Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zu Mehrhonorar

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 297/65
Datum
18.06.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt, weil er bei Leistung des Offenbarungs-Ergänzungseides eine Restforderung und ein angekündigtes Mehrhonorar verschwiegen haben soll. Der BGH hebt das Urteil auf, da die Feststellungen zum Anspruch auf das angekündigte Extrahonorar widersprüchlich und nicht erschöpfend sind. Er stellt Grundsätze zur Offenbarungspflicht dar und verweist die Sache zurück zur neuen Verhandlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Leistung des Offenbarungseides hat der Schuldner alle Vermögensgegenstände und Forderungen anzugeben, die dem Gläubiger einen Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung ermöglichen können, wobei auch unpfändbare Gegenstände anzugeben sind.

2

Bedingte und künftige Rechte sind anzugeben, soweit zur Zeit der Eidesleistung bereits eine Rechtsbeziehung besteht, aus der die künftige Forderung nach Art und Person des Drittschuldners bestimmt werden kann; bloße Hoffnungen auf freiwillige Leistungen Dritter sind hingegen nicht offenbarungspflichtig.

3

Eine Verurteilung wegen Meineids setzt voraus, dass die verschwiegenen Tatsachen bei der Eidesleistung tatsächlich bestehende oder rechtlich durchsetzbare Ansprüche waren; unklare oder widersprüchliche Feststellungen über das Bestehen eines Anspruchs sind revisionsrechtlich zu beanstanden.

4

Die bloße Möglichkeit einer Aufrechnung durch den Drittschuldner beseitigt die Offenbarungspflicht nicht; erst das sichere Bestehen der Aufrechnung führt zum Entfallen der Anzeigepflicht.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 19. Januar 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 297/65 URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus HO, den Techniker Waldo Tiberius G., geboren ████████ 1928 in HC (Holland), wegen Meineides.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willims, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. █████████ ██ als Verteidiger, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. Januar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Eidesfähigkeit für dauernd, die bürgerlichen Ehrenrechte für ein Jahr aberkannt. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte bei der Leistung des Offenbarungs-Ergänzungseides am 30. Juni 1961 bewusst verschwiegen, dass er im Zeitpunkt der Leistung des Eides gegen die Firma X. & █████ ████ einen Anspruch auf ein restliches Architektenhonorar von etwa 600 bis 700 DM hatte.

Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat Erfolg.

1. Die Verurteilung des Angeklagten ist nicht zu beanstanden, soweit das Landgericht annimmt, er habe eine ihm bei Leistung des Offenbarungs-Ergänzungseides noch zustehende Restforderung von 338 DM aus einem vereinbarten Architektenhonorar von insgesamt 9.000 DM verschwiegen (UA 26, 21). Dass diese Forderung bei der Leistung des Eides noch bestand, hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt. Sie hätte deshalb einschließlich des ihr zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses (Architektenvertrag) unter Angabe des Namens des Drittschuldners (Firma SC. & KC.) bei der Eidesleistung angegeben werden müssen (§ 807 ZPO).

Dem steht nicht entgegen, dass die Firma SC. & KC. zur selben Zeit aus der Lieferung von Lederwaren eine Forderung von 358,25 DM gegen den Angeklagten hatte, mit der sie gegen dessen Forderung aus dem Architektenvertrag hätte aufrechnen können. Infolge der Möglichkeit aufzurechnen, wäre die Restforderung des Angeklagten aus dem Architektenvertrag allenfalls dann wertlos gewesen und hätte deshalb bei der Leistung des Offenbarungseides nicht angegeben zu werden brauchen (dazu BGH NJW 1952, 17; BGH GA 1958, 213; RGSt 60, 37; RG JW 1934, 1023 Nr. 2692 Nr. 8), wenn festgestanden hätte, dass die Aufrechnung sicher erfolgen werde; die bloße Möglichkeit der Aufrechnung genügt dazu trotz § 392 BGB nicht (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1956 – 3 StR 79/56 bei Herlan, GA 1958, 51).

Hier stand nicht nur nicht fest, dass eine Aufrechnung durch die Firma ███ & KC. erfolgen werde, sondern Dr. SC., der über die Zahlungen auf das Honorar des Angeklagten eine Liste führte, hatte die gelieferten Lederwaren bei der Berechnung des jeweils noch ausstehenden Honorars des Angeklagten nicht zu dessen Lasten berücksichtigt. Das war dem Angeklagten aus den Abstimmungen des Honorarkontos mit Dr. ████████████ bekannt. Beide gingen, wie das Urteil feststellt, davon aus, dass die Regelung dieser Summe unabhängig von der Zahlung des Architektenhonorars erfolgen solle. Dem Angeklagten war klar, dass er sein Honorar in Teilbeträgen, ohne Verrechnung der Lederwaren auf einen Teilbetrag erhalten würde (UA 11, 18, 19). Daher bestehen auch aus subjektiven Gründen keine Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineides, soweit es sich um das Verschweigen der restlichen Honorarforderung von 338 DM handelt.

