Treffer
BGH Urteil

Anwendung von § 31 Nr. 1 BtMG bei vagen Lieferantenangaben – Urteil aufgehoben, zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 107/87
Datum
29.04.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Einfuhr und Handeltreibens mit Kokain verurteilt; er machte vage Angaben zu Lieferanten. Streitpunkt war die Anwendbarkeit von § 31 Nr. 1 BtMG (Strafrahmenmilderung) und die Frage, ob Ermittlungsuntätigkeit relevant sei. Der BGH hält die Angaben für zu unbestimmt, verneint die Milderung und hebt den Strafausspruch auf; die Sache wird zur neuen Entscheidung, insbesondere über Einziehung, zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG bedarf es eines wesentlichen Beitrags des Täters zur Aufklärung der Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus.

2

Der Beitrag des Angeklagten ist nur anzuerkennen, wenn der Tatrichter davon überzeugt ist, dass dessen Schilderung der Beteiligung anderer zutreffend ist und dadurch wesentlich zu einem voraussichtlich erfolgreichen Abschluss der Strafverfolgung beiträgt.

3

Die Untätigkeit der Ermittlungsbehörden ist nur dann für die Prüfung des § 31 Nr. 1 BtMG von Bedeutung, wenn die Angaben des Angeklagten so konkret waren, dass unterbliebene Ermittlungen die Rechtsfolgenteilentscheidung beeinflusst hätten.

4

Der Aufklärungserfolg ist an der dem Angeklagten angelasteten Tat zu messen; die Aufklärung rechtlich selbständiger oder im Vergleich zur Haupttat unerheblicher Taten rechtfertigt keine Strafrahmenmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 31. Oktober 1986

Rubrum

BGHR: ja Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Zeitschriften: ja

BtMG § 31 Nr.

1. Sehen die Polizeibehörden davon ab, nur vage Angaben eines Angeklagten über andere Tatbeteiligte zu überprüfen, dann ist ihre Untätigkeit für die Entscheidung nach § 31 Nr. 1 BtMG ohne Bedeutung.

2. Trägt ein Angeklagter zur Aufdeckung einer anderen, ihm nicht angelasteten Tat bei, dann kommt § 31 Nr. 1 BtMG nur zur Anwendung, wenn der Aufklärungserfolg, gemessen an der ihm vorgeworfenen Tat, nicht ohne Gewicht ist.

BGH, Urt. vom 29. April 1987 – 2 StR 107/87 – LG Frankfurt a.M.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 107/87

in der Strafsache gegen

███ den Kfz.-Mechaniker Joachim Gerhard aus ██████ ███, dort geboren am ███████ 1942, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Einfuhr von Kokain in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 1. Rechtsanwalt Dr. ███████ aus ███████, 2. Rechtsanwalt █████ aus ██████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

von Rechts wegen

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und das sichergestellte Kokain eingezogen.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten.

Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet mit der Verfahrensrüge, das Gericht habe durch Zeugenvernehmungen aufklären müssen, ob die von dem Angeklagten über seine Kokainlieferanten gemachten Angaben zu deren Identifizierung geführt haben.

Die Staatsanwaltschaft erhebt mit ihrer – vom Generalbundesanwalt vertretenen – Revision zugunsten des Angeklagten die gleiche Verfahrensrüge und beanstandet mit der Sachrüge die Nichtanwendung von § 31 Nr. 1 BtMG. Zu Lasten des Angeklagten macht sie geltend, die Strafkammer habe mit rechtlich unzutreffender Begründung die Einziehung des für die Tat verwendeten Kraftfahrzeuges abgelehnt.

Die Rechtsmittel haben im Ergebnis Erfolg.

II.

Zu Unrecht wenden sich die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte allerdings gegen die Versagung einer Strafrahmenmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB.

