Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben; Einstellung eines Verfahrens und Entziehung der Fahrerlaubnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 296/90
Datum
24.05.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellte der Senat das Verfahren im Fall 86 nach §154 Abs.2 StPO ein; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten. Die Revisionen führten teilweise zu Änderungen des Schuldspruchs und zu einer Ergänzung des Maßregelausspruchs; weitere Revisionen wurden als unbegründet verworfen. Der Senat sah keine für die Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler in der übrigen Entscheidung. Die Einstellung einzelner Taten änderte die Gesamtstrafenbemessung nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahrensteil kann nach §154 Abs.2 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingestellt werden, wenn in den Urteilsgründen wesentliche Feststellungen zu den angeklagten Vorfällen fehlen.

2

Bei Einstellung von Anklageteilen trägt die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.

3

Der Wegfall einzelner verurteilungsrelevanter Taten führt nicht zwangsläufig zu einer Milderung der Gesamtstrafenbemessung, wenn die hohe Anzahl der übrigen Taten die Strafhöhe prägend bestimmt.

4

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren Schuldsprüche ändern und den Maßregelausspruch ergänzen, insbesondere die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins anordnen.

5

Eine Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 21. Februar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 296/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Franz Josef ███ aus █████, dort geboren am ███████ 1948, zur Zeit in Haft, verheiratet mit ████, geborene ███ aus ████, Susanne Heidi █████, dort geboren am 24. Mai 1961, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Juli 1990

Tenor

1. Das Verfahren wird im Fall 86 der Anklage nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. Februar 1990 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte Franz Josef ██████ des Diebstahls in 108 Fällen, des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 104 Fällen, des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie des Computerbetruges in neun Fällen schuldig ist und die Angeklagte Susanne █████ des Diebstahls in 107 Fällen, des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 100 Fällen sowie des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung,

b) im Maßregelausspruch ergänzt und wie folgt neu gefasst: Dem Angeklagten Franz Josef █████ wird die Fahrerlaubnis entzogen; sein Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Fall 86 der Anklage (Bd. VII Bl. 36 d. A.) nach § 154 Abs. 2 StPO ein; insoweit fehlen in den Urteilsgründen Feststellungen zu den angeklagten Vorfällen am 14. Januar 1989 in Bad Lauterberg und zur Einlösung der dort entwendeten Euro-Schecks am 16. Januar 1989 (vgl. UA 66 und 212 d. A.).

Die Revision erweist sich im Übrigen als unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, dass der Wegfall der eingestellten Verfahrensteile mit den entsprechenden Einzelstrafen angesichts der sehr hohen Anzahl von Taten im Rahmen der Gesamtstrafenbemessung zu milderen Bestrafungen der Angeklagten geführt hätte.

Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten Franz Josef ██████ hat der Senat entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Juni 1990 neu gefasst und die Entscheidung um den Ausspruch über die Einziehung des Führerscheins nach § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB ergänzt (vgl. dazu BGHSt 5, 168, 178).

SalgerSteindorfMaatz
GoydkeBlauth

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