Treffer
BGH Beschluss

Beihilfe durch Unterlassen: Einheitsbewertung trotz mehrerer Haupttaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 296/93
Datum
17.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH nahm auf die Revision einer wegen sexuellen Missbrauchs verurteilten Angeklagten eine Änderung des Schuldspruchs vor, hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendschutzkammer. Der Fall betraf Unterlassen der Mutter, ihre Stieftochter vor wiederholten Übergriffen des Ehemanns zu schützen. Der Senat hielt fest, dass eine einzige pflichtwidrige Unterlassung, die als Beihilfe wirkt, auch bei mehreren Haupttaten als eine Tat zu werten ist. Ferner betonte er, dass Regelbeispiele des §176 Abs.3 StGB nicht ausnahmslos einen besonders schweren Fall begründen; die Strafzumessung erfordert eine Gesamtwürdigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erfolgt die Beihilfe in Gestalt einer einzigen pflichtwidrigen Unterlassung, ist diese auch dann als eine Tat zu werten, wenn der Haupttäter mehrere rechtlich selbständige Taten begeht.

2

Die Änderung des Schuldspruchs ist nach § 265 StPO zulässig, sofern auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders verteidigt hätte.

3

Fehlen konkrete Feststellungen zu einzelnen Taten, kann eine Verurteilung wegen mehrerer selbständiger Taten nicht aufrechterhalten werden.

4

Die in § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB enthaltenen Regelbeispiele begründen nicht zwingend einen besonders schweren Fall; ihre indizielle Bedeutung kann durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert werden, sodass auch bei Teilnahme eine eigenständige Gesamtwürdigung vorzunehmen ist.

Vorinstanzen

Jugendschutzkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 27. Januar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 296/93 vom 17. Juni 1993 in der Strafsache gegen Marianne Johanna ████████, geborene ████, geboren am ███ 1952 in ███, zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 17. Juni 1993 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der Jugendschutzkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 27. Januar 1993 im Schuldspruch dahin abgeändert und neu gefasst, dass die Angeklagte des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, sowie der Beihilfe zum sexuellen Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit Beihilfe zum sexuellen Missbrauch einer Schutzbefohlenen schuldig ist, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Das Landgericht hat die Angeklagte „wegen Beihilfe durch Unterlassen zum sexuellen Missbrauch eines Kindes im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Beihilfe durch Unterlassen zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen in 5 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet.

Die Verfahrensrüge ist – wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat – unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstensor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist die Sachbeschwerde unbegründet.

1. Nach den Feststellungen zum Fall II 2 a der Urteilsgründe hat sich der Ehemann der Angeklagten vom Sommer 1987 bis zum Juli 1989 mehrfach an seiner am 2. September 1975 geborenen Stieftochter Sandra ████, der Tochter der Angeklagten, vergangen. Im Februar 1989 teilte Sandra ihrer Mutter mit, dass sie der Angeklagte sexuell belästige und den Geschlechtsverkehr mit ihr ausführe. Nachdem ein Gespräch der Angeklagten mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter ebenso wie anfängliche Versuche, den Geschlechtsverkehr in Zukunft zu verhindern, ohne Erfolg geblieben waren, unterließ die Angeklagte im Interesse der Erhaltung ihrer Ehe weitere Schritte, ihre Tochter vor den Übergriffen ihres Mannes zu bewahren. In der Zeit von März 1989 bis Juli 1989 kam es in mindestens fünf Fällen zum Geschlechtsverkehr.

2. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe durch das Unterlassen zumutbarer Maßnahmen bedingt vorsätzlich zum sexuellen Missbrauch eines Kindes und – tateinheitlich – zum sexuellen Missbrauch einer Schutzbefohlenen Beihilfe geleistet, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH NStZ 1984, 164). Dagegen hält die Verurteilung wegen fünf selbständiger Handlungen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Verurteilung wegen fünf einzelner Taten könnte schon deswegen nicht aufrechterhalten werden, weil es an einer konkreten Feststellung der einzelnen Taten mangelt. Darauf kommt es hier jedoch nicht an: Besteht die Beihilfe aus einer einzigen Handlung oder – wie hier – aus einer pflichtwidrigen Unterlassung, so ist sie auch dann, wenn der Haupttäter mehrere rechtlich selbständige Taten begeht, als eine Tat zu bewerten (BGH bei Dallinger MDR 1957, 266; BGH bei Holtz MDR 1980, 272; BGH, Beschluss vom 19. April 1984 – 4 StR 205/84 = BGHSt 32, 329 – LS; BGH StV 1984, 329).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass sich die geständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können. Eines Teilfreispruchs bedarf es nicht, weil das der Angeklagten vorgeworfene Unterlassen lediglich rechtlich anders gewürdigt worden ist.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der im Fall II 2 a verhängten fünf Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie der Gesamtstrafe. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass die beiden übrigen – in Anbetracht des Schuldvorwurfs nicht unerheblichen – Einzelstrafen von einem Jahr bzw. zwei Jahren Freiheitsstrafe durch die Verurteilung wegen fünf Beihilfetaten beeinflusst sind, hebt er auch diese Einzelstrafaussprüche auf.

Der neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten haben, dass die in § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB genannten Voraussetzungen nicht ausnahmslos einen besonders schweren Fall begründen. Die indizielle Bedeutung eines Regelbeispiels kann durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert werden (BGHR StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1 und 5; BGH StV 1989, 432). Ob die Teilnahme an einer Tat, die einen besonders schweren Fall darstellt, ebenfalls als besonders schwerer Fall gewürdigt werden muss, ist anhand der Regelbeispiele in einer eigenen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung des Gewichts der Beihilfehandlung festzustellen (Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 46 Rdn. 49 m. w. N.).

Nehm Steindorf Meyer-Goßner

RiBGH Maatz ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.

Tolksdorf
Meyer-Goßner

Zitiert (1)

Zitiert von (2)