Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründungsfrist verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 29/90
- Datum
- 21.03.1990
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der Revisionsbegründung ist unzulässig, wenn die Revision durch rechtzeitig eingegangene Revisionsbegründungen anderer Verteidiger bereits als ordnungsgemäß begründet gilt.
Wiedereinsetzung dient nicht der nachträglichen Ermöglichung zusätzlicher sachlich-rechtlicher Angriffsgründe, wenn dem Revisionsgericht aufgrund vorliegender Rügen die Überprüfung des Urteils in seinem gesamten Umfang möglich ist.
Später vorgebrachtes sachlich-rechtliches Vorbringen ist vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, sofern die bereits erhobenen allgemeinen Sachrügen eine umfassende Nachprüfung ermöglichen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 29/90
BESCHLUSS in der Strafsache gegen Klaus Gustav M ████████ aus ██████, dort geboren am █████████ 1940, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
vor
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. März 1990
Tenor
Der Antrag des Angeklagten, ihm zum Zweck der weiteren Begründung der Revision gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
Gründe
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Da die Revisionsbegründungen der Verteidiger des Angeklagten rechtzeitig eingegangen sind, ist die Revision ordnungsgemäß begründet worden. Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung sachlich-rechtlicher Beanstandungen kommt nicht in Betracht, weil auf Grund der von den Verteidigern allgemein erhobenen Sachrüge dem Revisionsgericht ohnehin die Nachprüfung des Ur-
teils in seinem gesamten Umfang ermöglicht und auch späteres sachlich-rechtliches Vorbringen noch zu berücksichtigen ist.
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