Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Einziehungsanordnung des Pkw bei fehlender Begründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 300/85
Datum
02.07.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil ein, welches ihn u. a. zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilte und die Einziehung seines Pkw anordnete. Zentrale Frage war, ob die Einziehung als Nebenstrafe hinreichend in die Strafzumessung einbezogen und begründet worden ist. Der BGH hob die Einziehungsanordnung mangels nachvollziehbarer Gründe auf und entschied insoweit selbst, da keine neuen Tatsachen zu erwarten waren. Im Übrigen wurde die Revision verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung ist als Nebenstrafe Teil der Strafzumessung; das Urteil muss darlegen, weshalb die Einziehung neben der Hauptstrafe angezeigt und in die Strafzumessung einbezogen ist.

2

Ergeben sich aus den Urteilsgründen keine hinreichenden Gründe für die Einziehung, ist die Einziehungsanordnung aufzuheben.

3

Kann ausgeschlossen werden, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch entscheidungserhebliche Umstände festgestellt werden, kann der Revisionssenat über die Einziehung selbst abschließend entscheiden und auf Zurückverweisung verzichten.

4

Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann dem Revisionär die vollen Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden (§ 473 Abs. 1, 4 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 4. Januar 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 300/85 in der Strafsache gegen ██ ███ aus ███, Hans Eduard, geboren am ██ 1958 in ████████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 4. Januar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen ██ – ██ angeordnet worden ist. Die Einziehungsanordnung entfällt. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von einem Jahr entzogen und seinen zur Begehung der Tat benutzten Personenkraftwagen eingezogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einziehung, im Übrigen bleibt es erfolglos.

1. Soweit die Revision das Verfahren beanstandet und sich mit der Sachbeschwerde gegen den Schuld- und den Strafausspruch sowie den Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis wendet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 10. Juni 1985 nimmt der Senat Bezug.

2. Dagegen beanstandet die Revision zu Recht die Einziehung des Kraftfahrzeugs.

Die Einziehung ist eine Nebenstrafe und somit Teil der Strafzumessung, die eine Gesamtbetrachtung erfordert (vgl. BGH NJW 1983, 2710 f.). Aus dem Urteil muss sich deshalb – jedenfalls wenn ihr, wie hier, für die Strafbemessung besondere Bedeutung zukommen kann – ergeben, aus welchen Gründen sie neben der Hauptstrafe angezeigt und erforderlich ist und ob und in welchem Umfang sie bei der Festsetzung dieser Strafe mitberücksichtigt worden ist (vgl. BGH MDR 1984, 241; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1984 – 2 StR 388/84).

Gründe, welche die Einziehung des Kraftwagens neben der Freiheitsstrafe von drei Jahren erforderlich erscheinen lassen, sind im Urteil jedoch nicht dargetan. Das Landgericht hat ersichtlich solche Gründe auch nicht festzustellen vermocht.

Der Ausspruch über die Einziehung muss deshalb aufgehoben werden. Da nach den Urteilsgründen auszuschließen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Umstände festgestellt werden könnten, welche die Einziehung des Fahrzeugs neben der Freiheitsstrafe erforderlich machen, kann der Senat von einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht absehen und insoweit selbst abschließend entscheiden.

3. Der Angeklagte hat sonach mit seiner Revision nur einen geringen Teilerfolg erzielt. Es erscheint deshalb angezeigt, ihm die vollen Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

SalgerKnoblichJahnke
HürxthalLaufhütte

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