliche Nachweis unberechenbarer Unbedachtsamkeiten ███████ wäre dann für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht Voraussetzung.

Allerdings ist in der Regel nicht nur das voraussehbar, was die regelmäßige, sondern auch das, was die nur mögliche Folge verkehrswidrigen Verhaltens ist. Üblicherweise ist deshalb ein durch verkehrswidriges Verhalten verursachter oder mitverursachter Unfall für den Schuldigen voraussehbar. Denn die Verkehrsvorschrift, die er übertreten hat, ist der gesetzgeberische Niederschlag der Erfahrung, dass ein der Vorschrift widersprechendes Verhalten regelmäßig zu schädlichen Folgen führt. Trotzdem aber braucht ein durch ordnungswidriges Benehmen eines Verkehrsteilnehmers verursachter Unfall für ihn nicht unter allen Umständen voraussehbar zu sein. Die Voraussehbarkeit darf nicht lediglich abstrakt bestimmt werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob der wirkliche Ursachenverlauf im Einzelfall noch im Rahmen der Lebenserfahrung liegt. Fällt er so sehr aus diesem Bereich, dass ihn der Täter nach den Umständen des Falles und der ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen und Kenntnissen zuzumutenden Sorgfalt nicht zu berücksichtigen braucht, so hat er trotz seiner Verkehrswidrigkeit den schädlichen Erfolg nicht fahrlässig verschuldet (BGHSt 3, 62, 64). Demgemäß kann ein ganz unvernünftiges Verhalten eines Unfallopfers im Einzelfall nicht voraussehbar sein (BGH 3 StR 664/51 vom 18.10.1951 in VRS 4, 60).

Diese Rechtsgrundsätze hat die Strafkammer bei ihrer Beurteilung außer Betracht gelassen. Es hätte nahegelegen zu prüfen, ob irgendwelche äußeren Umstände, etwa unsichtiges Wetter, herrschender Gegenverkehr, die Beschaffenheit der Straße oder andere bisher nicht geklärte Einflüsse dem Motorradfahrer Veranlassung geben konnten, auf solche, nach dem bisherigen Sachverhalt kaum verständliche Weise zwischen die beiden Fußgänger hineinzufahren, und ob diese Umstände auch dem Angeklagten erkennbar waren, so dass er sich auf sie hätte einrichten müssen.

Die Strafkammer wird bei ihrer neuen Entscheidung Gelegenheit haben, unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze die Frage nach der Voraussehbarkeit neu zu prüfen.

Krumme Sauer

Die Bundesrichter Dr. Seibert und Hoepner sind beurlaubt und abwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Krumme
Fahrlässige Tötung: Fußgänger auf falscher Straßenseite – Voraussehbarkeit unklar — Themis