Diese Erwägungen treffen, worin die Strafkammer eine Bestätigung ihrer Auslegung sieht, auch für einen Anspruch der Firma SC. & KC. gegen den Angeklagten auf Rückzahlung eines Betrages von 132 DM zu, den der Angeklagte von Dr. █████████ zur Bezahlung eines Schlauches erhalten, aber nicht bestimmungsgemäß verwandt hatte (UA 12, 24).

2. Anders liegt es dagegen bei dem das Festhonorar übersteigenden Betrag von mehreren hundert DM, in deren Verschweigen das Landgericht ebenfalls eine Eidesverletzung erblickt. Dr. ██████████ hatte dem Angeklagten bereits vor der Leistung des Eides gesagt, er werde ihm bei pünktlicher Fertigstellung des Baus ein „Extrahonorar von einigen hundert Mark“ zahlen (UA 12). Das Urteil lässt jedoch nicht genügend klar erkennen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Eidesleistung hierauf einen – wenn auch nur künftigen oder bedingten – Anspruch hatte. Die Feststellungen des Urteils sind insoweit nicht erschöpfend und auch widersprüchlich.

Einerseits sieht das Landgericht in dem „Versprechen“ des Dr. ███ „weder von Dr. █████ noch auch vom Angeklagten her die Vereinbarung eines höheren Honorars“. Dr. SC. habe sich nicht „zu einer Mehrzahlung ... rechtlich verpflichtet“ (UA 12) und sich auch „als rechtlich ... dazu ... nicht verpflichtet“ betrachtet (UA 21, ebenso UA 26).

Andererseits spricht die Strafkammer in Bezug auf diese Mehrzahlung von einer „Übereinkunft“ zwischen Dr. XC. und dem Angeklagten (UA 13) und von einem dieses „Sonderhonorar“ einschließenden „Anspruch“ des Angeklagten auf „Architektenhonorar“ in Höhe von 600 bis 700 DM gegen die Firma SC. & KC., der ihm im Juli ausgezahlt werden sollte und wurde; diese „Forderung“ habe er bewusst verschwiegen, um eine Pfändung zu verhindern (UA 8). Der Angeklagte habe auf Grund der Übereinkunft mit Dr. ██████████ rechnen können und gerechnet, dass er in Überschreitung der Festsumme von 9.000 DM mehrere hundert Mark mehr an „Honorar“ erhalten würde (UA 12 unten, 13, 21–22). So hat er sich denn auch, wie das Urteil feststellt, alsbald nach der Leistung des Offenbarungseides am 30. Juni 1961 vom 1. bis zum 29. Juli 1961 insgesamt 600 DM in Beträgen von jeweils 100 und 200 DM auf sein „Honorar“ auszahlen lassen, während eine weitere Summe in Höhe von 164,36 DM am 16. Juli 1961 „unter Anrechnung auf sein Honorar“ als Restzahlung aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an die AOK bezahlt wurde (UA 13, 21, 22). Weiter hat er selbst in seinem Ehescheidungsverfahren wenige Tage nach der Leistung des Offenbarungseides ein Durchschnittseinkommen von etwa 800 DM monatlich als Bauführer bei der Firma ██ angegeben (UA 22).

Angesichts dieser Widersprüche kann der Senat den Feststellungen des Urteils nicht mit Sicherheit entnehmen, ob die Strafkammer die Zahlung des die Festsumme übersteigenden Betrages als freiwillige Leistung der Firma SC. & KC. an den Angeklagten angesehen hat, oder ob sie von einer Forderung des Angeklagten auf diesen Betrag ausgegangen ist.

