Treffer
BGH Urteil

Rückfall und Strafausspruch bei Hehlerei: Aufhebung wegen bedingtem Straferlass

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 302/52
Datum
27.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Hehlerei verurteilt; seine Revision führte teilweise zum Erfolg. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen Unterstützung beim Absatz gestohlener Zinnblöcke, hebt jedoch den Strafausspruch einschließlich der Feststellung des Rückfalls auf. Grund ist, dass die frühere Strafe nur bedingt erlassen war und daher nicht als Grundlage für den strafschärfenden Rückfall herangezogen werden darf. Die Sache wurde zur neuer Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer eine fremde Sache beim Absatz unterstützt und weiß, dass sie durch eine strafbare Handlung erlangt wurde, erfüllt den Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB).

2

Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unbeachtlich, wenn sie nicht entsprechend der dortigen Form- und Sachanforderungen substantiiert begründet wird.

3

Der bedingte Straferlass nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31.12.1949 ist weder ein Erlass noch ein Teilerlass im Sinne des § 245 StGB.

4

Für die Annahme eines strafschärfenden Rückfalls (§§ 261, 245 StGB) ist auf die tatsächliche Rechtsstellung der früheren Strafe abzustellen; eine nur bedingt erlassene Strafe kann nicht ohne Weiteres die Voraussetzungen des Rückfalls begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 6. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann August H ████ aus ███████, geboren am ████████████ in ██ ██████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Gros als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Härchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 6. Februar 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs über den Rückfall mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Gegen den Angeklagten ███ ist wegen Hehlerei im Rückfall auf eine Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, auf Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre sowie auf Zulässigkeit der Polizeiaufsicht erkannt worden. Die Verfahrensrüge des Angeklagten ist nicht entsprechend der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet worden und daher unbeachtlich. Seine Sachbeschwerde führt zur Aufhebung im Strafausspruch.

Der Schuldspruch aus § 259 ████ lässt keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen. Der Angeklagte hat den rechtskräftig wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilten Albert W___), den er aus einem gemeinsamen Strafverfahren wegen Hehlerei und auch sonst gut kannte, beim Absatz von 4 gestohlenen Blöcken Reinzinn unterstützt, indem er ihn mit dem Metall zu einer ihm selbst von früher her bekannten Düsseldorfer Firma brachte und bei den Verhandlungen mit dieser das Wort führte. Er tat dies, weil ██████ ihm dafür die Lieferung von Kohlen zugesagt hatte. Dabei wusste der Angeklagte nach Überzeugung der Strafkammer, dass der mittellose W___ die wertvollen Zinnblöcke, die noch die ostasiatische Herkunftsbezeichnung und einen Verschiffungsvermerk trugen, durch irgendeine strafbare Handlung erlangt hatte.

Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§§ 261, 245 StGB) zu Unrecht als erfüllt angesehen hat. Die wegen der zweiten Hehlereitat verhängte Strafe von sechs Monaten und zwei Wochen Gefängnis ist nämlich auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 nur bedingt erlassen worden. Der Senat hat bereits in seinem Urteil 4 StR 439/52 vom 18. September 1952 entschieden, dass der bedingte Straferlass weder ein Erlass noch ein Teilerlass im Sinne des § 245 StGB ist, weil die von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängige Möglichkeit besteht, dass die gesamte Strafe noch verbüßt werden muss.

HärchnerGrosEngels
KrummeDr. AugustinNy

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