1. Das Landgericht hat folgende für die Frage der Anwendbarkeit von § 31 Nr. 1 BtMG relevanten Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte kaufte in Miami (USA) von Unbekannten 997,8 g eines Kokaingemischs und führte es am 15. August 1986 über den Frankfurter Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er behauptete zunächst, unter Druck Dritter gehandelt zu haben. In einer Vernehmung vom 10. September 1986 gab er zu seinen Kokainlieferanten an, er habe im März 1986 von einem Luiz C[...] etwa 20 g Kokain erhalten. Dieser Chavez verkehre mit einer anderen Person namens [REDACTED]. Über einen „Jimmy“ habe er einen „Frank“ kennengelernt, der ihm vor seiner Rückkehr nach Frankfurt zunächst 1 kg Kokain schlechter Qualität angeboten und auf seine – des Angeklagten – Beanstandungen gesagt habe, er gehe zu „Luiz“ und hole anderes Kokain. Nach ca. einer Stunde sei „Frank“ mit dem später sichergestellten Kokain zurückgekehrt. Er – der Angeklagte – habe „Frank“ 18.000 US-Dollar für das Kokain bezahlt.

Diese im Beisein eines Beamten der amerikanischen Rauschgiftbehörde DEA gemachten Angaben führten bislang nicht zur Identifizierung der Lieferanten des Angeklagten.

2. Nach Ansicht der Strafkammer sind die Angaben über die Verkäufer des Rauschgifts zu vage, um als wesentlicher Beitrag zur Tataufklärung im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG gelten zu können. Bei der Strafbemessung im engeren Sinne führt die Strafkammer weiter aus, infolge der „ausgesprochen vagen“ Angaben des Angeklagten sei ungeklärt, wer sein Lieferant sei und an wen er liefern wollte (UA S. 13).

3. Die Staatsanwaltschaft vertritt demgegenüber die Auffassung, da der Angeklagte über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus die wesentlichen Hinterleute preisgegeben habe, müsse § 31 Nr. 1 BtMG zur Anwendung kommen. Es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn eine ausländische Dienststelle keine Erkenntnisse über ihre Bemühungen mitteile. Auf Grund der lückenhaften Feststellungen des angefochtenen Urteils bleibe offen, ob die Angaben des Angeklagten bereits ohne Erfolg überprüft worden oder ob die Strafverfolgungsbehörden untätig geblieben seien. Sollte letzteres der Fall gewesen sein, könne dies dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen.

III.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Eine Strafrahmenverschiebung nach § 31 Nr. 1 BtMG kommt nur in Betracht, wenn der Angeklagte wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgeklärt werden konnte. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn der Täter Personen benennt, die nach seiner nicht bewiesenen Darstellung als Mittäter (oder Gehilfen) in Frage kommen; andererseits ist aber auch nicht erforderlich, dass die Genannten bereits auf Grund seiner Angaben verurteilt wurden. Voraussetzung ist vielmehr die Überzeugung des Tatrichters, dass der Angeklagte die Beteiligung anderer an der Tat zutreffend geschildert hat (BGHSt 31, 163, 166; BGH Strafverteidiger 1983, 505; 1984, 287) und dadurch wesentlich zu einem nach Überzeugung des Gerichts – voraussichtlich erfolgreichen Abschluss der Strafverfolgung beigetragen (BGH Strafverteidiger 1985, 14).

Der Angeklagte hat die in den USA lebenden Lieferanten und Vermittler der 997,8 g Kokain nur mit ihren Vor- oder Spitznamen benannt (UA S. 7). Sie wurden daher bislang nicht identifiziert (UA S. 7, 13). Wenn die Strafkammer unter diesen Umständen feststellt, der Angeklagte habe das Kokain von Unbekannten erworben (UA S. 6), und seine Angaben nicht als wesentlichen Beitrag zur Tataufklärung bewertet, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Ein sachlich-rechtlicher Fehler liegt hier auch nicht darin begründet, dass dem Urteil nicht zu entnehmen ist, ob und in welchem Umfang sich die Strafverfolgungsbehörden darum bemüht haben, die Angaben des Angeklagten zu überprüfen. Als lückenhaft könnten die Urteilsgründe insoweit nur dann beanstandet werden, wenn ein Untätigbleiben der Ermittlungsbehörden für die Frage nach der Anwendbarkeit von § 31 Nr. 1 BtMG hier bedeutsam wäre und darüber hinaus Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass in der Hauptverhandlung geklärt wurde, wie sich die (ausländischen) Ermittlungsbehörden verhalten haben. Beides ist indessen nicht der Fall.

