Revision teilweise stattgegeben: Einzelstrafen für fortgesetzte Beihilfe aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 205/84
- Datum
- 19.04.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer durch Vermittlung von Aufträgen, Abholen von Lohnzetteln und Einlösen von Schecks das Weiterbestehen eines Subunternehmens sichert, kann dadurch Beihilfe zu den von den Inhabern begangenen Straftaten leisten.
Besteht die Beihilfe aus einem einzigen fortgesetzten Handeln, ist diese, auch wenn die von den Haupttätern begangenen Delikte rechtlich selbständig sind, als eine einheitliche (fortgesetzte) Tat zu werten und nur mit einer Einzelstrafe zu ahnden.
Die Aufhebung fehlerhaft festgesetzter Einzelstrafen wegen Beihilfe führt auch zum Wegfall des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; insoweit ist die Sache zur erneuten Entscheidung über den Strafausspruch an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Verurteilung wegen Betruges ist nicht zu beanstanden, wenn ein Verleiher von Arbeitskräften weniger Arbeitnehmer anmeldet, um Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu erlangen; dies kann den Tatbestand des vollendeten Betrugs erfüllen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 8. Dezember 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 205/84 in der Strafsache gegen aus ██
den Kaufmann Hubert geboren am ███ 1947, wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. April 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Dezember 1983
a) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug, zur Lohnsteuerund zur Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges, Lohnsteuerhinterziehung und Umsatzsteuerhinterziehung sowie wegen Beihilfe zum Betrug, zur Lohnsteuer- und zur Umsatzsteuerhinterziehung zu einem Jahr und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs, im Übrigen bleibt es erfolglos.
1. Die Verurteilung wegen Betruges, Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Entgegen der Ansicht der Revision ist den Feststellungen mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass die Sozialversicherungsbeiträge für die Leiharbeitnehmer auch von den Entleihfirmen nicht abgeführt worden sind. Der Revision kann auch nicht in ihrer Auffassung beigetreten werden, der Angeklagte habe durch die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge nur den Tatbestand des versuchten Betrugs erfüllt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats macht sich der Verleiher von Arbeitskräften, der – wie hier der Angeklagte (UA 4, 11) – weniger Arbeitnehmer als tatsächlich vorhanden anmeldet, um in den Besitz von Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu gelangen, und damit zum Ausdruck bringt, keine weiteren Arbeitskräfte eingestellt zu haben, des vollendeten Betruges schuldig (vgl. BGH wistra 1983, 189 = NStZ 1984, 26/27 m. Anm. Kniffka; BGH wistra 1984, 66/67 m. w. Nachw.). Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
2. Der rechtlichen Nachprüfung hält auch der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Betrug, zur Lohnsteuer- und zur Umsatzsteuerhinterziehung, wie er sich aus der Urteilsformel ergibt, stand. Dagegen ist der Strafausspruch insoweit fehlerhaft.
a) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1976 das von ihm gegründete Arbeitskräfteverleih-Unternehmen BCo., aus dem er inzwischen ausgeschieden war, in Kenntnis der Tatsache, dass es nach dem von ihm entworfenen Tatplan weitergeführt wurde, in der Weise unterstützt, dass er ihm Aufträge vermittelte, Lohnzettel von der Baustelle abholte und Schecks einlöste (UA 7). Er hat damit „die Voraussetzungen zum Weiterleben des Subunternehmens geschaffen“ (UA 19). Das Landgericht hat dies zu Recht als Beihilfe zu den von den Inhabern des Unternehmens in der genannten Zeit begangenen Straftaten des Betruges, der Umsatz- und der Lohnsteuerhinterziehung gewertet. Rechtsfehlerfrei geht das Landgericht auch davon aus, dass „die einzelnen Handlungen“, da sie „auf dem einheitlichen Gesamtvorsatz beruhten, den Fortbestand des Subunternehmens BCo. zu sichern“, als eine fortgesetzte Handlung anzusehen sind (UA 19).
b) Das Landgericht hat jedoch verkannt, dass die Beihilfe, die – wie hier – aus einem einzigen fortgesetzten Handeln besteht, auch dann, wenn die Haupttaten rechtlich selbständig sind, als nur eine – fortgesetzte – Tat zu bewerten ist (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Dreher/Tröndle 41. Aufl., § 28 StGB Rdn. 10), für die deshalb auch nur auf eine Einzelstrafe erkannt werden darf. Es hat vielmehr ersichtlich im Hinblick auf die rechtliche Selbständigkeit der Haupttaten drei Einzelstrafen festgesetzt (UA 21). Der Strafausspruch muss deshalb insoweit aufgehoben werden. Zu einer Schuldspruchänderung besteht dagegen kein Anlass, weil der Schuldspruch, wie er in der Urteilsformel niedergelegt ist, keinen Rechtsfehler enthält.
3. Mit der Aufhebung der fehlerhaft festgesetzten Einzelstrafausprüche entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen, die keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, können dagegen bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, dass sich die aufzuhebenden Einzelstrafausprüche auf sie ausgewirkt haben.
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