Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Gesamtstrafenbildung bei schwerem Raub: Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 29/90
Datum
21.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen ein Urteil wegen schweren Raubes ein; der BGH hob Teile des Einzelstrafausspruchs und den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, während andere Rügen verworfen wurden. Der Senat betont die Unzulässigkeit ungenau begründeter Verfahrensrügen nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO und moniert, dass die Strafkammer bei der Bildung der Gesamtstrafe rechtsfehlerhaft präventive Erwägungen zur Gefährlichkeit als Erhöhung der schuldangemessenen Strafe herangezogen hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn der Revisionsführer die für den behaupteten Verfahrensmangel maßgeblichen Tatsachen nicht so konkret und vollständig nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO darlegt, dass das Revisionsgericht deren Entscheidungsrelevanz prüfen kann.

2

Bei der Bildung der Gesamtstrafe muss das Tatgericht erkennbare und insoweit erheblich gewordene rechtliche Vorbefunde des Revisionsgerichts beachten und in seine Erwägungen einbeziehen; unterbleibt dies, liegt ein Rechtsfehler vor, der die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs rechtfertigt.

3

Die vom Gericht angenommene Gefährlichkeit des Täters darf die Strafbemessung nicht dazu veranlassen, die schuldangemessene Strafe über ihr zutreffendes Maß hinaus zu erhöhen; zur längerfristigen Sicherung gefährlicher Täter sind freiheitsentziehende Maßregeln (insbesondere Sicherungsverwahrung) vorgesehen.

4

Rechtsfehlerhafte Erwägungen über die Gefährlichkeit, die bei der Gesamtstrafenbildung eine Rolle spielen, können sich auf die Bemessung einzelner Einzelstrafen auswirken und deren Aufhebung erforderlich machen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 3. Juli 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 29/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Klaus Gustav ████████ aus ████, dort geboren am █ 1940, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. März 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. Juli 1989, soweit es ihn betrifft, a) im Einzelstrafausspruch hinsichtlich des Falles II 6 der Gründe des Urteils des Landgerichts Bochum vom 18. Mai 1988, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hagen zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Senat hatte das gegen den Angeklagten am 18. Mai 1988 erlassene Urteil, durch das er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt worden war, in den Fällen II 5 und 6 der Urteilsgründe betreffend in Einzelstrafaussprüchen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr allerdings unter Einbeziehung weiterer rechtskräftiger Strafen – wiederum zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen die wegen schweren Raubes (Fall II 5 der Gründe des Urteils vom 18. Mai 1988) verhängte Einzelstrafe richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO;

a) Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe zu Unrecht einem Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung wegen nicht rechtzeitig gewährter Akteneinsicht nicht stattgegeben, ist unzulässig, weil der Rechtsmittelführer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen nicht vollständig angegeben hat. Dies muss nämlich so genau geschehen, dass das Revisionsgericht auf Grund der Revisionsbegründung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340; 29, 203).

Aus der Revisionsbegründung lässt sich hier nicht entnehmen, ob dem Verteidiger die Akten in der vom 15. Juni bis 3. Juli 1989 dauernden Hauptverhandlung zur Verfügung gestanden haben, ob dieser Zeitraum unzureichend war und ob und für welche Zeit darüber hinaus die Akten zu einer ordnungsgemäßen Verteidigung benötigt worden wären. Allein die Angabe, die Akten hätten vor Beginn der Hauptverhandlung nicht eingesehen werden können, reichte zur Darlegung einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung durch die Ablehnung des Aussetzungsantrags nicht aus.

b) Die weiteren den Fall II 5 betreffenden Verfahrensrügen sind unbegründet. Die Hilfsbeweisanträge Nr. 1, 3 und 4 hat die Strafkammer mit zutreffender Begründung abgelehnt; die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags Nr. 2 sowie der unter I 1 der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Dr. █████ beziehungsweise unter II 2 der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts ██████ erwähnten Beweisanträge bedarf keiner Erörterung, weil sie den Fall II 6 der Urteilsgründe betreffen und insoweit die Sachbeschwerde Erfolg hat.

c) Der Einzelstrafausspruch im Fall II 5 der Urteilsgründe ist im Übrigen auch aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.

2. Der Gesamtstrafenausspruch kann hingegen keinen Bestand haben; der – im Folgenden unter b dargelegte – Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung der im Fall II 6 verhängten Einzelstrafe.

a) Der Senat hatte in seinem das erste in dieser Sache ergangene Urteil teilweise aufhebenden Beschluss vom 16. Dezember 1988 unter 2 b cc ausgeführt, dass bei Bildung der Gesamtstrafe insbesondere zu berücksichtigen sein werde, dass sämtliche Taten des Angeklagten von dem Bestreben getragen waren, eine gegen [REDACTED] bestehende Forderung von 30.000 DM zu realisieren.

Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich nicht, dass die Strafkammer diese rechtliche Beurteilung des Senats ihrer Entscheidung über die Gesamtstrafe zugrunde gelegt hat; denn die Strafkammer erörtert dies bei ihren Überlegungen zur Gesamtstrafe nicht. Dieser Rechtsfehler (§ 358 Abs. 1 StPO) wird von dem Beschwerdeführer mit der Sachrüge zu Recht beanstandet (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO, 39. Aufl., § 358 Rdn. 10).

b) Darüber hinaus hat das Landgericht zur Begründung der Höhe der Gesamtstrafe aber Folgendes ausgeführt (UA S. 20):

„Es spricht alles dafür, dass es sich bei ihm um einen unverbesserlichen Straftäter und Rechtsbrecher handelt. Deswegen muss bei der Strafbemessung als vorrangiges Ziel der Schutz der Allgemeinheit vor dem Angeklagten und der Mitbürger gesehen werden. Dieses Ziel kann nur dadurch erreicht werden, dass die Strafe erträglich überschritten wird, was auch die rechnerische Gesamtsumme der Einzelstrafen erfordert.“

Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht wegen der nach seiner Ansicht von dem Angeklagten ausgehenden Gefährlichkeit die Gesamtstrafe über das schuldangemessene Maß hinaus erhöht hat (vgl. Schmitt in Festschrift für Würtenberger, 1977, S. 278). Zwar können bei der Strafbemessung auch die Strafzwecke der Abschreckung und Sicherung berücksichtigt werden; jedoch darf der Präventionszweck nicht dazu führen, die gerechte Strafe zu überschreiten (BGHSt 20, 264, 267). Die Strafe darf sich von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich weder nach oben noch nach unten inhaltlich lösen. Soweit eine besondere Gefahrlichkeit das Erfordernis begründet, den Täter über die Zeitspanne der schuldangemessenen Dauer hinaus festzuhalten, bedarf es dazu einer freiheitsentziehenden Maßregel, insbesondere der Sicherungsverwahrung (BGHSt 24, 132, 134). Deswegen darf aber die an sich schuldangemessene Strafe nicht erhöht werden.

c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass diese rechtsfehlerhafte Erwägung auch die Bemessung der Höhe der Einzelstrafe im Fall II 6 der Urteilsgründe beeinflusst hat. Auch hierzu hat die Strafkammer nämlich ausgeführt (UA S. 10), es seien „drastische Strafen erforderlich, um ... seine Umwelt jedenfalls geraume Zeit vor ihm zu schützen“.

3. Der Senat verweist die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an ein anderes Landgericht zurück.

LaufhütteKnoblichMeyer-Goßner
GoydkeSteindorf

Zitiert (1)

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