a) Bleibt ein Ermittlungserfolg bis zur Entscheidung des Tatgerichts aus, weil die Behörden hinreichend konkrete Angaben des Angeklagten nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Eile überprüften, dann darf der Tatrichter daraus zumindest keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben und ihrer Eignung zur Überführung anderer Tatbeteiligter ableiten. Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Die Beschreibung der Lieferanten und Vermittler der 997,8 g eines Kokaingemischs war so allgemein gehalten und unzureichend, dass die Polizeibehörden von Ermittlungen absehen konnten, ohne dass ihre Untätigkeit für die Entscheidung des Tatrichters über die Anwendung von § 31 Nr. 1 BtMG Bedeutung erlangte (vgl. BGH, Strafverteidiger 1983, 505).

b) Bei dem kurzen zeitlichen Abstand von sieben Wochen zwischen den Angaben des Angeklagten und der Hauptverhandlung drängt auch nichts zu der Annahme, die Strafkammer hätte über die Reaktion der amerikanischen Rauschgiftbehörde DEA auf die Angaben des Angeklagten informiert sein müssen.

c) Dass der Angeklagte den Verkäufer von 20 g Kokain – die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, weil sie nicht hinreichend genau bestimmt werden konnten – mit vollem Namen benannte, hindert an der Sach- und Rechtslage nichts. Deckt ein Angeklagter mit seiner strafbaren Einfuhr- oder Handelstätigkeit im Zusammenhang stehende strafbare Handlungen anderer Personen auf, dann darf die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG zwar nicht daran scheitern, dass die aufgedeckten Taten (trotz des genannten Zusammenhangs) als rechtlich selbständig zu bewerten sind, aus denen der Angeklagte ausgeschieden oder gar ohne Beteiligung des Angeklagten begangen wurden (BGH Strafverteidiger 1985, 415, 416). Der Aufklärungserfolg muss jedoch an der dem Angeklagten angelasteten Tat gemessen werden und darf im Vergleich zu ihr nicht ohne Gewicht sein. Selbst wenn die Angaben des Angeklagten die Lieferanten der von ihm früher erworbenen 20 g Kokain überführt hätten, wäre eine Strafrahmenmilderung gemäß § 31 Nr. 1 BtMG bei der Beurteilung der dem Angeklagten hier angelasteten Einfuhr (in Tateinheit mit Handeltreiben) von 997,8 g Kokain nicht geboten.

3. Die Aufklärungsrügen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten haben ebenfalls keinen Erfolg.

IV.

Der neu entscheidende Tatrichter wird den Wert des Fahrzeuges zu ermitteln und zu prüfen haben, ob eine Einziehung neben der Freiheitsstrafe geboten ist (BGH Strafverteidiger 1986, 58). Eine Einziehung als Nebenstrafe kann auch Einfluss auf die Höhe der Freiheitsstrafe haben (vgl. BGH Strafverteidiger 1983, 327, 328; Beschluss vom 2. Juli 1985 – 4 StR 300/85 und Beschluss vom 12. März 1987 – 1 StR 83/87).

Der Schuldspruch des Urteilstenors lässt nicht eindeutig erkennen, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt wurde. Der Senat hat von einer Klarstellung abgesehen und sie dem neu entscheidenden Tatrichter überlassen, der im Zusammenhang mit dem Strafausspruch ohnehin einen vollständigen Urteilstenor bilden muss.

HerdegenMaierNiemöller
MeyerTheune
Anwendung von § 31 Nr. 1 BtMG bei vagen Lieferantenangaben – Urteil aufgehoben, zurückverwiesen — Themis