Fehlerhafte Bildung mehrerer Gesamtstrafen nach § 55 StGB – Revision teilweise erfolgreich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 299/81
- Datum
- 19.06.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 55 StGB verfolgt den Ausgleichsgrundsatz, dass ein Angeklagter nicht schlechter stehen darf, wenn mehrere Taten in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, weshalb bei der Bildung von Gesamtstrafen zeitliche Tatfolgen zu berücksichtigen sind.
Für die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB können nur solche Taten einbezogen werden, die vor dem frühesten noch gesamtstrafenfähigen Urteil begangen worden sind.
Sind Taten nach einem bereits ergangenen, noch zu berücksichtigenden Urteil begangen worden, ist für diese Taten eine gesonderte Gesamtstrafenbildung vorzunehmen; eine nachträgliche Zusammenfassung mit früheren Strafen ist unzulässig.
Die Tatsache, dass ein Zwischenurteil seinerseits eine frühere Strafe nicht einbezogen hat, berührt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen der Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB und rechtfertigt keine Zusammenfassung, wenn die tatzeitliche Voraussetzung fehlt.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 4. Februar 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 299/81 in der Strafsache gegen ██████ aus ██, geboren am ██████ 1949, Jürgen in [REDACTED] wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 19. Juni 1981
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Februar 1981 in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die durch die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils hat weder im Schuldspruch noch in den Einzelstrafaussprüchen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Lediglich die Bildung von drei Gesamtstrafen ist fehlerhaft. § 55 StGB beruht auf dem Gedanken, dass ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten aus welchen Gründen auch immer in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht anders gestellt werden soll, als wenn alle Taten in einem Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180, 181). Nur die Taten können allerdings in die neue Gesamtstrafenbildung einbezogen werden, die vor dem ersten Urteil begangen worden sind (BGH, Urteil vom 18. Mai 1976 – 1 StR 190/76). Vor dem frühesten noch gesamtstrafen-
fähigen Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 28. September 1978 sind hier begangen der in diesem Urteil abgeurteilte Betrug im Rückfall (Tatzeit 13. Februar 1978, UA 4), alle durch Urteil des Schöffengerichts Saarbrücken vom 12. Oktober 1979 abgeurteilten Straftaten (Tatzeit bis 1. Mai 1978, UA 5) sowie die im angefochtenen Urteil abgeurteilten beiden Betrugstaten von Januar und Februar 1978 (Fälle 1 und 2, UA 5). Alle anderen im vorliegenden Verfahren abgeurteilten 16 Straftaten sind nach dem Urteil des Amtsgerichts Völklingen begangen (UA 6 bis 12). Mit den für sie ausgesprochenen Einzelstrafen hätte eine neue, zweite, Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Die im angefochtenen Urteil gebildete (dritte) Gesamtstrafe aus den Strafen des Urteils des Schöffengerichts Saarbrücken vom 12. Oktober 1979 und den Strafen, die im vorliegenden Verfahren für die zwischen den beiden Vorverurteilungen begangenen Straftaten ausgesprochen sind, ist rechtsfehlerhaft (BGH GA 1956, 50). Der Umstand, dass das Schöffengericht Saarbrücken nicht bereits die im Urteil des Amtsgerichts Völklingen verhängte Strafe bei der Bildung seiner Gesamtstrafe einbezogen hat, ändert daran nichts.
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