Das führt mit Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht folgendes zu beachten haben:

Bei der Leistung des Offenbarungseides hat der Schuldner alle Vermögensstücke anzugeben, deren Kenntnis dem Gläubiger einen Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung ermöglichen kann. Dabei hat er auch unpfändbare Sachen und Rechte (§§ 811, 850 ff. ZPO) anzuführen, da es nicht dem Schuldner überlassen bleiben kann, den Kreis der Gegenstände zu bestimmen, die mit Rücksicht auf seine persönlichen Bedürfnisse ausnahmsweise der im Übrigen in das ganze Vermögen des Schuldners zulässigen Zwangsvollstreckung entzogen sind (BGHSt 8, 399, 400; RGSt 42, 424, 425; RG DJ 1937, 975). Ebenso hat er Forderungen anzugeben, deren Bestand oder Höhe aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zweifelhaft ist (BGH LM § 154 StGB Nr. 20; RGSt 60, 37). Unter die Offenbarungspflicht fallen auch bedingte und künftige Rechte, namentlich bedingte und künftige Forderungen, soweit sie Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein können (RGSt 71, 300). Das ist, wie in Schrifttum und Rechtsprechung anerkannt ist, dann der Fall, wenn zur Zeit der Pfändung bereits eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner besteht, aus der die künftige Forderung nach Art und Person des Drittschuldners bestimmt werden kann (BGH LM § 857 ZPO Nr. 4; Stein/Jonas/Schönke, ZPO, 18. Aufl., § 829 Anm. I 1 a mit weiteren Nachweisen; vgl. auch RGZ 82, 229; 134, 225, 227).

Nicht anzugeben braucht der Schuldner Verhältnisse, aus denen sich keine zur Zeit der Eidesleistung vorhandenen Rechte des Schuldners ergeben, die im Wege der Zwangsvollstreckung mit Beschlag belegt werden können. Entscheidend ist immer, ob der Schuldner auf die Leistungen einen Rechtsanspruch hat, da nur hierauf beruhende Forderungen seinem Vermögen angehören. Er braucht also nur die Forderungen zu offenbaren, die er rechtlich beanspruchen kann. Das ist bei künftigen, weder gesetzlich noch vertraglich begründeten Leistungen dritter Personen nicht der Fall. Bloße, wenn auch noch so gewisse Hoffnungen auf freiwillige Leistungen anderer braucht der Schuldner nicht anzugeben. Auch künftig erst möglicherweise entstehende Forderungen, für deren Entstehung noch kein Rechtsgrund vorhanden ist, bei denen es sich also nur um eine unbestimmte Möglichkeit des Entstehens handelt, sind vor ihrem Entstehen noch kein Stück des Vermögens, dessen Bestand der Schuldner nach § 807 ZPO zu offenbaren hat (BGHSt 8, 399, 400; BGH GA 1958, 86; RG DJ 1937, 975).

Das Landgericht wird also zu prüfen haben, ob die von Dr. ██ dem Angeklagten schon vor dem 30. Juni 1961 in Aussicht gestellte Mehrzahlung eine rein freiwillige Leistung, etwa eine Anerkennungvergütung, sein sollte, oder ob der Angeklagte auf diesen Betrag rechtlich begründeten Anspruch hatte. Als solcher könnte etwa eine durch die pünktliche Fertigstellung des Baus bedingte Forderung des Angeklagten gegen die Firma █████ KC. in Frage kommen, die lediglich in ihrer Höhe noch nicht feststand, sondern insoweit von dem billigen Ermessen des Dr. Stapp abhing (§ 315 BGB). Zu denken wäre auch trotz des vereinbarten festen Honorars an eine Forderung auf ein erhöhtes Architektenhonorar, weil sich die Bausumme erhöht hatte (UA 12, 21). Dafür kommt es darauf an, ob solche Forderungen im Architektengewerbe üblicherweise als begründet angesehen werden; in diesem Falle könnte der vom Gläubiger betonte Vorbehalt, einen Rechtsanspruch nicht anzuerkennen, rechtlich wirkungslos sein. Wie der Angeklagte erkannte, ging Dr. █████████████ bei seinem Versprechen davon aus, dass die Bausumme für die Werkhalle sich etwas höher als 100.000 DM stellte, so dass dem Angeklagten, obwohl an sich ein fester Preis vereinbart war, ein etwas höheres Honorar zugestanden hätte, wenn man von Anfang an von dem endgültigen Preis ausgegangen wäre. Dabei dachte er an ein Mehrhonorar von 500 bis 600 DM, zum Teil, weil er mit der Arbeit des Angeklagten zufrieden war, aber auch, um ihn nicht schlechter zu stellen, als wenn kein Festpreis, sondern Entlohnung nach der GOA vereinbart worden wäre (UA 21). Zur Beurteilung dieser Frage wird sich unter Umständen die Anhörung eines Sachverständigen empfehlen.

Flitner Krumme

Zugleich für den beurlaubten und am Unterschreiben verhinderten Mayr

Bundesrichter Dr. Willims

Sanders

Zitiert (1)