Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründungsfrist verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 29/90
Datum
21.03.1990
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um die versäumte Revisionsbegründung nachzureichen. Streitfrage ist, ob Wiedereinsetzung zulässig ist, wenn andere Verteidiger die Revision fristgerecht begründet haben. Der Antrag wird als unzulässig verworfen, weil die Revision durch rechtzeitig eingegangene Begründungen ordnungsgemäß begründet ist. Eine Nachholung rein sachlich-rechtlicher Beanstandungen ist nicht erforderlich; späteres Vorbringen bleibt zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der Revisionsbegründung ist unzulässig, wenn die Revision durch rechtzeitig eingegangene Revisionsbegründungen anderer Verteidiger bereits als ordnungsgemäß begründet gilt.

2

Wiedereinsetzung dient nicht der nachträglichen Ermöglichung zusätzlicher sachlich-rechtlicher Angriffsgründe, wenn dem Revisionsgericht aufgrund vorliegender Rügen die Überprüfung des Urteils in seinem gesamten Umfang möglich ist.

3

Später vorgebrachtes sachlich-rechtliches Vorbringen ist vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, sofern die bereits erhobenen allgemeinen Sachrügen eine umfassende Nachprüfung ermöglichen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 29/90

BESCHLUSS in der Strafsache gegen Klaus Gustav M ████████ aus ██████, dort geboren am █████████ 1940, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.

vor

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. März 1990

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, ihm zum Zweck der weiteren Begründung der Revision gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

Gründe

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Da die Revisionsbegründungen der Verteidiger des Angeklagten rechtzeitig eingegangen sind, ist die Revision ordnungsgemäß begründet worden. Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung sachlich-rechtlicher Beanstandungen kommt nicht in Betracht, weil auf Grund der von den Verteidigern allgemein erhobenen Sachrüge dem Revisionsgericht ohnehin die Nachprüfung des Ur-

teils in seinem gesamten Umfang ermöglicht und auch späteres sachlich-rechtliches Vorbringen noch zu berücksichtigen ist.

KnoblochGoydkeSteindorf
LaufhütteMeyer-Goßner

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